Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240514/2/SR/Ri

Linz, 20.01.2005

 

 

 VwSen-240514/2/SR/Ri Linz, am 20. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. A S, O, D E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. August 2004, Zlen SanRB96-26-2001 und SanRB96-2-2002 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arzneimittelgesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 iVm § 31 Abs. 3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben

die in der beiliegenden Liste angeführten Tierarzneispezialitäten abgegeben und damit diese gemäß § 11 Arzneimittelgesetz der Zulassung unterliegenden Arzneimittel ohne Zulassung des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen abgegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung nach § 84 Z 5 erste Alternative i.V.m. § 11 Abs.1 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 i.d.F BGBl. I Nr. 98/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1.500,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

54 Stunden

gemäß

 

§ 84 Arzneimittelgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,0 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650 Euro."

 

 

1.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Bw nach dem 24. August 2004 zu eigenen Handen zugestellt. Innerhalb offener Frist hat er dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Beigabe eines Verteidigers beantragt. Das - unbegründete - Berufungsschreiben langte am 6. September 2004 per e-mail bei der Behörde erster Instanz ein.

 

1.3. Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschreiben dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 7. September 2004 vorgelegt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs. 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

2.2. Die Behörde erster Instanz hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Vielzahl von strafbaren Handlungen, zusammengefasst nach Tatorten und Zeitspannen, angeführt. Eine genaue Zuordnung der einzelnen Tathandlungen wurde sowohl zeitlich als auch örtlich durch eine dem Straferkenntnis beiliegende Liste ermöglicht.

 

Da, wie dies auch die Behörde erster Instanz zutreffend erkannt hat, weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, lag bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bei mehr als 3/4 der angelasteten Verwaltungsübertretungen Strafbarkeitsverjährung vor. In der Folge trat bis zur Vorlage des Verwaltungsstrafaktes bei weiteren angelasteten Verwaltungsübertretungen Strafbarkeitsverjährung ein.

 

Auf Grund der Verfahrensdauer bei der Behörde erster Instanz (Tatzeiten ab 1.10.1998 bis 4.1.2002, Erlassung des Straferkenntnisses nach dem 24.8.2004 und Vorlage der Verwaltungsstrafaktes am 9. September 2004), der Anträge des Berufungswerbers, der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse, wobei letztere erkennen lassen, dass der Bw einen Großteil der Tathandlungen nicht wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, unmittelbar gesetzt hat, sondern die Abgabe der Arzneimittel im Inland von einem "angestellten Tierarzt" erfolgt ist, war es dem Oö. Verwaltungssenat in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich, die erforderlichen Erhebungen zu tätigen, um eine faires Verwaltungsstrafverfahren führen zu können. Zu bedenken ist auch, dass unmittelbar nach dem Einlangen des Verwaltungsstrafaktes beinahe im "Wochentakt" weitere Strafbarkeitsverjährungen eingetreten sind.

 

Nunmehr ist infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit bei allen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen Strafbarkeitsverjährung eingetreten, zumal seit den angelasteten Tatzeiten mehr als drei Jahre verstrichen sind. Nach dem § 31 Abs. 3 letzter Satz VStG liegen nicht einzurechnende Verfahrenszeiten laut Aktenlage nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 4. Jänner 2005 war daher die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen als verjährt anzusehen.

2.3. Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

3. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

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