Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240483/2/WEI/Da

Linz, 06.04.2005

 

 VwSen-240483/2/WEI/Da Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Mag. A W, Obmann des V - O, J, L, vertreten durch Dr. P W und Mag. J M, Rechtsanwälte in L, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 2003, Zl. 101-6/1-808-330140436, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 74 Abs 4 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 69/2003) iVm der Lebensmittelhygieneverordnung (BGBl II Nr. 31/1998) zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde, den irrtümlich als "Mag. A W" bezeichneten Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

 

"I. Tatbeschreibung:

 

Sie haben als Obmann des V - O und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass sie nicht wie im § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung vorgesehen, dafür Sorge getragen haben, dass am 31.01.2002 in B, K, Großküche Gemeinschaftsverpflegung, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Lebensmittelaufsicht Gmunden festgestellt, die im Anhang der zitierten Verordnung angeführten Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

 

Nachfolgend angeführte Mängel wurden festgestellt:

 

  1. Der Fußboden hinter den Tiefkühlschränken im Lebensmittellagerraum war stark verschmutzt (Abschnitt II Z. 1 lit. a Lebensmittelhygieneverordnung idgF.),
  2.  

  3. Die Insektengitter an Fenstern, die zum Lüften geöffnet werden fehlten (Abschnitt II Z.1 lit. d leg. cit.),
  4.  

  5. Betriebsfremde Personen (Lieferanten) gehen quer durch die ganze Küche (Abschnitt I Z.2 lit. c leg. cit.) und
  6.  

  7. die jährlich durchzuführende Hygieneschulung des Personals wurde nicht durchgeführt (Abschnitt X leg. cit.).

 

  1. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:
  2.  

    § 74/4 iVm §§ 10 und 21 Lebensmittelgesetz - LMG 1975 iVm. § 4(1) Lebensmittelhygieneverordnung und

    ad 1. Anhang Abschnitt II Z.1 lit. a Lebensmittelhygieneverordnung,

    ad 2. Anhang Abschnitt II Z.1 lit. d leg. cit.,

    ad 3. Anhang Abschnitt I Z.2 lit. c leg. cit. und

    ad 4. Anhang Abschnitt X leg. cit.

     

  3. Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß

 

1. € 109,00 1. 5 Stunden 1. § 74/4 LMG 1975

2. € 109,00 2. 5 Stunden 2. leg. cit.

3. € 36,00 3. 1 Stunde 3. leg. cit.

4. € 72,00 4. 3 Stunden 4. leg. cit.

€ 326,00 14 Stunden

 

 

IV. Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben sie 10 % der verhängten Strafe zu leisten:

€ 32,60

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

358,60.

..."

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem unrichtig als "W" bezeichneten Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 19. Jänner 2004 zugestellt worden und diesen daher tatsächlich zugekommen ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 30. Jänner 2004, die rechtzeitig zur Post gegeben wurde und am 2. Februar 2004 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

 

In der Sache werden zunächst Spruchmängel iSd § 44a Z 1 VStG wegen unrichtiger Bezeichnung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen und wegen fehlender Tatbeschreibung gerügt. Die Anwendbarkeit der Lebensmittelhygieneverordnung wird mangels einer Gemeinschaftsversorgung bestritten und ausgeführt, dass der Bw nur ehrenamtlicher Obmann des "Zentralvereins" und sämtliche Internate eigene Betriebe mit eigenen geschäftsführenden Organen und verantwortlichen Beauftragten wären.

 

Es könne dem ehrenamtlichen Vereinsobmann bei mehreren Internaten mit angestellten Internatsleitern, Küchenchefs und Geschäftsführern nicht angelastet werden, welche Fenster in einer Küche eines Internats angeblich widerrechtlich geöffnet waren oder ob allenfalls nicht unter einem Kühlschrank geputzt worden war. Wenn überhaupt könne man dafür nur die verantwortlichen Beauftragten, nämlich Koch, Internatsleiter oder Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich haftbar machen. Dabei wird auf Dienstbesprechungen und vom Internatsleiter unterfertigte Dienstanweisungen betreffend Küche verwiesen, womit den Wünschen des Lebensmittelaufsichtsorgans nachgekommen worden wäre, obwohl fraglich wäre, ob das Lebensmittelgesetz in dieser Form überhaupt anwendbar ist. Außerdem habe die belangte Strafbehörde auch unberücksichtigt gelassen, dass den Bw nach den gegebenen Umständen jedenfalls kein Verschulden iSd § 5 VStG treffen könne.

 

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zum Berufungsvorbringen zu erstatten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Ohne auf die nicht unbeachtlichen Berufungseinwände gegen das angefochtene Straferkenntnis eingehen zu müssen, ist auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass mittlerweile Strafbarkeitsverjährung eingetreten und das Strafverfahren schon deshalb einzustellen ist. Seit dem angelasteten Tatzeitpunkt der hygienischen Beanstandung am 31. Jänner 2002 sind bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Die gegenständlich angelasteten Verstöße gegen die Lebensmittelhygieneverordnung waren bereits mit dem Tatzeitpunkt abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 31. Jänner 2005 war die Strafbarkeit der angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren jedenfalls gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil mit der Strafbarkeitsverjährung jedenfalls ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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