Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240463/2/SR/Ri

Linz, 08.09.2003

 

 VwSen-240463/2/SR/Ri Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der G P, H , S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-81-2003, wegen der Beschlagnahme von Arzneimitteln zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-81-2003, wurden Produkte, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Arzneimittel einzustufen seien, wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl.Nr. I 28/2002 (im Folgendenden: ArzneiWEG), gemäß § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der ermittelnden Zollbehörden als erwiesen anzusehen sei.

2. Gegen diesen ihr am 11. Juli 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Bw im Wesentlichen vor, dass es sich bei den gegenständlichen Waren lediglich um Vitaminpräparate handle, sie diese nach der Lektüre des Buches von Matthias Rath "Nie wieder Herzinfarkt" bestellt habe, da der Autor sehr überzeugend die Einnahme der von ihm vertriebenen Vitaminpräparate beschrieben habe. Sie habe weder gewusst, dass die gegenständlichen Produkte in Österreich als zulassungspflichtige Medikamente einzustufen seien und die angegebene Bestelloption habe den Anschein erweckt, dass jeder Konsument dieses Produkt ohne Einschränkungen erwerben könne. Mit dem Erwerb des Produktes habe sie ausschließlich für ihre Gesundheit Vorsorge leisten wollen. Außerdem habe sie mangels Kenntnis der entsprechenden Vorschriften keinesfalls vorsätzlich gehandelt.

Aus der Berufungsschrift ist erschließbar, dass die Bw die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-81-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 ArzneiWEG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der bewilligungspflichtige Arzneiwaren ohne entsprechende Genehmigung entweder aus einem Staat außerhalb der EU in das Bundesgebiet einführt oder aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet verbringt.

Nach § 8 Abs. 2 ArzneiWEG können die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörigen Waren für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Bw die in Rede stehenden Waren im Wege eines sog. "Versendungskaufes" in den Niederlanden - also einem Mitgliedsstaat der EU - bestellt hat. Diese wurden sodann per Luftfracht geliefert und vom Hauptzollamt Linz im Zuge einer Kontrolle sichergestellt und von der belangten Behörde beschlagnahmt. Das Vorbringen der Bw, sie habe nicht erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Waren um Arzneimittel handle ist glaubwürdig, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie damit rechnen musste, dass verbotene Waren vorliegen.

Eine Prüfung der Tatbildmäßigkeit der Bestellung der Ware durch die Bw erübrigt sich daher im konkreten Fall; sie hat jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, weil sie sich über das normative Tatbestandsmerkmal der Einstufung der Vitamine als "zolltarifliche" Arzneimittel, (konkret über jene Eigenschaften, die sie zu einem Arzneimittel nach dem Zolltarif machen), geirrt hat.

4.3. Da somit im Ergebnis die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ArzneiWEG nicht vorliegen, war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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