Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240488/2/BMa/Be

Linz, 24.09.2004

 

 

 VwSen-240488/2/BMa/Be Linz, am 24. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn P K, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom

29. Jänner 2004, Zl. SanRB96-73-2003, wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975 iVm der Speiseeisverordnung 1973 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 36 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/91 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG;
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (Bw) wegen zweier Übertretungen des § 74 Abs.5 Z1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86 iVm § 9 Abs.1 Speiseeisverordnung 1973, BGBl. Nr.6 eine Geldstrafe von a) 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) sowie eine Geldstrafe von b) 108 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass am 5. August 2003 um 11.40 Uhr in seinem Betrieb in, Eis in Verkehr gebracht worden sei, welches die in der Speiseeisverordnung festgesetzten Grenzwerte an Keimen, und zwar in der Eissorte a) Vanille-Eis (Softeis) die zulässige Anzahl von Enterokokken um 3.800 und in der Eissorte b) Erdbeer-Eis (Softeis) die zulässigen vermehrungsfähigen Keime um 490.000 und die zulässige Anzahl von Enterokokken um 6.800 überschritten habe.
    2.  

    3. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 13. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, die als "Einspruch" tituliert und inhaltlich allein auf eine Reduktion der Strafe gerichtet ist.

 

    1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung im Wesentlichen begründend aus, der Unrechtsgehalt der Tat sei im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass die Proben nicht den Bestimmungen der Speiseeisverordnung 1973 entsprachen, gegeben.
    2. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens werde als Schuldform zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Strafmilderungsgründe hätten keine festgestellt werden können.

      Straferschwerend sei der Umstand, dass der Berufungswerber bereits mehrmals rechtskräftig wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und speziell der Speiseeisverordnung bestraft worden sei. Dazu wurde die Strafverfügung vom 18. Jänner 2001, vom 16. August 1999, vom 30. August 2000 und vom 28. Mai 2001 angeführt.

      Die verhängten Strafen würden daher dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens entsprechen. Sohin habe dem Antrag auf Strafmilderung nicht Rechnung getragen werden können. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich der Sorgepflicht für zwei Kinder, des monatlichen Netto-Einkommens von ca. 1.000 Euro und des Besitzes von Haus- und Grundstücksanteilen stelle der Betrag von a) 72 Euro und b) 108 Euro unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens bis zu 3.600 Euro die unterste Grenze dar, die gerade noch ausreichen würde, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

       

    3. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, er ersuche um Strafmilderung, da der Fehler, der zu der festgestellten Qualität des Speiseeises geführt habe, nicht in dessen Produktion gelegen sondern von der Maschine selbst verursacht worden sei. Ein weiterer Grund liege darin, dass der Absatz von Softeis durch mehrere Eisanbieter zurückgegangen sei.

 

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den
  2. Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. SanRB96-73-2003; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

     

  3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.5 Z.1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.Nr.86 idF BGBl. I Nr. 69/2003 (LMG) macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer unter anderem den Bestimmungen der im § 77 Abs.1 Z.18 angeführten Rechtsvorschrift, also der Verordnung vom
13. Dezember 1972, BGBl.Nr. 6/1973 über den Verkehr mit Speiseeis, zuwiderhandelt.

Zu § 9 Abs.1 der vorgenannten Speiseeisverordnung idF. BGBl. Nr. 897/1993, wird - zu Vermeidung von Wiederholungen - auf die Zitierung im Erkenntnis der belangten Behörde verwiesen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessungsentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd. Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher im Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der Tat gemäß § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen, dass es sich bei den Bestimmungen der Speiseeisverordnung um Vorschriften handelt, die die Qualität eines Genussmittels definieren, um zu verhindern, dass jemand durch Verabreichung von nicht diesen Bestimmungen entsprechendem Speiseeis allenfalls auch gesundheitliche Schäden erleidet.

Der Eintritt solcher Schäden ist im gegenständlichen Fall im Akt nicht dokumentiert. Der sich aus diesem Umstand ableitende Unrechtsgehalt der Tat, der seine Auswirkungen auf das konkrete Strafausmaß hat, war zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde legt die vom Beschuldigten selbst angeführten persönlichen Verhältnisse zugrunde. Einerseits verfügt der Beschuldigte über bescheidene Einkommensverhältnisse und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Andererseits besitzt er Anteile an Grundstücken und Liegenschaften. Zutreffend hat die belangte Behörde keine Strafmilderungsgründe, jedoch mehrere einschlägige Übertretungen straferschwerend ins Treffen geführt.

All dies berücksichtigend, kann der Oö. Verwaltungssenat daher nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im Bereich von ad a) 2 % und ad b) 3% des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

 

Sollte der Beschwerdeführer in Folge seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe tatsächlich in Schwierigkeiten geraten, steht es ihm ohnehin frei, gemäß § 54b Abs.3 VStG bei der belangten Behörde einen Aufschub der Zahlung oder eine Teilzahlung zu beantragen.

 

Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.
 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 
 

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