Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240511/2/Gf/Be

Linz, 13.08.2004

VwSen-240511/2/Gf/Be Linz, am 13. August 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B, vertreten durch B, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 20. Juli 2004, Zl. VetR-96-9-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 48 Stunden) verhängt, weil er im Jahr 2003 zu verschiedenen Zeitpunkten insgesamt 2061 Ferkel in seinem Schweinemastbetrieb eingestellt habe, ohne dies zuvor der belangten Behörde ordnungsgemäß anzuzeigen; dadurch habe er eine Übertretung des § 59 Abs. 1 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung, BGBl. Nr. II 355/2001 (im Folgenden: VEBV) begangen, weshalb er nach § 64 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 98/2001 (im Folgenden: TierSeuchG), zu bestrafen gewesen sei.

Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgesehene Anzeige durch eine entsprechende Meldung an einen Betreuungstierarzt nicht ersetzt werden könne.

Im Zuge der Strafbemessung sei die schlechte Einkommenslage (Betriebsverlust im Jahre 2002 in Höhe von 131.916 Euro) entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. Juli 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. August 2004 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er erst ex post - nämlich im Wege einer Strafverfügung - darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die bloße Bekanntgabe der Lieferung an seinen Betreuungstierarzt nicht hinreiche und er diese in der Folge ohnehin nachgeholt habe. Außerdem erziele sein Betrieb derzeit keinerlei Einnahmen und sei die Liegenschaft für jegliche Belastungen gesperrt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. VetR-96-9-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und ein entsprechender Antrag einer Verfahrenspartei nicht vorliegt, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 64 TierSeuchG i.V.m. § 59 Abs. 1 VEBV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, der als Empfänger von lebenden Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deren Art, Anzahl und voraussichtliche Ankunftszeit nicht mindestens einen Werktag vorher anzeigt.

3.2. Im vorliegenden Fall ist ebenso unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese Anzeige nicht zeitgerecht erstattet hat, wie der Umstand, dass er sich als Gewerbetreibender über diese Verpflichtung nicht entsprechend informierte (sondern irrtümlich davon ausging, dass auch eine Mitteilung an seinen Betreuungstierarzt hinreicht).

Er hat daher tatbestandsmäßig und zumindest fahrlässig - und damit auch schuldhaft - gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher grundsätzlich gegeben.

3.3. Zu prüfen bleibt allerdings, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen.

Dies ist zu bejahen, weil die Tat keine Folgen nach sich gezogen und der Rechtsmittelwerber lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat, sodass nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates angesichts der konkreten Umstände der gegenständlichen Übertretung (Erstfall, äußerst ungünstige Vermögensverhältnisse) noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

3.4. Insoweit war daher gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG bzw. nach § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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