Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240507/2/WEI/An

Linz, 17.06.2005

VwSen-240507/2/WEI/An Linz, am 17. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F P, B, V, vertreten durch Dr. J H und Mag. Dr. T H, Rechtsanwälte in W, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Mai 2005, Zl. VetR 96-001-2004, wegen 29 Verwaltungsübertretungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz und einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975 zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in sämtlichen Spruchpunkten aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P und somit Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG, in den Räumen des Schlachtbetriebes Frischfleisch verarbeitet, obwohl erhebliche Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen bzw. gravierende Mängel in den Betriebseinrichtungen vorlagen, wie bei einer behördlichen Kontrolle am 9.2.2004 festgestellt wurde:

  1. Im Umkleideraum war zum Händeabtrocknen nur ein Stoffhandtuch vorhanden. Die geforderten hygienisch einwandfreien Mittel zum Händeabtrocknen (z.B. Papiertücher) fehlten.
  2. Im Umkleideraum standen stark verschmutzte Schuhe, die offensichtlich schon lange nicht gereinigt worden waren und so bei der Arbeit getragen wurden. (Gem. der Frischfleischhygiene-Verordnung muss helle, saubere Arbeitskleidung einschließlich Schuhe getragen werden.)
  3. In der Schleuse funktionierte das Waschbecken nicht. Nach längerem Bemühen kam aus dem Wasserhahn braunes Wasser - das Becken war daher schon längere Zeit nicht mehr funktionstüchtig.
  4. Bei der Schürzenablage in der Schleuse hingen stark verschmutzte alte Schürzen. Die Schürzen waren geeignet, Fleisch in nachteiliger Weise zu beeinflussen.
  5. Beim Zugang zur Schleuse war das Desinfektionsbecken für Schuhe nicht mit einem Desinfektionsmittel gefüllt.
  6. Im Stiefeltrocknungsraum war der Boden stark mit alten Fleischresten verunreinigt.
  7. Der Fußboden des Stiefeltrocknungsraumes bestand aus rauem Beton, den Wänden fehlt ein abwaschfester Belag.
  8. An einer Seite des Stiefeltrocknungsraumes stand ein Holzregal, die Verwendung von Holz für Einrichtungsgegenstände ist jedoch untersagt.
  9. Auf den Stiefeltrocknern hingen stark verschmutzte Schuhe.
  10. Im Zerlegeraum war das obere Drittel der Wände verschmutzt und nicht gereinigt, sodass Fleisch durch Bakterien und Schimmelbelag nachteilig beeinflusst werden konnte.
  11. Der Boden war teilweise schadhaft, sodass Wasser nicht ablaufen konnte.
  12. Im Zerlegeraum standen Stapel von Eurokisten, die für die Aufnahme von Fleisch verwendet wurden mit der Öffnung am Boden, sodass die Eurokisten schmutzig wurden und Fleisch durch den Bodenschmutz nachteilig beeinflusst werden konnte.
  13. Im Zerlegeraum funktionierte das Waschbecken nicht. Nah dem Aufdrehen des Zulaufhahnes floss braunes Wasser heraus.
  14. Auf einer Palette im Zerlegeraum mit tauglichen Fleischwaren in Eurokisten befanden sich zwei Eurokisten mit untauglichen Schwarten. Diese Kisten enthielten ein altes, braunes schmieriges Schweinsohr und verschmutzte Abschnitte, obwohl für die Aufnahme des nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete Behältnisse hätten verwendet werden müssen.
  15. Im Tiefkühlraum befanden sich zwölf Kisten mit umhüllter tiefgefrorener Ware, an denen Monat und Jahr des Einfrierens nicht angegeben waren. Auf dem Fleisch oder der Verpackung hätten Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt worden ist, angegeben sein müssten.
  16. Im Teilekühlraum wurden schlecht entborstete, schmierige Schweineköpfe gefunden, die nicht in den Medianen gespalten waren. Bei über vier Wochen alten Schweinen wäre das Spalten der Längsachsen erforderlich gewesen.
  17. Weiters waren im Teilekühlraum verpackte und unverpackte Waren gelagert. Gem. Fleischhygiene-VO darf verpacktes Fleisch nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes Fleisch gelagert werden.
  18. Im Teilekühlraum waren auf einer Palette, Eurokisten mit umhülltem Fleisch. Auf der obersten Kiste lag unverpacktes missfärbiges Fleisch. Weiters war die Umhüllung in einer Eurokiste geöffnet und darin war fleckiges, schimmeliges, missfärbiges, krass ekelerregendes Fleisch, das untauglich und als gesundheitsschädlich zu beurteilen gewesen wäre.
  19. Im sogenannten Brätkühlraum war verpacktes und unverpacktes Fleisch entgegen den Bestimmungen der Frischfleischhygiene-Verordnung gelagert.
  20. Kisten mit Fleisch und Kartons mit Fleisch lagerten unmittelbar am Boden.
  21. Ein Holzsurfass befand sich in einem Kühlraum neben unverpacktem Fleisch.
  22. Im Tiefkühlraum war das tiefgekühlte Fleisch nicht mit Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde, gekennzeichnet.
  23. Im Tiefkühlraum war ein Eimer mit missfärbigen untauglichen Wurstabschnitten, offensichtlich für die weitere Verwendung, gelagert.
  24. In einem am Betriebsgelände stehenden fix verankerten Tiefkühlcontainer, welcher bis ca. zur halben Stapelhöhe befüllt war, lagerten mehrere Tonnen tiefgekühltes Fleisch, wobei Rinderviertel in Plastik eingehüllt und anderes Fleisch in Eurokisten verpackt waren. Dabei handelte es sich um untaugliches Fleisch, welches nicht eindeutig als solches gekennzeichnet und somit eine irrtümliche missbräuchliche Verwendung als Lebensmittel ausgeschlossen war.
  25. Im Rinderkühlraum lagerten Kisten mit Fleisch unmittelbar am Boden.
  26. Im Versandraum II für taugliche Fleischwaren wurden taugliche und untaugliche Waren gemeinsam gelagert. Die untauglichen tierischen Nebenprodukte waren nicht entsprechend gekennzeichnet und wurden nicht gesondert gelagert.
  27. Bei der Kontrolle der obligatorischen Rindfleischetikettierung

Es war somit die Plausibilität des Rindfleischregistrierungssystems nicht gegeben.

  1. Im Rahmen der Eigenkontrolle des Betriebes, bei dem der Betriebsinhaber oder ein Vertreter zu kontrollieren hat, ob die Produktionsbedingungen des Betriebes den jeweiligen Hygienebestimmungen entsprechen, war in den Protokollen lediglich am 19. Jänner 2004 (blaue Arbeitskleidung) und am 19. Dezember 2003 (Steribecken Seifenspender) als geringe Mängel vermerkt. In den Protokollen vom 2., 23., 27. und 30. Jänner 2004, sowie 5. Dezember 2003 waren keine Mängel angeführt. Obwohl im Betrieb viele Mängel vorhanden waren und nicht gesetzeskonform gearbeitet wurde, sind solche Mängel bei der Eigenkontrolle nicht erkannt und behoben worden. Die Eigenkontrolle wurde daher nicht nach den gesetzlichen Erfordernissen durchgeführt.
  2. Gemäß der Frischfleischhygiene-Verordnung hätte der Betrieb ein Schulungsprogramm durchführen müssen, bei dem das Betriebspersonal mit den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion unterwiesen wurde. Bei den Aufzeichnungen über angebliche Schulungen am 29.6.2002, 15.10.2002, 22.11.2002 und 6.12.2002, konnten über die Schulungsinhalte keine konkreten Angaben gefunden werden.
  3. Gemäß Einsicht in das Stammdatenblatt war die Betriebsgröße für die Schlachtung von 2.080 Rindern und 27.000 Schweinen jährlich konzipiert. Im Jahr 2003 wurden 1.251 Rinder, 68.828 Schweine, 12.715 Ferkel, 388 Kälber und 1.020 Schafe geschlachtet. Der Betrieb ist für die Schlachtung von Schafen nicht zugelassen. Da die Kapazitäten der Kühlräume für diese große Anzahl von insbesondere Schweineschlachtungen nicht ausreichend dimensioniert sind, werden die Schlachtkörperhälften beim Kühlen dicht aneinander gedrängt. An den großflächigen Berührungspunkten können die Schlachtkörper beim Kühlen nicht entsprechend abtrocknen und es bleiben schmierige Beläge, die das Wachstum von Mikroorganismen durch die vorhandene Feuchtigkeit der Fleischoberfläche fördern. Eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ist damit gegeben."

Dadurch erachtete die belangte Behörde zahlreiche Bestimmungen der Frischfleischhygiene-Verordnung (BGBl II Nr. 401/2003) der Fleischuntersuchungs-Verordnung (BGBl II Nr. 402/2003) des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie des Lebensmittelgesetzes als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte zu den Spruchpunkten 1) bis 30) wegen insgesamt 29 Verwaltungsübertretungen gemäß dem § 50 Fleischuntersuchungsgesetz ohne Bezugnahme auf die einzelnen Tatbestände und wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem § 74 Abs 6 Lebensmittelgesetz 1975 Geldstrafen von je 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren wurde einheitlich der Betrag von 1.200 Euro (10 % der Strafen) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 25 Mai 2004 zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich am 8. Juni 2004 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6. Juni 2004, mit der primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu mildere Strafen angestrebt werden.

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird auf eine veterinärbehördliche Kontrolle am 9. Februar 2004 durch Amtstierärzte des Amtes der Oö. Landesregierung hingewiesen, bei der die unter 1) bis 30) angeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt worden wären. Über diese Kontrolle wurde der Aktenvermerk vom 26. Februar 2004, Zl. Vet-40117/10-2004-R/De der Abteilung Veterinärdienst des Amtes der Oö. Landesregierung angelegt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. März 2004 wurden dem Bw die Übertretungen wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet. Da der Bw darauf nicht reagierte, sah die belangte Behörde die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen an, ohne weitere Erhebungen zu pflegen.

2.2. Die Berufung weist zunächst auf die strafbehördliche Anlastung einer Fülle von Verwaltungsübertretungen hin, die inhaltlich verschieden teils organisatorische Mängel, teils solche der Betriebsausstattung und auch Beanstandungen nach dem Lebensmittelgesetz enthalten. Dazu rügt die Berufung allgemein, dass zur Begründung der Feststellungen nur auf den Spruch verwiesen werde. Im Einzelnen werden noch folgende Bedenken vorgebracht:

"Zu 2)

Es ist nicht festgestellt, ob die stark beschmutzten Schuhe dem Beschuldigten gehörten oder einem anderen Arbeitnehmer. Daß die Schuhe stark verschmutzt waren lässt nicht den Schluß zu daß sie lange nicht gereinigt worden waren und noch weniger, daß sie so bei der Arbeit getragen wurden. Dieser Tatbestand kann dem Beschuldigten daher nicht angelastet werden.

Zu 3)

Tatsächlich hat der Wasserhahn letztlich funktioniert. Die Tatsache, daß am Anfang braunes Wasser herauskam, lässt noch nicht die Vermutung zu, daß die Wasserentnahmestelle schon längere Zeit nicht mehr funktionstüchtig war.

Zu 4)

Hinsichtlich der Schürzen gelten die Ausführungen zu Punkt 2) sinngemäß.

Zu 6) bis 9)

Unzulänglichkeit in bezug auf den Stiefeltrocknungsraum können nicht § 38/1 FUG unterstellt werden, ebenso wenig § 3 Ziffer 1 der Frischfleischhygieneverordnung.

Zu 12)

Wenn beim Stapel von Eurokisten eine Kiste mit der Öffnung am Boden stand, so bedeutet dies nicht, daß die Eurokiste nicht vor der Verwendung gereinigt worden wäre.

Zu 13)

Sinngemäß gelten die Ausführungen zu Punkt 3).

Soferne verdorbene Ware gelagert wurde war sichergestellt, daß diese nicht an den Verbraucher gelangen konnte.

Zu 29)

Daß über Schulungsinhalte keine konkreten Angaben gefunden werden konnten, bedeutet nicht, daß diese Schulungen nicht stattgefunden haben."

Im Übrigen werden in der Berufung auch die Gründe für die Strafbemessung bekämpft.

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Danach war bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar, dass das angefochtene Straferkenntnis aus rechtlichen Überlegungen aufzuheben ist.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zunächst sind die von der belangten Behörde nicht näher aufgeschlüsselten Strafnormen des § 50 Fleischuntersuchungsgesetz und des § 74 Abs 6 Lebensmittelgesetz 1975 darzustellen.

Gemäß § 50 Fleischuntersuchungsgesetz (BGBl Nr. 522/1982 idF BGBl I Nr. 96/2002, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 143/2003) macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, wer

  1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 erlassenen Verordnung verstößt oder

......

  1. den Bestimmungen des § 24 Abs 2 und 3 zuwiderhandelt oder

.......

  1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs 9 erlassenen Verordnung verstößt oder
  2. den Bestimmungen des § 38 Abs 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder
  3. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder

.......

  1. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs 1 zuwiderhandelt oder
  2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

........

Nach § 74 Abs 6 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idF BGBl I Nr. 69/2003) begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen,

wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt.

4.2. Hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses auf Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, Fleischuntersuchungsgesetzes, der Verordnung des BMGSK, BGBl Nr. 396/1994, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 401/2003, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (im Folgenden Frischfleisch-HygieneV), der Verordnung des BMGSK, BGBl 1994/395, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 237/2004, über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (im Folgenden FleischuntersuchungsV), und der Verordnung (EG) Nr. 820/97 Bezug genommen und wie folgt ausgeführt:

"Zu 1) Gemäß § 3 Ziff. 16 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, müssen Waschgelegenheiten mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein.

Zu 2) Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, muss Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch bearbeitet oder das in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen frisches Fleisch erschlachtet, bearbeitet, verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird, helle, saubere Arbeitskleidung und Schuhe getragen.

Zu 3) Gemäß § 3 Abs. 2 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. Nr. 401/2003, müssen in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein.

Zu 4) bis 6) Gemäß § 38 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 143/2003, müssen das Schlachten der Tiere, sowie das Zerteilen der Tierkörper und des Fleisches, ferner alle damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen in einer Weise erfolgen, dass das Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird.

Zu 7) Gemäß § 3 Ziff. 1 lit. a) müssen Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierenden, nicht verrottbarem Material bestehen.

Gemäß § 3 Ziff. 1 lit. b) müssen Räume glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

Zu 8) Gemäß § 3 Ziff. 5 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, müssen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem Material bestehen - die Verwendung von Holz ist untersagt.

Zu 9) --- siehe zu 2) ---

Zu 10) --- siehe zu 4) bis 6) ---

Zu 11) --- siehe zu 7) erster Absatz ---

Zu 12) --- siehe zu 4) bis 6)

Zu 13) --- siehe zu 3) und zu 2) ---

Zu 14) Gemäß § 16 Ziff. 7 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuss bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein.

Gemäß § 34 Abs. 1 Fleischuntersuchungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2003, sind die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren.

Zu 15) Gemäß § 12 Abs. 4 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, muss auf dem Fleisch oder auf der Verpackung Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde, angegeben sein.

Zu 16) Gemäß § 24 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 143/2003, sind vor der Fleischuntersuchung folgende Arbeiten auszuführen: nach Ziff. 2 das Brühen und Enthaaren der Schweine; nach Ziff. 5 das Spalten in der Längsachse von über vier Wochen alten Schweinen.

Zu 17) Gemäß § 10 Abs. 1 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, darf verpacktes Fleisch nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

Zu 18) Gemäß § 30 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 143/2003, muss Fleisch, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, als untauglich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Lebensmittelgesetz, BGBl. I Nr. 69/2003, ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a) Lebensmittelgesetz, BGBl. I Nr. 69/2003, ist es verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 143/2003, sind Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie Schlacht- und Fleischabfälle vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.

Gemäß § 3 Ziff. 8 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, müssen für die Aufnahme des nicht zum Genuss für Menschen bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und verschleißfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluss zu lagern.

Zu 19) --- siehe zu 17) ---

Zu 20) Gemäß § 7 Abs. 4 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2003, dürfen Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.

Zu 21) --- siehe zu 8) ---

Zu 22) --- siehe zu 15) ---

Zu 23) Gemäß § 30 Fleischuntersuchungs-Verordnung, BGBl. I Nr. 402/2003, sind untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.

Zu 24) Gemäß § 35 Abs. 1 Ziff 4 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 143/2003, ist untaugliches Fleisch durch Farbwalzen mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von etwa 1 cm voneinander aufweisen. Untaugliches Tierkörperteile sind durch Färbung mittels eines geeigneten Verfahrens kenntlich zu machen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl.Nr. I Nr. 143/2003, sind Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie Schlacht- und Fleischabfälle vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.

Zu 25) --- siehe zu 20) ---

Zu 26) --- siehe zu 23) ---

Zu 27) Gemäß Abschnitt I, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 müssen (1) Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, dieses gem. den Vorschriften dieses Artikels etikettieren. Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers einerseits und dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht.

Zu 28) Gemäß § 18 Abs. 1 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr.402/2003, ist der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob die Produktionsbedingungen im Betrieb den jeweiligen Hygienebestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck muss er ein ständiges Kontrollsystem einführen und beibehalten, das nach den HACCP-Grundsätzen ausgelegt ist.

Zu 29) Gemäß § 18 Abs. 6 Frischfleischhygiene-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2003, hat der Betriebsinhaber oder sein Vertreter für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.

Zu 30) --- siehe zu 4) bis 6) ---"

4.3. Aus Anlass der Berufung war von Amts wegen wahrzunehmen, dass der umfangreiche Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf Grund zahlreicher Erhebungs- und Feststellungsmängel im Verfahren unter wesentlichen Bestimmtheits- und Konkretisierungsmängeln iSd § 44a Z 1 VStG leidet und zudem keine taugliche Verfolgungshandlung dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zu entnehmen ist.

Mit der oben wiedergegebenen Auflistung hat die belangte Behörde auch in der Begründung des Straferkenntnisses keine in sich schlüssige und nachvollziehbare Subsumtion vorgenommen, sondern bloß mehr oder weniger einschlägige Vorschriften, deren Fundstellen noch dazu häufig unzutreffend oder ungenau zitiert werden, auszugsweise wiedergegeben, ohne in tatsächlicher Hinsicht einen ausreichend konkretisierten Sachbezug herzustellen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde im Wesentlichen nur die unzureichende Darstellung des Aktenvermerks der Abteilung Veterinärdienst vom 26. Februar 2004 und die dort angeführten rechtlichen Hinweise als verletzte Rechtsvorschriften ohne eigenständige Auseinandersetzung mit der Materie übernommen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf ihre vom Bw nicht beantwortete Aufforderung zur Rechtfertigung verweist und daraus verfahrensrechtliche Folgen ableiten will, so ist ihr entgegen zu halten, dass damit für sie nichts gewonnen ist, weil die in dieser Aufforderung vorgenommenen Anlastungen weitgehend unschlüssig geblieben sind. Es genügt nicht, zahlreiche Rechtsvorschriften einfach zu zitieren, ohne diese auch sachverhaltsbezogen in ihrer Subsumtionsrelevanz im Einzelnen darzustellen. Man kann nämlich vom Rechtsunterworfenen nicht erwarten, dass er sich gewissermaßen die notwendigen rechtlichen Kenntnisse und bezughabenden Ergänzungen unter akribischer Durchforstung der zahlreichen Rechtsvorschriften selbst beschafft, um sich solcherart erst in die Lage zu versetzen, eine Gegendarstellung verfassen zu können.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, auf die in verschiedenen Ziffern geregelten Strafbestimmungen des § 50 Fleischuntersuchungsgesetz (im Folgenden: FlUG) im Einzelnen abzustellen. Offenbar ist ihr auch entgangen, dass der III. Abschnitt des FlUG (vgl §§ 18 bis 37) das Untersuchungsverfahren näher regelt und sich in erster Linie an die Fleischuntersuchungsorgane wendet. Eine Strafnorm, die sich auf § 24 Abs 1 FlUG bezieht, ist dem § 50 FlUG nicht zu entnehmen. Schon deshalb hat etwa der Spruchpunkt 16 keine Grundlage.

§ 30 FlUG regelt Pflichten des Fleischuntersuchungsorgans betreffend Beurteilung und Kennzeichnung von Fleisch. Eine korrespondierende Strafbestimmung gibt es nicht. §§ 35 und 36 FlUG enthalten nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Kennzeichnung. Aus § 37 FlUG folgt eindeutig, dass das Anbringen der Stempelabdrücke durch das Fleischuntersuchungsorgan oder eine von ihm beaufsichtigte geeignete Person zu erfolgen hat. Auf der Grundlage dieser Vorschriften durfte daher kein Straferkenntnis (vgl aber Spruchpunkt 18) gegen den Bw erlassen werden.

Nach § 46 Abs 1 FlUG hat der Verfügungsberechtigte untaugliches Fleisch sowie Schlacht- und Fleischabfälle unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu beseitigen. Zum einen ist in den Spruchpunkten 18 und 24 kein gesetzeskonformer Vorwurf gegenüber dem über die betroffenen Tiere bzw Tierkörper (vgl § 26b und § 28 Abs 3 FlUG) "Verfügungsberechtigten" erhoben worden und andererseits kann aus der Spruchfassung auch nicht abgeleitet werden, dass das vorgefundene untaugliche Fleisch nicht beseitigt werden sollte. Ein Verstoß gegen § 46 Abs 1 FlUG wurde demnach gar nicht aufgezeigt.

4.4. Im Folgenden werden zu ausgewählten Spruchpunkten Verstöße der belangten Behörde gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze behandelt.

§ 38 Abs 1 FlUG bestimmt allgemein, dass das Schlachten der Tiere sowie das Zerteilen der Tierkörper und des Fleisches und alle damit im Zusammenhang stehende Verrichtungen in einer Weise erfolgen müssen, dass das Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird.

In den Spruchpunkten 4, 5, 6, 10, 12 und 30 beruft sich die belangte Behörde auf den § 38 Abs 1 FlUG als verletzte Rechtsvorschrift (Strafnorm wäre § 50 Z 21 FlUG).

Die in den bezeichneten Spruchpunkten erhobenen Vorwürfe bewegen sich auf dem Niveau von allgemeinen (unkonkretisierten) Vermutungen, die in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren noch lange nicht ausreichen, um eine Strafbarkeit begründen zu können. Es wäre vielmehr notwendig gewesen, konkrete Zusammenhänge herzustellen, um eine tatsächliche nachteilige Beeinflussung des Fleisches plausibel zu machen.

Im gegebenen Zusammenhang hat die Berufung mit Recht diverse Feststellungsmängel gerügt. Die in der Schleuse vorgefundenen verschmutzten alten Schürzen (Spruchpunkt 4) lassen nicht automatisch den Schluss der nachteiligen Beeinflussung von Fleisch zu, sondern nur dann, wenn auch nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich bei der Arbeit getragen wurden. Weil das Desinfektionsmittel für Schuhe im Desinfektionsbecken beim Zugang zur Schleuse nicht aufgefüllt war (Spruchpunkt 5), kann noch nicht auf eine tatsächlich erfolgte nachteilige Beeinflussung von Frischfleisch geschlossen werden. Im Stiefeltrocknungsraum (Spruchpunkte 6 bis 8) wird kein Fleisch bearbeitet, weshalb es dort auch nicht nachteilig beeinflusst werden kann.

Die allgemeinen Hygienebestimmungen des § 3 der FrischfleischhygieneV können nur auf die in § 1 Abs 1 genannten Betriebe (Z 1: Schlachtbetriebe, Z 2: Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe, Z 3: Kühlhäuser, in denen frisches Fleisch gelagert wird und Z 4 Umpackzentren) nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen des § 2 FrischfleischhygieneV angewendet werden.

Aus den folgenden Begriffsbestimmungen im § 2 FrischfleischhygieneV:

Z 2. Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

Z 3. Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

Z 4. Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

Z 5. Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

und dem Sinn und Zweck von hygienischen Vorkehrungen im Allgemeinen ist abzuleiten, dass einzelne Hygienebestimmungen jeweils nur in solchen Räumlichkeiten, die tatsächlich der Kühlung, Schlachtung, Zerlegung und Umpackung im Sinne der obigen Begriffsbestimmungen dienen, zum Tragen kommen. Es erscheint daher von vornherein verfehlt, die verschiedenen Vorschriften undifferenziert auf Umkleideräume oder Stiefeltrocknungsräume zu beziehen. Auch aus § 7 Abs 1 Z 1 FrischfleischhygieneV geht klar hervor, dass Bekleidungsvorschriften (helle saubere Kleidung und Schuhe) für solches Betriebspersonal gilt, das in Räumen oder Bereichen arbeitet, in denen frisches Fleisch erschlachtet, bearbeitet, verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird. Spruchpunkt 2 ist daher von vornherein unschlüssig. Die Berufung hat mit Recht gerügt, dass verschmutzte Schuhe im Umkleideraum noch nicht den Schluss, dass sie schon lange nicht gereinigt und bei der Arbeit getragen worden wären, zulassen. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats teilt auch die Auffassung der Berufung zu den Spruchpunkten 6 bis 9, weil der Stiefeltrocknungsraum kein Arbeitsraum ist, in dem Fleisch iSd § 38 Abs 1 FlUG bearbeitet wird und auf den die Begriffsbestimmungen des § 2 FrischfleischhygieneV zutreffen.

Im Spruchpunkt 10 wird nur pauschal unter Hinweis auf teilweise verschmutzte Wände behauptet, dass Fleisch durch Bakterien und Schimmelbelag nachteilig beeinflusst werden konnte, ohne dass ein entsprechender Kausalzusammenhang in irgend einer konkreten Form plausibel gemacht wurde. Spruchpunkt 11 spricht von einem schadhaften Boden, sodass Wasser nicht ablaufen konnte, ohne aber die Örtlichkeit klarzustellen und den Schaden nachvollziehbar zu beschreiben.

Im Spruchpunkt 12 wird unterstellt, dass auch die mit der Öffnung zum Boden weisende Eurokiste ohne vorherige Reinigung für die Aufnahme von Fleisch verwendet worden wäre, wodurch es zu nachteiliger Beeinflussung hätte kommen können. Diese unzulässige Vermutung zu Lasten des Beschuldigten ist für einen strafrechtlichen Schuldvorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht unzureichend.

Im Spruchpunkt 30 wird aus dem Stammdatenblatt und den aufscheinenden Schlachtungen im Jahr 2003 auf die Überschreitung der konzipierten Betriebsgröße geschlossen und insbesondere für die 68.828 Schweineschlachtungen abgeleitet, dass die Kapazitäten der Kühlräume nicht ausreichend wären. In weiterer Folge wird vermutet, dass die Schlachtkörperhälften beim Kühlen dicht aneinander gedrängt wären, wodurch es zu großflächigen Berührungspunkten käme und die Schlachtkörper nicht entsprechend abtrocknen könnten und es zu schmierigen Belägen käme, die das Wachstum von Mikroorganismen durch die Feuchtigkeit der Fleischoberfläche fördern. Aus diesen bloß hypothetischen Überlegungen der Amtstierärzte, die abstrakt zutreffen mögen, aber nach der Aktenlage durch keinerlei Tatsachen erhärtet worden sind, hat die belangte Behörde in offensichtlicher Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches geschlossen. Eine solche durch konkrete Umstände unbelegt gebliebene Unterstellung verstößt jedoch gegen die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK.

In den Spruchpunkten 3 (Schleuse) und 13 (Zerlegeraum) wird jeweils angelastet, dass das Waschbecken nicht funktioniert hätte. Nach Bemühungen wäre aber braunes Wasser aus dem Wasserhahn gekommen, weshalb es schon längere Zeit an der Funktionstüchtigkeit gemangelt hätte. Aus dem Umstand, dass zunächst braunes Wasser kam, durfte noch nicht auf längere Funktionsuntüchtigkeit geschlossen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kommt es nämlich auch vor, dass beispielsweise nach Sanierungs- oder Anschlussarbeiten im Wasserversorgungsnetz verunreinigtes Wasser über die Wasserversorgungsleitung zu Wasserhähnen gelangt. Im Übrigen kann auch den von der belangten Behörde zitierten Rechtsvorschriften des § 3 Z 2 und § 7 Abs 1 Z 1 FrischfleischhygieneV nicht entnommen werden, dass sie unmittelbar auf den angelasteten Sachverhalt anwendbar wären.

Spruchpunkt 29 nimmt auf § 18 Abs 6 FrischfleischhygieneV Bezug, wonach der Betriebsinhaber oder sein Vertreter für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen hat, bei dem das Betriebspersonal unterwiesen wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion zu entsprechen. Bei den Aufzeichnungen über angeblich durchgeführte Schulungen konnten keine Angaben über Schulungsinhalte gefunden werden. Daraus schloss die belangte Behörde offenbar auf die Unterlassung von (geeigneten) Schulungen entgegen der zitierten Vorschrift. Dem ist die Berufung insofern mit Recht entgegen getreten, als eine solche Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise auf eine Vermutung zu Lasten des Beschuldigten hinausläuft. Das Nichtvorfinden von Schulungsinhalten mag verdächtig sein, es rechtfertigt jedoch nicht einfach den Schluss, dass die geforderten Schulungen nicht stattgefunden hätten. Auch dieser Vorwurf ist daher schon in tatsächlicher Hinsicht unhaltbar.

4.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 19.5.1993, Zl. 92/09/0360; VwGH 25.3.1994, Zl. 93/02/0228; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheids beschränkt. Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, Zl. 92/09/0178; VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0169; VwGH 8.2.1995, Zl. 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, Zl. 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.A. VwGH 24.3.1994, Zl. 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, Zl. 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, Zl. 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, Zl. 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, Zl. 97/06/0170).

4.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon vor längerer Zeit klargestellt, dass eine Blankettstrafnorm nicht zu Lasten des Grundsatzes "nullum crimen sine lege" ausgelegt werden darf und aus dem Tatbestand die Verpflichtung zu einem bestimmtem Handeln (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein muss (vgl mwN VwSlg 8316 A/1972). Auch der Verfassungsgerichtshof geht vom Klarheitsgebot aus und verlangt, dass der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muss, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag (vgl VfSlg 12.947/1991 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Spruchanforderungen iSd § 44a Z 1 VStG gelten daher in gleicher Weise für bescheidförmige Auflagen, Aufträge oder Anordnungen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand eines Straftatbestandes gehören. Ihr Inhalt bildet nämlich einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl etwa VwGH 25.4.1995, 93/04/0112; VwGH 20.9.1994, 94/04/0041; VwGH 26.4.1994, 93/04/0244; VwGH 29.3.1994, 93/04/0255; VwGH 19.6.1990, 89/04/0249; ferner VwGH 22.12.1987, 87/07/0135).

Für Anordnungen und Vorschreibungen in Verordnungen, die zum Gegenstand einer Blankettstrafnorm werden, gilt ebenfalls das Klarheitsgebot, weshalb auch hinsichtlich der Spruchanforderungen nichts anderes gelten kann, als bei den Bescheidauflagen. In den Blankettstrafbestimmungen des § 50 Z 1, 7, 14a, 20, 22, 23, 24, 25, 27, 28 FlUG geht es jeweils um den Verstoß gegen Gebote oder Verbote in einer auf der Grundlage von bestimmten Gesetzesstellen erlassenen Verordnung. Diese Ge- oder Verbote werden ebenfalls Teil und Inhalt der verweisenden Strafnorm und müssen daher im Spruch ausdrücklich bezeichnet und wörtlich angeführt werden, um eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zu ermöglichen.

Die belangte Strafbehörde hat neben einigen Bestimmungen des FlUG (vgl dazu unter Punkt 4.3. und 4.4.) auch auf zahlreiche Vorschriften der FrischfleischhygieneV und der FleischuntersuchungsV Bezug genommen, die als Grundlage für verschiedene Tatvorwürfe im Rahmen der Blankettstrafnormen des § 50 Z 1, 7, 20, 21, 22 , 25 und 27 FlUG in Betracht kommen. Die diversen Bestimmungen wurden als verletzte Rechtsvorschriften herangezogen, ohne die verschiedenen Gebote oder Verbote im Spruch eindeutig zu bezeichnen und unter wörtlicher Anführung die Art des Zuwiderhandelns nachvollziehbar darzustellen. Somit hat die Strafbehörde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bezughabenden Gebote oder Verbote, die nach richtiger Rechtsansicht einen wesentlichen Teil der jeweils übertretenen Blankettstrafnorm bilden, im Spruch des Straferkenntnisses nicht genau in ihrem Wortlaut angeführt. Einzelne Vorschriften werden zwar allgemein und ungenau zitiert, die genaue wörtliche Anführung der angewendeten Vorschriften unter Angabe des konkret darunter zu subsumierenden Sachverhalts fehlt aber schlechthin, weshalb es an schlüssigen und nachvollziehbaren Tatvorwürfen mangelt. Selbst die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Darstellung der angewendeten Bestimmungen zu den 30 Spruchpunkten lässt die Zusammenhänge noch nicht ausreichend erkennen und vermag die Subsumtionsergebnisse nicht schlüssig zu begründen (vgl auch Punkt 4.3.). Abgesehen davon war die belangte Behörde entsprechend den Spruchanforderungen des § 44a Z 1 VStG schon verpflichtet, einen aus sich selbst heraus verständlichen und rechtlich schlüssigen Schuldspruch zu formulieren.

Alle Spruchpunkte, die auf Geboten oder Verboten der FrischfleischhygieneV oder der FleischuntersuchungsV beruhen, sind daher schon wegen der aufgezeigten Spruchmängel aufzuheben, ohne dass es noch weiterer Erörterungen bedürfte.

4.8. Im Spruchpunkt 27 geht es um § 74 Abs 6 iVm § 10 Abs 5 Z 8 LMG 1975 iVm Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und Nr. 1825/2000. § 10 Abs 5 LMG 1975 listet unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft auf, das samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen des LMG 1975 zu vollziehen ist. In der Ziffer 8 wird Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, angeführt, soweit dieser nicht nach dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz (BGBl I Nr. 21/2001) von der Agrarmarkt Austria zu vollziehen ist. Im Wege der Blankettstrafnorm des § 75 Abs 6 LMG 1975 wird das Zuwiderhandeln gegen eine solche Vorschrift erfasst und mit Strafe bedroht.

Die belangte Behörde hat auf keinen bestimmten Artikel des Titels II (Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen, geschweige denn ein bestimmtes Gebot oder Verbot im Spruch zum Ausdruck gebracht. Das Gleiche gilt für die weitere Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 1760/2000.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Zu 27) wird auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 820/97 abgestellt, jedoch tatsächlich der Absatz 1 des Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 176072000 zitiert. Auch aus dem Zitat dieser Vorschrift geht kein konkretes Gebot hervor, so dass auch die Darstellung in der Begründung weitgehend unschlüssig geblieben ist.

Auch für die Blankettstrafnorm des § 75 Abs 6 LMG 1975 gelten die oben in den Punkten 4.6. und 4.7. dargelegten Spruchanforderungen iSd § 44a Z 1 VStG, die von der belangten Behörde bei weitem verfehlt worden sind. Deshalb war auch Spruchpunkt 27 des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

4.9. Nach der Judikatur muss in der Tatumschreibung des Straferkenntnisses ferner zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften strafrechtliche Verantwortliche iSd § 9 VStG begangen hat (vgl u.A. VwGH verst. Sen 16.1.1987, Zl. 86/18/0073 = VwSlg 12.375 A/1987; VwGH 28.1.1993, Zl. 92/04/0129; VwGH 27.11.1995, Zl. 93/10/0136). Dabei ist der Umstand in welcher Eigenschaft oder Organfunktion iSd § 9 VStG der Beschuldigte (als Arbeitgeber, Geschäftsführer, verantwortlicher Beauftragter) die Tat zu verantworten hat für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung nicht bedeutsam und damit nach dieser Judikatur berichtigungsfähig (vgl VwGH 30.6.1994, Zl. 94/09/0035; 13.12.1994, Zl. 94/11/0283, 0284; VwGH 29.6.1995, Zl. 94/07/0178 = WBl 1996, 215 mit krit Anm Aichlreiter).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Art der Organfunktion nicht falsch bezeichnet. Der Bw wurde vielmehr zutreffend als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P angeführt. Der Spruch leidet allerdings inhaltlich an dem grundlegenden Mangel, dass sich der erhobene Verhaltensvorwurf in unzutreffender Weise als Begehungsdelikt an den Bw wendet. Dem Bw wird nämlich vorgeworfen, selbst in den Räumen des Schlachtbetriebes Frischfleisch verarbeitet zu haben, obwohl die anlässlich der Kontrolle festgestellten Mängel vorgelegen wären. Tatsächlich liegt aber kein Begehungsdelikt, sondern ein Unterlassungsdelikt vor. Richtigerweise hätte dem Bw als Geschäftsführer der P für den Tatort des Schlachtbetriebes vorgeworfen werden müssen, dass er die für rechtswidrig befundenen Zustände vor Ort in seiner handelsrechtlichen Organfunktion zu verantworten habe, weil er die gebotenen Vorsorgehandlungen zur Vermeidung von im Einzelnen anzuführenden gesetz- und verordnungswidrigen Zuständen bei der Frischfleischverarbeitung nicht getroffen habe.

Auf dieser gebotenen Unterscheidung im Deliktscharakter beruht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Tatort bei Unterlassungsdelikten dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften gesetzt hätten werden müssen. Dies ist regelmäßig der Sitz der Unternehmensleitung, wenn nicht ausnahmsweise ein verantwortlicher Beauftragter für eine Filiale bestellt ist. (vgl VwGH 26.2.1996, Zl. 95/10/0240: § 20 LMG Hygiene im Lebensmittelverkehr; VwGH 30.6.1997, Zl. 97/10/0045 und VwGH 20.9.1999, Zl. 97/10/0011: Zuwiderhandeln gegen Kennzeichnungspflichten der LMKV). Anders liegt die Sache beim Begehungsdelikt des Inverkehrbringens einer falsch bezeichneten (§ 74 Abs 1 LMG) oder nicht entsprechend gekennzeichneten (§ 74 Abs 2 Z 1 LMG) Ware. Dabei ist Tatort jener Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist, weil nicht das Unterlassen, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Ware mit Strafe bedroht ist (vgl VwSlg 14.262 A/1995; VwGH 9.3.1998, Zl. 97/10/0232). Ist ein verantwortlicher Beauftragter bestellt, trifft ihn der Vorwurf iSd Begehungsdelikts des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl VwSlg 14.262 A/1995).

Es macht demnach für den Gegenstand des Strafverfahrens einen wesentlichen Unterschied, ob der erhobene Tatvorwurf in einem Begehungs- oder Unterlassungsdelikt besteht. Eine diesbezügliche Änderung des Tatvorwurfs wäre eine Auswechslung der Tat und nicht eine bloße Richtigstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG. Auch aus diesem Grund entsprach der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.

5. Der Oö. Verwaltungssenat ist nach ständiger Rechtsprechung auf Grund des § 66 Abs 4 AVG an den erstinstanzlichen Abspruch gebunden und kann wesentliche Spruchmängel im Berufungsverfahren nicht sanieren. Im gegebenen Berufungsverfahren mangelt es aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen in sämtlichen Spruchpunkten an einer gesetzmäßigen Anlastung. Aus Anlass der Berufung musste das angefochtene Straferkenntnis daher in sämtlichen Spruchpunkten aufgehoben werden und waren die einzelnen Strafverfahren mangels strafbarer (zutreffend angelasteter) Verwaltungsübertretungen gemäß dem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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