Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240555/2/Gf/Sta

Linz, 26.07.2005

VwSen-240555/2/Gf/Sta Linz, am 26. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der G de J, vertreten durch RA Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Juli 2005, Zl. SanRB96-19-2005, wegen einer Übertretung des AIDS-Gesetzes und des Geschlechtskrankheitengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Juli 2005, Zl. SanRB96-19-2005, wurde über die Beschwerdeführerin einerseits eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) und andererseits eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil sie am 10. Februar 2005 in einer Bar in St. Florian am Inn gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet und solche an anderen vorgenommen habe, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl. Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 98/2001 (im Folgenden: AIDS-G), sowie einer Untersuchung gemäß § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 591/1993 (im Folgenden: ProstÜbV), i.V.m. § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 98/2001 (im Folgenden: GeschlKrG), unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des AIDS-G und des GeschlKrG begangen, weshalb sie nach § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G bzw. § 12 Abs. 2 GeschlKrG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage ihres Kunden als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; auf die von ihr angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei entsprechend Bedacht genommen worden.

1.2. Gegen dieses ihr am 7. Juli 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Juli 2005 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bei ihrem Kunden lediglich eine Massage vorgenommen, nicht aber mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe; die gegenteiligen Behauptungen dieses Zeugen, der im Übrigen als Lockvogel für einen Konkurrenzbetrieb tätig gewesen sei, würden sich demgegenüber als widersprüchlich und damit unglaubwürdig erweisen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. SanRB96-19-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag einer Verfahrenspartei nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

Nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 des GeschlKrG und i.V.m. § 1 ProstÜbV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 Euro zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor dem Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben.

3.2. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (vgl. z.B. dessen Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 94/10/0171), gehört - anders als dies offenbar die Rechtsmittelwerberin vermeint - zum Tatbild dieser (insoweit identischen) Strafbestimmungen nicht, dass der Beschuldigte einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat; vielmehr reicht es (auch) hin, (andersartige) sexuelle Handlungen an anderen vorzunehmen oder hiefür seinen Körper zur Verfügung zu stellen.

Dass die Rechtsmittelwerberin in diesem Sinne beim Zeugen eine (Erotik-)Massage gegen ein vereinbartes Entgelt von 130 Euro durchführte, wird aber von ihr selbst in ihrer Aussage vom 10. Februar 2005 auf dem GP Schärding (Zl. B1/722/05/Wei) zugestanden.

Sie hat daher jeweils tatbestandsmäßig sowie zumindest fahrlässig - und somit auch schuldhaft - gehandelt; ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.2. Auf der Ebene des Verschuldens erscheint dem Oö. Verwaltungssenat allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahin, dass sie von dem als ein Lockvogel für ein Konkurrenzunternehmen fungierenden Zeugen zur Vornahme der sexuellen Handlungen verleitet wurde, beachtlich und auch glaubwürdig. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Zeuge zwar zuvor den vereinbarten, aus seiner Sicht - bedenkt man die nachfolgende Diebstahlsanzeige wegen 270 Euro - nicht gerade eine Bagatelle darstellenden Betrag von 130 Euro anstandslos entrichtet, dann jedoch den nach seiner Darstellung bereits begonnenen Geschlechtsverkehr aus eigenem vorzeitig abgebrochen habe, weil ihm "die Stimmung nicht passte" (vgl. seine Zeugenaussage vor der Polizeiinspektion Ingolstadt am 9. Mai 2005, Zl. BY1307-014033-05/6).

Davon ausgehend ist der Rechtsmittelwerberin sohin der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 4 StGB zu Gute zu halten, sodass es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen findet, die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Stunden festzusetzen.

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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