Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240481/2/SR/Ri

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-240481/2/SR/Ri Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des W S, L, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach, Zl. SanRB96-69-2-2003 vom 15. Jänner 2004 wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003 (im Folgenden: LMG) iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2003 (im Folgenden: LMKV), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 8 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

"Sie haben am 23.10.2003 in Ihrem Bauernladen in R, L, verpackte Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt waren, entgegen der Kennzeichnungspflicht gemäß § 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 ohne die gemäß § 4 Z.1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente durch Feilhalten in Verkehr gebracht, weil auf den bei der lebensmittelpolizeilichen Revision am 23.10.2003 in Ihrem Betrieb in R, L (im Selbstbedienungsbereich), vorgefundenen

18 Gläser Russenkraut"

  1. die Sachbezeichnung
  2. der Name und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung
  3. die Nettofüllmenge, der zur Verpackung gelangenden Ware
  4. das Los (Charge)
  5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält
  6. (Mindesthaltbarkeitsdatum)

  7. die Lagerbedingungen und
  8. die Zutaten

fehlten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 1 Abs. 1 und 4 Z. 1, 2, 3a, 4, 5, 6, und 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z.2 Lebensmittelgesetz 1975

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

40 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Stunden

gemäß §

74 Abs. 5 Lebensmittel-

gesetz 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44 Euro."

 

 

2. Gegen dieses dem Bw am 16. Jänner 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Anzeige der Lebensmittelaufsicht die angelastete Verwaltungsübertretung einwandfrei erwiesen sei. Die Anschuldigungen gegen das Lebensmittelaufsichtsorgan könnten unter Berücksichtigung seiner jahrelangen einschlägigen Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Da die 18 Gläser Russenkraut im Geschäft - in der Selbstbedienung - vorgefunden worden seien, würde ein Inverkehrbringen durch Feilhalten vorliegen. Durch die Anordnung - Unterbau für zum Verkauf angebotener Eier - sei nicht sichergestellt, dass die Ware in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelange.

 

Die gegenständliche Übertretung würde in nicht unerheblichem Ausmaß die Interessen der Konsumenten schädigen. Der Bw habe mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Erschwerend seien wiederholte Übertretungen des LMG gewertet worden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei Bedacht genommen worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass im Gegensatz zu den Ausführungen des Lebensmittelaufsichtsorgans nicht zwei sondern viele Packungen Eier auf den als Unterbau verwendeten Russenkrautgläsern gewesen seien. Jedes Produkt, das er verkaufe, sei mit dem Verkaufspreis ausgezeichnet. Das besagte Russenkraut habe kein Preisschild gehabt, da es nicht zum Verkauf vorgesehen gewesen sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, SanRB96-69-2-2003 und nach Einsicht in die Verwaltungsstrafakten und die Berufungsschrift festgestellt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Anlässlich einer Revision am 23.Oktober 2003 im Bauernladen des Bw stellte das Lebensmittelaufsichtsorgan der Landessanitätsdirektion, F M (im Folgenden: Lebensmittelaufsichtsorgan) fest, dass die vorgefundenen 18 Gläser Russenkraut nicht die erforderlichen Kennzeichnungselemente - handelsübliche Sachbezeichnung / Name, Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung / Nettofüllmenge / Los / Mindesthaltbarkeitsdatum / Lagerbedingungen / Zutaten - aufgewiesen haben.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. November 2003 gab der Bw vor der Behörde niederschriftlich an, dass der ihm zur Last gelegte Tatbestand nicht richtig sei. Die 18 Gläser Russenkraut seien nicht zum Verkauf bestimmt gewesen. Sie hätten nur als "Unterbau" für die zum Verkauf angebotenen Eier gedient. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

 

In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2003 führte das Lebensmittelaufsichtsorgan aus, dass die 18 Gläser Russenkraut im Bauernladen S der Selbstbedienung vorgefunden worden seien. Im gegenständlichen Fall könne von keinem Ausschluss des Inverkehrbringens gesprochen werden.

 

Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem Bw diese Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht. Der Bw brachte auf Grund der Ausführungen des Lebensmittelaufsichtsorgans am 9. Jänner 2004 einerseits eine schriftliche Beschwerde gegen diesen ein und traf andererseits schriftliche Ausführungen zur übermittelten Stellungnahme. Im Wesentlichen stellte er die Ausführungen des Lebensmittelaufsichtsorgans und die "Eigeninterpretation von Paragraphen" in Frage.

 

Laut Aktenvermerk vom 29. Jänner 2004 (ONr. 14) teilte der Bw dem zuständigen Referenten mit, dass im Beisein des W.OAR Ing. F ein Gespräch zwischen ihm und dem Lebensmittelaufsichtsorgan WAR M stattgefunden habe. Herr M sei dabei alkoholisiert gewesen. Im Anschluss daran gab W.OAR Ing. F telefonisch bekannt, dass es bei diesem Gespräch wieder zu unwahren Anschuldigungen des Bw gekommen sei und WAR M bei diesem Gespräch nicht alkoholisiert gewesen ist.

 

3.2. Unstrittig steht fest, dass sich die 18 Gläser Russenkraut im Bauernladen - Verkaufsraum - befanden und das beanstandete Produkt nicht die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente aufgewiesen hat. Unbestritten ist auch, dass zumindest zwei Packungen Eier auf den Russenkrautgläsern abgestellt waren. Weder der Bw noch das Lebensmittelkontrollorgan haben im Verfahren vorgebracht, dass die gegenständlichen Russenkrautgläser getrennt von den zum Verkauf gelagerten Waren aufgestellt waren. Geradezu übereinstimmend wurde ausgesagt, dass sich die Russenkrautgläser neben den anderen zum Verkauf bestimmten Lebensmitteln - im Verbund mit den (der Anzahl nach strittigen) Eierpackungen - befunden haben.

 

Die Vorwürfe des Bw, die dieser gegen das Lebensmittelaufsichtsorgan in einer Beschwerde an den Landessanitätsdienst vorgebracht hat und die nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein können, sind nicht geeignet, die Vorgangsweise des Kontrollorgans im gegenständlichen Verfahren als launenhaft, stur und eigensinnig gegenüber dem Bw zu werten. Durch diese Behauptung allein wird auch die Glaubwürdigkeit des Lebensmittelkontrollorgans nicht erschüttert.

 

Abgesehen davon ist unbestritten, dass die im Bauernladen vorgefundenen 18 Gläser Russenkraut nicht gemäß § 4 LMKV gekennzeichnet waren.

 

Auch kann dem Lebensmittelaufsichtsorgan nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er im Verkaufsraum "herumschnüffelt" und übereinandergestapelte Eierpackungen "entfernt" habe, um darunter befindliche Lebensmittel einzusehen bzw. zu überprüfen, da gerade die akribische Kontrolle aller inverkehrgebrachten Lebensmittel zu seinem Aufgabenbereich gehört.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 LMG ist dieses Bundesgesetz auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln anzuwenden.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. ist unter Inverkehrbringen u.a. das Feilhalten zu verstehen. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware (Abs. 1) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 leg.cit. kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

Gemäß § 74 Abs. 5 leg.cit. macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer u.a. den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 LMG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 LMKV ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden.

 

Verpackte Waren sind gemäß § 4 LMKV (Wiedergabe des Verordnungstextes in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 3 bis 5) zu bezeichnen.

 

4.2. Der Bw bestreitet das Inverkehrbringen, indem er glaubhaft machen will, dass die 18 Gläser Russenkraut im Bauernladen nicht zu Verkaufszwecken aufgestellt waren, sondern nur als Unterbau dienen sollten.

 

Unter Inverkehrbringen ist u.a. das Feilhalten zu Erwerbszwecken zu verstehen. Nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Ware nicht zum Verbraucher gelangt, kann nicht von Inverkehrbringen gesprochen werden.

 

Die gegenständliche Lagerung im Verbund mit den Eierpackungen spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dafür, dass die Gläser mit Russenkraut lediglich als Unterbau gedient haben. Durch die Anordnung auf der Verkaufsfläche und dem Fehlen einer offenbaren Trennung wurde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Gläsern mit Russenkraut um Waren handelt, die nicht feilgehalten werden. Darüber hinaus lagen keine objektiven Hinweise vor, auf Grund derer die Kunden eindeutig erkennen hätten können, dass es sich bei Gläsern mit Russenkraut um nicht in Verkehr stehende Lebensmittel gehandelt hat.

 

Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht fest, dass der Bw den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Der Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung zwar in Abrede gestellt, aber weder durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen noch durch Beibringung von Beweismittel glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Bw war als Schutzbehauptung zu werten. Er hat zwar durch seine Angaben versucht, die Glaubwürdigkeit des Lebensmittelaufsichtsorgans zu erschüttern, jedoch nicht konkret ausgeführt, warum durch die Positionierung von "vielen" Eierpackungen (Anzahl wurde nicht einmal ungefähr genannt) die Kunden annehmen sollten, dass die im Verbund mit den Eierpackungen aufgestellten Gläser mit Russenkraut nicht zum Verkauf standen.

 

Der Bw hat auch nicht dargelegt, was er unternommen hat, um wirksam zu verhindern, dass Ware nicht ohne die erforderliche Kennzeichnung zum Verkauf feilgehalten wird. Er hat somit schuldhaft und zumindest fahrlässig gehandelt.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß der Behörde erster Instanz erweist sich als nachvollziehbar.

 

Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Aus Gründen der General- und Spezialprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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