Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240520/2/Gf/Gam

Linz, 24.12.2004

VwSen-240520/2/Gf/Gam Linz, am 24. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, W, V, vertreten durch RA Dr. R F, H, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. November 2004, Zl. VetR96-3-4-2004-Ni, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. November 2004, Zl. VetR96-3-4-2004-Ni, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es in der Zeit vom 14. August bis zum 16. August 2004 verabsäumt habe, das Verenden eines Schafes auf seiner Weide dem Bürgermeister oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich anzuzeigen; dadurch habe er eine Übertretung des § 63 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: TierSeuchG), i.V.m. § 4 Abs. 1 der Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl.Nr. 7/2002 (im Folgenden: TKV-VO), begangen, weshalb er nach § 63 Abs. 2 TierSeuchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. November 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Dezember 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand von diesem nicht bestritten worden sei und die nachmalige Meldung beim Gendarmerieposten Gallneukirchen durch seinen Cousin nicht schuldbefreiend wirken könne.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er in V wohnhaft sei und deshalb nicht täglich, aber doch regelmäßig auf sein Anwesen in der Gemeinde E komme. Grundsätzlich werde dieses daher von seinem Cousin betreut und dieser habe das Verenden des Schafes ohnedies am übernächsten Tag, und zwar unmittelbar nachdem er dies selbst bemerkt hatte, der Gendarmerie gemeldet.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. VetRB96-3-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 2 TierSeuchG i.V.m. § 63 Abs. 1 lit. a TierSeuchG und § 4 Abs. 1 TKV-VO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, der es als Besitzer oder Verfügungsberechtigter eines Gegenstandes, der der Ablieferungspflicht unterliegt, fahrlässig unterlässt, unverzüglich den Anfall eines derartigen Gegenstandes dem Bürgermeister, der Oö. Tierkörperverwertungs-GmbH oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle anzuzeigen.

Einer derartigen Ablieferungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a TKV-VO u.a. die Körper samt Häuten und Körperteilen aller verendeten Tiere.

4.2. Nicht nur aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung der TKV-VO, die offenkundig von der Intention getragen ist, Seuchen und sonstige Krankheiten zu verhindern, sondern gerade auch aus § 4 TKV-VO geht deutlich hervor, dass diese Anzeigepflicht im Interesse eines raschest möglichen Eingreifens nicht primär den rechtlichen Eigentümer, sondern denjenigen trifft, der über die Tiere tatsächlich verfügungsberechtigt ist.

Dies war aber im gegenständlichen Fall nicht der entfernt wohnende und bloß gelegentlich auf sein Anwesen kommende - dieser Darstellung ist die belangte Behörde während des gesamten Verfahrens nicht entgegen getreten - Rechtsmittelwerber, sondern dessen Cousin, der für ihn tatsächlich die Tiere beaufsichtigt (hatte).

Diesen - und nicht den Beschwerdeführer - hätte daher die belangte Behörde verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen gehabt.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem
Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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