Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240485/5/BMa/Da

Linz, 17.12.2004

 

 

 VwSen-240485/5/BMa/Da Linz, am 17. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn C K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R und Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 5. Februar 2004, Zl. SanRB96-20-2003, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes iVm mit der Lebensmittelhygieneverordnung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 8 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10.

Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 8 einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 28 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz - VStG
Zu II.: §§ 64 und 66 VSt
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von jeweils 70 Euro (insgesamt 700 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 80 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-Enterprises GmbH mit dem Sitz (gemeint wohl: 40), und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass am 14. November 2002 um ca. 19.30 Uhr im Betrieb "T C" in,

  1. beim Betreten der Küche der dort beschäftigte Koch bei der Küchenarbeit angetroffen worden sei, ohne dass dieser einen entsprechenden Haarschutz getragen habe und dieser mit einem verschmutzten Bundesheerunterleibchen und einer verdreckten roten Schürze bekleidet gewesen sei, obwohl Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und angemessene, saubere Kleidung und gegebenenfalls Schutzkleidung zu tragen hätten,
  2. der Deckenbereich in der Küche abblätternde Anstriche aufweise und ein kleiner Teil des Putzes sogar abgefallen gewesen sei, obwohl die Decken und Deckenvorrichtungen in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet würden (ausgenommen Verzehrbereiche) so konzipiert, gebaut und verputzt sein müssten, dass die Ansammlung von Schmutz vermieden und Kondensierung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Minimum gehalten würden,
  3. die Wände in der Küche stark verschmutzt gewesen seien, zum Teil auch hier der Anstrich abgeblättert sei und jene Wandbereiche, welche verfliest gewesen seien, unzählige unverschlossene Bohrlöcher aufgewiesen hätten und in einem Türbereich die Fliesen gänzlich gefehlt hätten, obwohl die Wandflächen in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet wurden (ausgenommen Verzehrbereiche), in einwandfreiem Zustand zu halten seien und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssten, was die Verwendung von wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nichttoxischen Materialien und eine glatte Fläche bis zu einer für die entsprechenden Arbeitsvorgänge angemessenen Höhe erfordere,
  4. im Bodenbereich die Fliesen ausgeschlagen gewesen seien und eine Fliesenkante so stark beschädigt gewesen sei, dass jedenfalls keinerlei Möglichkeit zu einer hygienisch einwandfreien Reinigung bestanden habe, und der gesamte Küchenboden äußerst schlecht gereinigt gewesen sei, sodass vor allem in den Ecken Schmutzreste vorgefunden worden seien, obwohl die Bodenbeläge in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet würden (ausgenommen Verzehrbereiche), in einwandfreiem Zustand zu halten seien und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssten, was die Verwendung von wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nichttoxischen Materialien und auf den Böden gegebenenfalls eine angemessene Ableitung des Wassers erfordere,
  5. die Küchenfenster aus altem Holz, welches abblätternde Anstriche aufgewiesen hätte, bestanden hätten, obwohl Fenster und sonstige Öffnungen in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet würden (ausgenommen Verzehrbereiche), so gebaut sein müssten, dass Schmutzansammlungen vermieden würden,
  6. zu einem Privatbereich eine veralterte hölzerne Türe geführt habe, obwohl Türen in Räumen in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet würden (ausgenommen Verzehrbereiche), leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssten, was glatte und wasserabstoßende Oberflächen erfordere,
  7. zwei Holzunterkästen vorgefunden worden seien, deren Oberfläche beschädigt gewesen sei, obwohl Oberflächen (insbesondere die Oberflächen von Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen würden) in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet würden (ausgenommen Verzehrbereiche), in einwandfreiem Zustand zu halten seien und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssten, was die Verwendung von glatten, waschbaren und nichttoxischen Materialien erfordere,
  8. im innen äußerst nachlässig gereinigten Kühlschrank verschimmelte Weintrauben und Erdbeeren und in der Tiefkühltruhe, an deren vereister Schrankwand sich ein eingefrorener Schinken befunden habe und in dem ein Spinatklumpen in direktem Kontakt mit Resten von Meeresfrüchten und Weintrauben gelagert worden sei, obwohl Lebensmittel, die behandelt, gelagert, verpackt, ausgelegt und befördert würden, vor Kontaminationen zu schützen seien, die sie zum Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren würden, dass ein Verzehr in diesem Zustand unzumutbar sei, und so aufbewahrt oder geschützt werden müssten, dass das Risiko einer Kontamination vermieden werde, offene Lebensmittel in einem heillosen Durcheinander vorgefunden worden seien,
  9. im Lagerraum, der keine abwaschbaren Wandflächen aufgewiesen habe und dessen Wände und Decken zum Teil stark beschädigt oder verschmutzt gewesen seien, eine Arbeitsfläche installiert gewesen sei und sich unmittelbar daneben eine Teigbereitungsmaschine befunden habe, mit welcher in diesem Raum, laut Aussage des Restaurantleiters, Teige zu- und vorbereitet würden, obwohl in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet würden (ausgenommen Verzehrbereiche), die Wandflächen in einwandfreiem Zustand zu halten und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssten, wobei dies die Verwendung von wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nichttoxischen Materialien sowie eine glatte Fläche bis zu einer für die entsprechenden Arbeitsvorgänge angemessenen Höhe erfordere,
  10. im zu begehenden Kühllager auf rostigen Regalen offene Lebensmittel, nämlich Kürbisstücke und verschimmelte Strudelstücke gelagert gewesen seien, obwohl Lebensmittel, die behandelt, gelagert, verpackt, ausgelegt und befördert würden, vor Kontaminationen zu schützen seien, die sie zum Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen würden bzw. derart kontaminieren würden, dass ein Verzehr in diesem Zustand unzumutbar sei, wobei Lebensmittel insbesondere so aufbewahrt oder geschützt werden müssten, dass das Risiko einer Kontamination vermieden werde.

 

Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 74 Abs.4 Z.1 Lebensmittelgesetz 1997, BGBl.Nr. 86/1975 idgF (im Folgenden LMG 1975), iVm

zu 1.: § 4 Abs.1 Z.5 iVm Abschnitt VIII des Anhangs der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über allgemeine Lebensmittelhygiene, BGBl. II Nr. 31/1998 idgF (im folgenden Lebensmittelhygieneverordnung)

zu 2.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.c) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 3.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.b) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 4.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.a) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 5.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.d) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 6.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.e) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 7.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.f) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 8.: § 4 Abs.1 Z.5 iVm Abschnitt IX Z.3 des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 9.: § 4 Abs.1 Z.2 iVm Abschnitt II lit.b) des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

zu 10.: § 4 Abs.1 Z.5 iVm. Abschnitt IX Z.3 des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung

begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs.4 Z.1 LMG 1975 zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen begründend aus, der Bw sei handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G E GmbH, welche seit 1. September 2001 in einen Gewerbestandort für Gastgewerbe betreibe. Der Bw habe die im Spruch angeführten Übertretungen zu vertreten. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien aufgrund der durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision des Lebensmittelaufsichtsorgans der Sanitätsdirektion des Amtes der steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8 B, hinreichend erwiesen. Strafmildernd oder straferschwerend sei nichts zu berücksichtigen gewesen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheine im Hinblick auf den angeführten Sachverhalt die Höhe der Geldstrafe von (insgesamt) 700 Euro bei einem Strafrahmen (jeweils) von 7.300 Euro durchaus schuld- und vermögensangemessen.

 

1.3. Gegen dieses seinen gesetzlichen Vertretern am 13. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 26. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Darin wird vom Berufungswerber generell vorgebracht, er habe im Frühjahr 2001 das Gasthaus L erworben und dieses nach entsprechenden Investitionen im Herbst 2001 wieder eröffnet. Vor der Eröffnung sei ein Betriebstätten-genehmigungsverfahren durch die BH Liezen durchgeführt worden, an der ein Arbeitsinspektor, ein Bausachverständiger und der Gewerbereferent mitgewirkt hätten. Er hätte alle Auflagen, welche in Betriebsstättengenehmigungsverfahren bzw im Gewerbeverfahren erteilt worden seien, erfüllt. Es sei auch eine behördliche Abnahme erfolgt und weder anlässlich der behördlichen Genehmigungsverhandlung noch anlässlich der behördlichen Abnahme sei irgendeine Beanstandung vorgenommen worden. Der Bw sei Alleingesellschafter und auch Geschäftsführer der K GmbH, zu der auch der am 14. November 2002 von der Lebensmittelaufsicht der Sanitätsdirektion des Amtes der steiermärkischen Landesregierung überprüfte Betrieb gehöre. Er habe für diesen Betrieb Herrn J als Betriebsleiter angestellt. Herr J sei verantwortlich für die Erstellung der Dienstpläne, die Personaleinteilung, den Einkauf und die Bestelllisten. Er arbeite praktisch selbständig und sei auch derjenige, der dafür Sorge zu tragen habe, dass gesetzliche und behördliche Auflagen erfüllt würden. Bisher habe es mit dem Betriebsleiter in keiner Weise Probleme gegeben und dieser habe die ihm auferlegten Aufgaben zur besten Zufriedenheit erledigt. Am Tag nach der Überprüfung sei ihm ein Bescheid übergeben worden, dass nicht mehr ausgekocht werden dürfe, was de fakto einer Betriebsschließung gleichkomme. Bereits am nächsten Tag seien die Beanstandungen saniert worden und erst vier Tage danach sei behördlicherseits festgestellt worden, dass der Betrieb wieder aufgesperrt werden dürfe.

Als Geschäftsführer habe er sich absolut tüchtiger Gehilfen als Restaurantleiter und Betriebsleiter bedient, es sei nie zu irgendwelchen Problemen gekommen. Aufgrund eines Betriebsstättengenehmigungsverfahrens im Zuge des Gewerbeverfahrens sei er im guten Glauben gewesen, alle Auflagen erfüllt zu haben. Er beantrage die Beischaffung des Gewerbeakts, da anhand dieses Aktes nachvollzogen werden könne, dass er alle Auflagen erfüllt habe und daher darauf vertrauen habe dürfen, dass in diesem Betrieb alles in Ordnung sei.

Weiters enthielt die Berufung Ausführungen zu den einzelnen Beanstandungen:

So führte der Bw - offenbar zu Spruchpunkt 8 - aus, er bestreite den Zustand des Tiefkühlbereichs wie er vom überprüfenden Organ festgestellt worden sei, nicht; derartige Zustände seien aber nie zu verhindern, da Mitarbeiter in einer Tiefkühltruhe herumwühlen und es dadurch zu einer Unordnung kommen könne. Er habe an seine Mitarbeiter entsprechende Anweisungen gegeben und diese seien bisher auch eingehalten worden. Der gegenständliche Fall sei als Ausnahmefall anzusehen und es sei daher keine strafrechtliche Relevanz gegeben.

Was die Erdbeeren anlange, so könne es immer wieder passieren, dass ein bis zwei Erdbeeren schimmelig würden. Dies könne nicht verhindert werden. Selbst wenn man die Erdbeeren ausklaube, könne es einige Zeit später wieder zu einer Schimmelbildung kommen. Das selbe gelte für die Weintrauben.

Diesbezüglich seien seine Mitarbeiter sehr genau angewiesen worden und sie hätten sich bisher auch immer an die Anweisungen gehalten.

Zu Spruchpunkt 1 bringt der Bw vor, der Koch habe an diesem Tag tatsächlich die Haube nicht getragen, obwohl er seitens des Bw entsprechende Anweisungen erhalten gehabt habe. Der Koch sei an diesem Tag schon mehrere Stunden im Dienst gewesen und es sei zwangsläufig so, dass jemand der in der Küche arbeite, auch schmutzig werde. Er habe besonders viel zu tun gehabt, sodass er schon verschwitzt und auch entsprechend schmutzig gewesen sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3 bringt der Bw vor, der Wandanstrich sei vor einigen Wochen bereits saniert worden; es sei aber aufgrund der Feuchtigkeit immer wieder zu weiteren Feuchtigkeitsschäden gekommen. Die Sanierung sei sofort nachgeholt worden.

Weiters bringt der Bw - offenbar zu Spruchpunkt 4 - vor, bei den Fliesen sei es lediglich ein "kleines Eckerl" gewesen, das ausgebrochen gewesen sei. Dies sei erst kurz vor der Überprüfung passiert und mit dem Fliesenleger sei ohnehin bereits ein Termin zur Sanierung vereinbart gewesen. Einige Fliesen hätten auch wegen der Installierung einer feuerfesten Tür entfernt werden müssen. Durch diese Nichtverfliesung habe es aber zu keinen Problemen im Zuge des Kochens kommen können, da ja die Kochstellen weit von dieser Feuertür entfernt seien.

Zu Spruchpunkt 6 bringt der Bw vor, die anlässlich der Überprüfung am 14. November 2002 beanstandete Holztüre sei bei der Betriebsüberprüfung (gemeint wohl durch die Gewerbebehörde) in keiner Weise beanstandet worden. Nach der Beanstandung sei eine Eisentür eingebaut worden. Für ihn hätte es keine Voraussehbarkeit gegeben, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei, ganz im Gegenteil, durch den Inhalt des Bescheides habe er vermeint, dass ohnehin alles in Ordnung sei. Es fehle daher jeder strafrechtliche Gehalt.

Weiters bringt der Bw hinsichtlich Spruchpunkt 10 vor, die Eisenregale seien im Zuge des Umbaus des Gasthauses vom Bw selbst gestrichen worden. Der Rost sei aber nunmehr teilweise wieder durch die Lackierung durchgekommen, jedoch nur geringfügig, dies sei nicht zu verhindern gewesen. Es seien sofort nach der Beanstandung Plastikregale installiert worden, damit dies nicht noch einmal eintreten könne.

 

Daher wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen seinen Einkommensverhältnissen und seiner Schuld und Tat angemessen herabzusetzen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Zl. SanRB96-19-2003. Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhang mit den ergänzenden Ermittlungen der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint und von dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

 

3.1. Vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses wurde bereits ein Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 23. Jänner 2003 erlassen, welches vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 17. April 2004 wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Liezen behoben wurde.

Diese Behebung wurde insbesondere damit begründet, dass nach § 27 Abs.1 VStG örtlich für die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen die Behörde zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung wurde an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sowie auch zum Öffnungszeitengesetz ist Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für das der zur Vertretung nach außen Berufene gehandelt hat. Wird dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen vorgeworfen, ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte hätte tätig werden sollen. Dies ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Im konkreten Fall ist dies die politische Gemeinde Windischgarsten, die aber nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Liezen liegt. Daher wurde der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Liezen wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behoben und im Sinne des § 6 Abs.1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems weitergeleitet. Nach Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 5. Februar 2004 wurde der Akt dem Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat ist an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark nicht gebunden, sodass die Frage der Zuständigkeit als Vorfrage zu prüfen war.

 

3.3. Ein zur Lösung dieses Problems möglicher Denkansatz ist die Differenzierung nach der Art des Delikts. Der Rechtsprechung zu § 27 VStG entspricht es, bei Unterlassen gebotener Vorsorgehandlungen als Tatort den Sitz des Unternehmens heranzuziehen. Dabei wird darauf abgestellt, dass die Direktiven der Geschäftsleitung am Ort des Sitzes des Unternehmens zu erlassen waren.

Hinsichtlich anderer Übertretungen, die nur am Standort des Unternehmens begangen werden können, die mit dem Betrieb der Anlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen (wie zB abgeschlagene Kacheln), ist gemäß der Rechtsprechung zur zuletzt genannten Gesetzesstelle der örtliche Zuständigkeitsbereich jener Behörde anzunehmen, an deren Standort sich der Betrieb befindet, in dem die Übertretung begangen wurde.

Dies würde bedeuten, dass es zu einem Auseinanderklaffen der Zuständigkeiten je nach Deliktstypus beim Vollzug der Lebensmittelhygieneverordnung kommen würde.

Die Lebensmittelhygieneverordnung weist aber insofern eine Besonderheit auf, als sie nur den Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens verpflichtet (vgl. §§ 3 und 4 Lebensmittelhygieneverordnung). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Art des Deliktes bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit hinter jene der Verantwortlichkeit des Inhabers oder Geschäftsführers des Lebensmittelunternehmens zurücktritt und sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Unternehmens richtet.

Demnach war - wie vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bereits festgestellt wurde - die Bezirkshauptmannschaft von Kirchdorf an der Krems, in deren Verwaltungsbereich der Sitz der K GmbH liegt, zur Erlassung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses die örtlich zuständige Behörde.

 

3.4. Das Vorbringen des Bw hinsichtlich der Bestellung eines Betriebsleiters, der für die Erfüllung von gesetzlichen und behördlichen Auflagen verantwortlich sei, wurde durch keinen Beweis belegt. Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 VStG § 9 E 38d).

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Es muss bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Eine derartige Bestellungsurkunde für den Betriebsleiter wurde auch mit Einbringung der Berufung nicht vorgelegt; somit ist als Verantwortlicher der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ heranzuziehen.

 

3.5. Hinsichtlich der Zitierung der maßgeblichen Vorschriften des § 21 Abs.1 LMG 1975, den relevanten Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung, des § 74 Abs.4 Z.1 LMG 1975 und des § 19 VStG 1991 wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.6. Der von der belangten Behörde anlässlich der Überprüfung am 14. November 2002 festgestellte Sachverhalt, der von der belangten Behörde zugrundegelegt wurde, wurde substanziell nicht bestritten, es wurden jedoch hinsichtlich einzelner Übertretungen schuldmindernde Gründe vorgebracht.

 

3.7. Das Berufungsvorbringen zu Spruchpunkt 1 vermag nichts daran zu ändern, dass der Koch, also ein Beschäftigter in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, das in Abschnitt VIII Z.1 der Lebensmittelhygieneverordnung normierte hohe Maß an persönlicher Sauberkeit durch das Tragen eines verschmutzten Bundesheerunterleibchens und einer verdreckten roten Schürze nicht eingehalten hat. Eine derartige Bekleidung kann auch nicht als angemessene, saubere Kleidung oder gegebenenfalls Schutzkleidung definiert werden.

Das Nichttragen der Haube durch den Koch wurde nicht bestritten.

Der Berufungswerber hat somit als verantwortlicher Geschäftsführer das Tatbild des Abschnittes VIII Z.1 der Lebensmittelhygieneverordnung erfüllt.

Zur Verschuldensfrage bringt der Berufungswerber vor, sowohl er als auch der Betriebsleiter hätten hinsichtlich des Tragens der Haube entsprechende Anweisungen an den Koch gegeben. Es wurde aber nicht dargelegt, dass er für die Einhaltung dieser Anweisungen auch entsprechend Sorge getragen hätte. Dem Berufungswerber ist daher vorzuwerfen, dass er es zumindest fahrlässig unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass der Koch keine verschmutzte Kleidung und eine entsprechende schützende Kopfbedeckung getragen hat.

Seine Strafbarkeit ist daher in Spruchpunkt 1 gegeben.

 

3.8. Zu Spruchpunkt 8 wird vom Bw lediglich die strafrechtliche Relevanz bestritten, da er an seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Vorschriften entsprechende Anweisungen gegeben habe und diese bisher auch peinlichst genau befolgt worden seien.

Diese Behauptung wurde vom Bw aber nicht weiter belegt. Er hat auch nicht dargetan, wie und in welcher Häufigkeit von ihm die gegebenen Anweisungen überprüft worden sind.

Damit hat er es aber zumindest fahrlässig zu verantworten, dass die von ihm gegebenen Anweisungen durch seine Bediensteten nicht umgesetzt worden sind.

Seine Strafbarkeit ist damit in diesem Punkt gegeben.

 

3.9. Zum Vorwurf in Spruchpunkt 2 ist der Berufung kein konkretes Vorbringen zu entnehmen. Der Berufungswerber hat jedoch generell darauf hingewiesen, dass er den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb ca. ein Jahr vor der Überprüfung erworben hatte und nach Durchführung eines Lokalaugescheines vor der Öffnung des Betriebes durch die Behörde (nachdem er Investitionen in den Betrieb getätigt hätte) eine gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb dieser Gaststätte erteilt worden sei.

Die beantragte Beischaffung des diesbezüglichen Gewerbeaktes erübrigt sich, da das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats keinen Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung in der Berufung hegt.

In einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren werden Gefahren oder Belästigungen ausgehend von der Betriebsanlage gemäß § 74 GewO beurteilt, die aber mit der Lebensmittelhygiene selbst in keinem Zusammenhang stehen. Die Konzentrations- und Koordinationsbestimmung des § 356b Abs.1 und Abs.2 GewO kommt damit nicht zur Anwendung. Gemäß der Lebensmittelhygieneverordnung bedarf es zum Betrieb eines Lebensmittelunternehmens keiner gesonderten Genehmigung, vielmehr sind die Normen dieser Verordnung beim Betrieb derartiger Unternehmen anzuwenden.

Damit ist aus dem diesbezüglichen oben wiedergegebenen Vorbringen des Bw für ihn nichts zu gewinnen.

Dem Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelbetriebes ist aber zuzugestehen, dass eine derartige Differenzierung nicht von vornherein selbstverständlich ist. Ihm ist daher die fahrlässige Unkenntnis der Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung vorzuwerfen, da es an ihm als gewerberechtlichem Geschäftsführer und somit als nach zur Vertretung nach außen berufenem Organ der K GmbH gelegen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und diese im Gastgewerbebetrieb auch umzusetzen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 VStG § 21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Der Bw hat erst vor ca. einem Jahr Investitionen in die gewerbliche Betriebsanlage getätigt und vor Eröffnung des Gastgewerbebetriebes ordnungsgemäß ein Betriebsanlagenverfahren durchgeführt. Damit hat er seinen Willen zum normgerechten Verhalten zum Ausdruck gebracht. Sein Verschulden (seihe oben) ist damit aber als gering einzustufen, da ihm (lediglich) der ihm fahrlässig unterlaufene Irrtum über den Umfang der Betriebsanlagengenehmigung, der Aspekte der Lebensmittelhygiene nicht beinhaltet, vorzuwerfen ist.

Konkrete nachteilige Folgen, die durch diese Übertretung entstanden sind, waren dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

3.10. Der Vorwurf zu Spruchpunkt 3, 4, 6 und 10 wurde ebenfalls nicht bestritten.

Der Bw hat damit das Tatbild des Abschnittes II lit. b, lit. a und lit. e und des Abschnittes IX Z3 des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung verwirklicht.

Hinsichtlich seines Verschuldens wird auf die Ausführungen zu 3.9. verwiesen.

Sein Vorbringen zu diesen Spruchpunkten - das realistische Probleme bei Übernahme eines renovierungsbedürftigen Betriebes wiedergibt - wird schulmindernd gewertet, auch deshalb, weil die Missstände unmittelbar nach deren Beanstandung beseitigt wurden, sodass mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

 

3.11. Den Vorwürfen zu den Spruchpunkten 5, 7 und 9 wird vom Berufungswerber nichts entgegengehalten. Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass er das Tatbild des Abschnittes II lit. d, f und b des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung erfüllt hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird ebenfalls auf die Ausführungen unter 3.9. verwiesen.

Somit konnte auch in diesen Spruchpunkten mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 7.300 Euro Folgendes zu erwägen:

 

4.1. Hinsichtlich der Zitierung des § 19 Abs.1 und 2 VStG wird auf die Ausführungen in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verwiesen. Die belangte Behörde hat weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe für gegeben erachtet. Aus dem Akteninhalt geht aber hervor, dass der Berufungswerber keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufweist, er hat bis dato (lediglich) Übertretungen der Gewerbeordnung begangen. Der Berufungswerber gab gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Liezen hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, er sei für eine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig, die Jahresbilanz seines Unternehmens sei negativ und er hätte kein Vermögen. Diese Behauptungen wurden jedoch trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht belegt. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse wurden daher geschätzt und die Bezirkshauptmannschaft ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro für seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G E GmbH

ausgegangen.

Unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Euro zu Spruchpunkt 1 und 8 - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine einschlägigen Verurteilungen vorliegen - sehr niedrig bemessen, da sie weniger als 1 % des Strafrahmens beträgt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde im Spruchpunkt 1 und 8 im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe bestätigt. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten bleiben damit unverändert aufrecht. Für das Berufungsverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 fallen aufgrund des Teilerfolgs der Berufung (Herabsetzung der Strafe auf eine bloße Ermahnung) für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge an.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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