Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240440/2/WEI/Ni

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-240440/2/WEI/Ni Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Mag. H K, vertreten durch Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 2002, Zl. 101-6/1-626-330116895, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 74 Abs 2 iVm § 8 lit g) Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idgF) und dem § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz - MEG iVm der Fertigpackungsverordnung 1993 (BGBl Nr. 867/1993) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Herr Mag. H K, wohnhaft M, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L GmbH, mit dem Sitz in L, zu verantworten, dass

 

am 18.7.2000 im Betrieb L GmbH, das Produkt 'N Rostbratwürstel' durch Lagern im Kühlraum in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses Produkt

  1. eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften - erhöhter Gehalt an aeroben mesophilen Keimen (27 Mio) - aufwies und
  2. die Angabe der Nennfüllmenge mit 2,2 mm zu klein gedruckt war.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

  1. § 8 lit.g Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. 86/1975
  2. § 11/1/1 Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl, 867/1993

 

...."

 

Die belangte Strafbehörde verhängte ad 1) gemäß § 74 Abs 2 LMG 1975 eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und erteilte ad 2) unter Hinweis auf § 63 Abs 1 MEG und § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 21,80 Euro als Ersatz der Untersuchungskosten der BALU Linz zu Zl. 4176/2000 der Betrag von 263,91 Euro vorgeschrieben.

 

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. September 2002 zu Händen seiner Rechtsvertreter zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung, die rechtzeitig am 16. September 2002 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter eine Ermahnung.

 

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Im vorliegenden Fall ist mittlerweile Strafbarkeitsverjährung eingetreten, zumal seit dem angelasteten Tatzeitpunkt des Inverkehrbringens am 18. Juli 2000 bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die gegenständlich angelasteten Verstöße waren bereits mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2003 war die Strafbarkeit der angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren jedenfalls gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

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