Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240519/2/Ste

Linz, 01.12.2004

 

 VwSen-240519/2/Ste Linz, am 1. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K N, vertreten durch Dr. G S und Dr. E M, Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 12. Oktober 2004, Zl. SanRB96-27-5-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Punkt I des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Auf Grund der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt I des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber in diesem Umfang keinen Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.
  3. Im Umfang des Punkts II des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in der Höhe von 28 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

zu II.: § 65 VStG;

zu III.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Perg hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein Straferkenntnis verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter der G Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung GmbH in, zu verantworten hat, dass I. am 30. April 2004 verpackte Brühwürste in Verkehr gebracht wurden, bei denen beim Kennzeichnungselement Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) gemäß § 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 die Datumsangabe oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, fehlte sowie II. am 11. Mai 2004 verpackte Würste in Verkehrs gebracht wurden, bei denen die Kennzeichnungselemente Ziffer 2 (Name und Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung), Ziffer 3 (Nettofüllmenge), Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum), Ziffer 6 (Lagerbedingungen), Ziffer 7 (Zutaten) und Ziffer 7a (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse) fehlten.

Er habe dadurch I. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG 1975 iVm. § 4 Z. 5 LMKV verletzt, weswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde.

Zu Punkt II. habe er § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG 1975 iVm. § 4 Z. 2, 3, 5, 6, 7 und 7a LMKV verletzt, weswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro sowie ebenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die fehlende Bezeichnung auf Grund der amtlichen Wahrnehmung des Lebensmittelaufsichtsorgans sowie amtlicher Untersuchungszeugnisse erwiesen sei. Die Verantwortung des Bw, wonach die Fehletikettierung nur so erklärbar sei, dass am Beginn der Etikettierung die Thermoleiste des elektronischen Geräts nicht genug erwärmt gewesen wäre, wurde mit dem Hinweis verworfen, dass dem Bw eine Überprüfungspflicht zukommen würde.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. Oktober 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 29. Oktober 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im Wesentlichen erläutert der Bw in seiner Berufung im Detail die Vorgänge, die aus seiner Sicht Grund für die Fehletikettierung waren. Er betont, dass von einer mangelnden Überwachung seinerseits keine Rede sein kann, wenn man berücksichtigt, dass wöchentlich tausende Packungen das Werk verlassen, laufend Stichproben durchgeführt werden und das Personal in der Versand- und Verpackungsabteilung laufend geschult wird. Es sei unmöglich, derartige "Ausreißer" zu verhindern. Dass innerhalb relativ kurzer Zeit zwei derartige Fälle aufgetreten sind, sei rein zufällig und lasse keinen Schluss darauf zu, dass derartige Fälle öfter auftreten, insbesondere wenn man berücksichtige, dass dem Kontrollorgan jeweils nur eine einzige Probe zur Verfügung gestanden ist und keine Gegenprobe gemacht werden konnten. Anders würde sich der Fall darstellen, wenn von jeder der überprüften Proben noch weitere Produkte vorhanden gewesen wären, die den gleichen Mangel aufgewiesen hätten.

Abschließend stellt der Bw den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser - da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 des Sanitätsdienstes-Lebensmittelaufsicht der Landessanitätsdirektion wurde der Bezirkshauptmannschaft Eferding unter Hinweis auf gleichzeitig vorgelegte Untersuchungszeugnisse des Instituts für Lebensmitteluntersuchung in Linz mitgeteilt, dass bei zwei am 18. Mai 2004 um 9.40 Uhr im Markt T, F entnommenen Proben "Grillmix" und "Schweins-Bratwürstel" ein Verstoß gegen die LMKV vorliege. Die Mängel sind im Gutachten des Instituts für Lebensmitteluntersuchung detailliert dargestellt und dokumentiert.

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding leitete die Schreiben auf der Basis des § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Perg weiter.

Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg dem nunmehrigen Bw am 8. Juli 2004 eine Strafverfügung zugestellt, gegen die er rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Im ordentlichen Verfahren rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen gleich wie in der nunmehr vorliegenden Berufung.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Am 30. April 2004 bzw. am 11. Mai 2004 wurden durch die Lieferung an den Betrieb Markt T die verpackten Lebensmittel "Grillmix" bzw. "Schweins-Bratwürstel" in Verkehr gebracht, wobei beim "Grillmix" das Kennzeichnungselement gemäß § 4 Z. 5 LMKV (Minderhaltbarkeitsdatum) und bei den "Schweins-Bratwürstel" die Kennzeichnungselemente Ziffer 2 (Name und Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung), Ziffer 3 (Nettofüllmenge), Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum), Ziffer 6 (Lagerbedingungen), Ziffer 7 (Zutaten) und Ziffer 7a (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse) fehlten. Kopien der beanstandeten Verpackungen befinden sich im Akt, sodass diese Tatsachen objektiv nachvollzogen werden können.

4.2. Der dargestellte Sachverhalt wird vom Bw nicht bestritten. Sämtliche seiner Ausführungen sowohl im Verfahren erster Instanz, als auch in der Berufung richten sich ausschließlich gegen die Annahme, dass ihn ein vorwerfbares Verschulden treffe, weil er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Der Bw kontrolliert die Etikettierung laufend stichprobenartig und schult auch das Personal in der Versand- und Verpackungsabteilung laufend.

 

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003 (die Änderung des LMG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004 brachte für den Bw jedenfalls keine günstigere Regelung), ist das LMG auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln anzuwenden, wobei unter Inverkehrbringen ua. das Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen ist, sofern es zu Erwerbszwecken erfolgt.

 

Das Inverkehrbringen ist im vorliegenden Fall durch die Lieferung an den Betrieb T erfolgt.

 

Nach § 19 LMG kann der zuständige Bundesminister zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Als Kennzeichnung, die dem Ausschluss der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information dient, gelten dabei insbesondere der Zeitpunkt der Verpackung, die empfohlene Aufbrauchfrist sowie die Angabe der Bestandteile und enthaltene Zusatzstoffe.

 

Gemäß § 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 (im Folgenden: LMKV), gilt diese Verordnung für alle verpackten Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG (ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 unterliegen), die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach § 3 Abs. 1 lit. a LMKV müssen die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein. Die einzelnen Kennzeichnungselemente sind im § 4 LMKV detailliert genannt.

 

Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer ua. den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 LMG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

5.2.1. Die am 30. April 2004 verwendete Kennzeichnung der Packung des Grillmix, die zweifellos für den Letztverbraucher bestimmt war, entspricht nicht den Anforderungen der LMKV:

 

5.2.2. Die am 11. Mai 2004 verwendete Kennzeichnung der Packung Schweins-Bratwürstel, die zweifellos für den Letztverbraucher bestimmt war, entspricht nicht den Anforderungen der LMKV:

 

Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht damit - letztlich auch vom Bw unbestritten - fest, dass der Bw den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

Die in der Berufung aufgeworfene Frage der Gegenprobe spielt dabei keine Rolle, da für die Verwirklichung des Tatbestands zweifellos schon eine einzige fehlerhafte Etikettierung genügt. Die allgemeine oder konkrete Häufigkeit eines solchen Fehlers kann allenfalls auf Verschuldensebene und bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw hat durch Hinweis auf die technischen Gegebenheiten und ein technisches Gebrechen versucht, sich zu entlasten und dazu in der Berufung Beweisanträge gestellt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats spielen die technischen Gegebenheiten einschließlich der möglichen Ursache des Maschinenfehlers im vorliegenden Fall allerdings letztlich keine ausschlaggebende Rolle. Der beantragte Zeuge hätte ausschließlich zur Gestaltung und zum Ablauf der technischen Einrichtung sowie allenfalls auch zur Kontrollhäufigkeit aussagen können. Auf eine Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm. § 24 VStG) verzichtet werden.

Wie auch die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hatte, musste der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der LMKV im Detail informiert sein, andererseits musste er die Einhaltung auch ausreichend kontrollieren oder für eine Kontrolle sorgen. Wenn er sich technischer Hilfsmittel bedient, muss er diese auch hinreichend überprüfen und durfte - ohne Kontrolle - gerade nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des technischen Ablaufs vertrauen, insbesondere auch dann, wenn bereits ein solcher Fall bekannt war.

 

Dies umso mehr, als er selbst auf den technischen Ablauf offenbar keinen Einfluss hatte. Auch ein "Ausreißer" bei den stichprobenartigen Kontrollen durfte daher nicht passieren, gelten doch insbesondere im Lebensmittelbereich erhöhte Anforderungen. Bei technischen Anlagen sind Fehler grundsätzlich immer wieder denkbar und kommen durchaus vor (wie auch der einzig bisher bekannte Fall und die beiden nunmehrigen Fälle zeigen). Daher ist hier ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats ist es eben gerade auch in größeren Unternehmen Aufgabe eines verantwortlich Beauftragten und auch vom Gesetz her vorgesehener Zweck deren Bestellung, eine Person zu haben, der die entsprechende Letztverantwortung zukommt. Sie ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich und muss daher auch besondere Sorgfalt zu ihrer Überprüfung aufwenden. Mit dem allgemeinen Hinweis auf stichprobenartige Kontrollen und Schulungen des Personals in der Versand- und Verpackungsabteilung kann eine solche nicht nachgewiesen werden.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

5.4. Die verhängten Geldstrafen von 70 und 140 Euro sind mit weniger als 2 (!) und weniger als 4 % der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen.

 

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt I. Hinblick auf die im § 13 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen herabzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 70 Euro festgelegt, der somit knapp unter 2 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

 

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die im Übrigen von der belangten Behörde nicht näher begründete Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafen mit 12 Stunden für das Delikt im Punkt I nicht schlüssig, wenn diese angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen mehr als 3,5 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe betragen.

 

Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung im Übrigen insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Im Übrigen wurden weder die Annahme der Behörde erster Instanz zur Strafbemessung noch die Strafhöhe vom Bw in der Berufung gerügt.

 

5.5. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Gerade auch in den Fällen, in denen ein letztlich in jeder Hinsicht geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem offensichtlich nicht eingerichtet wurde oder nicht funktionierte, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden. Darüber hinaus scheitert die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG auch daran, dass die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen zielen vor allem auf den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auch deren Gesundheit durch genaue Information über Zutaten, Mengen, Haltbarkeitsdaten etc. ab. Die mit einer unvollständigen Kennzeichnung verbundenen möglichen Folgen sind damit jedenfalls nicht als unbedeutend einzustufen.

 

Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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