Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240489/2/WEI/Eg/An

Linz, 02.03.2005

 

 

 VwSen-240489/2/WEI/Eg/An Linz, am 2. März 2005

DVR.0690392

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die niederschriftliche Berufung des H W, R, M vom 23. Februar 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Februar 2004, Zl. Sich96-33-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 5 Z. 4 der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 iVm § 74 Abs. 4 Z. 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.Nr. 86/1974, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2003, zu Recht erkannt:

 

 
 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie wurden als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage in M, R, mit Schreiben der Landessanitätsdirektion, Sanitätsdienst-Lebensmittelaufsicht, vom 16.05.2003, Aktenzeichen SanLA-301093/4-2003-Ku, schriftlich aufgefordert, ein aktuelles Trinkwassergutachten für den Zeitraum 01.05.2002 bis 30.04.2003 vorzulegen. Bei dem von Ihnen vorgelegten Prüfbericht vom 03.06.2003, Prot.Nr.: W001602/0300, erfolgte die Probennahme allerdings am 26.05.2003.

Sie sind daher der Verpflichtung als Betreiber der Wasserversorgungsanlage in M, R, eine Untersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung im Zeitraum 01.05.2002 bis 30.04.2003 durchführen zu lassen, nicht nachgekommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Zl. 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde "gemäß § 74 Abs. 4 Lebensmittelgesetz 1975" eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 10,00 Euro vorgeschrieben.

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 23. Februar 2004 persönlich bei der Erstbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Schreiben der Landessanitätsdirektion vom 16. Mai 2003 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass der Prüfbericht der jährlich durchzuführenden Trinkwasseruntersuchung im Zeitraum 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 nicht vorgelegt wurde. Deshalb wurde dem Bw eine neuerliche Frist zur Vorlage dieses Prüfberichtes bis zum 27. Juni 2003 gesetzt.

 

Mit Schreiben der Landessanitätsdirektion vom 9. Juli 2003 wurde der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Verdachtes der Übertretung gemäß § 5 Z. 4 der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 iVm § 74 Lebensmittelgesetz 1974, angezeigt, weil er als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seiner Verpflichtung zur Vorlage eines aktuellen Trinkwassergutachtens für den Zeitraum 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 nicht nachgekommen ist. Vorgelegt wurde ein Prüfbericht vom 3. Juni 2003, Prot.Nr.: W001602/0300, Probenahme am 26. Mai 2003. Der Bw habe im Zeitraum 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 keine Untersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung durchführen lassen, weshalb gegen ihn Anzeige erstattet wurde.

 

Den dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch begründet der Bw damit, dass er am 20. Februar 2003 bei der zuständigen Bundesstaatlichen bact. serol. Untersuchungsanstalt schriftlich eine Trinkwasseruntersuchung beantragt habe. Außerdem habe er telefonisch um eine fristgerechte Probeentnahme ersucht. Nach Erhalt habe er den Prüfbericht gleich weitergeleitet. Als Beweis wird eine Kopie des Ansuchens an die Untersuchungsanstalt, datiert mit "20,03,2003", mit dem wie in den vergangenen Jahren eine Trinkwasseruntersuchung beantragt wird, beigelegt.

 

Seitens der belangten Behörde wurde am 7. August 2003 aufgrund dieses Einspruches eine Stellungnahme der Landessanitätsdirektion eingeholt.

In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2003 teilte die Landessanitätsdirektion mit, dass Herr W mit Schreiben vom 16. Mai 2003 aufgefordert wurde die vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchung für den Zeitraum 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 vorzulegen. Vorgelegt wurde daraufhin eine Trinkwasseruntersuchung vom 2. Juni 2003 von der A. Der Betreiber hat daher die vorgeschriebene, jährlich durchzuführende Trinkwasseruntersuchung nicht fristgerecht durchführen lassen bzw. vorgelegt.

Ob jedoch der Betreiber die Trinkwasseruntersuchung bei der im Einspruch angeführten Untersuchungsanstalt rechtzeitig beantragt und telefonisch um fristgerechte Probeentnahme ersucht hat und ihm diese auch zugesichert wurde, könne seitens der Landessanitätsdirektion nicht beurteilt werden.

 

2.2. Von der Möglichkeit einer neuerlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Berufungswerber keinen Gebrauch gemacht, weshalb in der Folge von der belangten Behörde obbezeichnetes Straferkenntnis erlassen wurde.

 

2.3. Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass die jährliche Trinkwasseruntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt worden sei, was auch vom Bw nicht bestritten worden sei. Ob die Untersuchung rechtzeitig beantragt worden sei und eine fristgerechte Probenahme zugesichert worden sei, könne nicht beurteilt werden. Wesentlich sei jedoch, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, welcher das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ darstelle, dafür zu sorgen habe, dass die gemäß § 5 Z. 4 der Trinkwasserverordnung vorgeschriebene, jährlich durchzuführende Trinkwasseruntersuchung fristgerecht durchgeführt und das Trinkwassergutachten unverzüglich und rechtzeitig der Landessanitätsdirektion vorgelegt werde. Somit habe der Betreiber der Wasserversorgungsanlage für einen rechtzeitigen Probenahmetermin zu sorgen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die eingebrachte Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Zahl SanRB96-33-2003 hat der Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975 idF BGBl. I Nr. 69/2003 (in der Folge: LMG) hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen.

Wer gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

In Anhang II Teil B Z. 1 ("Untersuchungshäufigkeit") der TWV ist die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, näher geregelt.

Laut Feststellung der Landessanitätsdirektion ist diese Untersuchung bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage jährlich durchzuführen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bw die geforderte Trinkwasseruntersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist (1. Mai 2002 bis 30. April 2003) durchführen ließ.

Der Bw rechtfertigt seine verspätete Vorlage des Trinkwasserprüfberichtes damit, dass er die Untersuchungsanstalt am 20. Februar 2003, also noch innerhalb des vorgesehenen Untersuchungszeitraumes, beauftragt habe und ihm von der Untersuchungsanstalt eine fristgerechte Probenahme zugesagt wurde. Hiefür wird als Beweis eine Kopie des Schreibens, datiert mit "20,03,2003", mit welchem er die Trinkwasseruntersuchung beantragt hat, vorgelegt. Weitere Erhebungen zu seinen Angaben hat die belangte Behörde jedoch nicht durchgeführt.

 

Bei einem Untersuchungszeitraum von 1 Jahr (1. Mai 2002 bis 30. April 2003) hätte der Bw jedenfalls ausreichend Zeit gehabt dafür zu sorgen, dass die Trinkwasseruntersuchung so rechtzeitig durchgeführt wird, dass noch vor Ablauf der Frist der Trinkwasserprüfbericht der zuständigen Behörde vorgelegt hätte werden können. Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift überhaupt kein Verschulden trifft. Der Bw hätte entweder noch früher einen Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung erteilen oder im Säumnisfall einen anderen Berechtigten iSd § 50 LMG beauftragen können.

Die Probenahme für die Trinkwasseruntersuchung wurde tatsächlich am 26. Mai 2003 durchgeführt und der Prüfbericht lediglich verspätet am 3. Juni 2003 vorgelegt.

 

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 862 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

 

4.4. Nach den Umständen des Falles, ist das Verschulden des Bw lediglich als geringfügig einzustufen. Eine besondere Nachlässigkeit kann nicht angenommen werden, zumal der Bw den Auftrag zur Wasseruntersuchung zumindest 1 Monat vor Ablauf der Jahresfrist erteilte. Es sind auch keine nachteiligen Folgen aufgrund der verspäteten Trinkwasseruntersuchung bekannt geworden. Somit liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG vor.

 

Gleichzeitig war aber eine Ermahnung zu erteilen, um den Bw hinkünftig davon abzuhalten, sorglos mit dem gemäß Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Zeitraum für die Trinkwasseruntersuchung und der Vorlage des Prüfberichtes umzugehen.

 

5. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. W e i ß

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