Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240558/5/Ste

Linz, 15.09.2005

 

 

 

VwSen-240558/5/Ste Linz, am 15. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Mag.a E H, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 15. Juli 2005, SanRB96-7-2005, wegen Übertretungen des Lebensmittelgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Ermahnung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang bestätigt.

 

Der Berufung wird hinsichtlich der Vorschreibung des Ersatzes der Untersuchungsgebühren stattgegeben und der die Vorschreibung der Untersuchungsgebühren betreffende Spruchteil der Ermahnung wird ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 3 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005, SanRB96-7-2005, hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) unter Absehung von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG ermahnt, weil sie es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin zu verantworten habe, dass in einer genau bezeichneten Art und Weise zu einem bestimmten Zeitpunkt ein "Bio Knoblauchpulver" in Verkehr gebracht wurde, obwohl es drei Punkten nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war. Dadurch habe sie näher bestimmte Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 in Verbindung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sowie eine Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 begangen.

 

Im Spruch dieses Bescheids wurde der Bwin auch vorgeschrieben: "Gemäß § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975 haben Sie 54,08 Euro als Ersatz der Barauslagen für die Untersuchungsgebühren der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Linz, vom 17.5.2005 zu entrichten."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Tatsache der falschen Kennzeichnung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der Landessanitätsdirektion-Lebensmittelaufsicht sowie eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in Linz erwiesen sei. Die Behörde gehe auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschuldigtenvernehmung, davon aus, dass die Folgen der Übertretung geringfügig waren. Auf Grund der Tatsache, dass dies die erste Übertretung der Bwin sei und sie glaubhaft versichert hätte, dass die Etiketten nunmehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden, wurde von der Behörde das Verschulden als geringfügig gewertet und von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 20. Juli 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 1. August 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung. Darin wird der Antrag gestellt, die Ermahnung einschließlich des Spruchteils, mit dem die Untersuchungskosten vorgeschrieben werden, ersatzlos aufzuheben.

 

Begründet wird dies damit, dass die beanstandeten Vergehen unwissentlich und ohne jede Absicht geschehen sind und die Mängel als geringfügig einzuschätzen sind. Da die Bwin erst im Frühjahr des vorigen Jahres die Geschäftsführung übernommen habe, sei sie davon ausgegangen, dass alle Etiketten den Vorschriften entsprechen würden, was diese bis auf die beanstandete Sorte auch täten. Weiters wird zu den einzelnen Punkten der Ermahnung noch im Detail Stellung genommen.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 des Sanitätsdienstes-Lebensmittelaufsicht der Landessanitätsdirektion wurde der belangten Behörde unter Hinweis auf das gleichzeitig vorgelegte Untersuchungszeugnis des Instituts für Lebensmitteluntersuchung in Linz mitgeteilt, dass bei einer am 10. Mai 2005 in einem genau bezeichneten Betrieb entnommenen Probe "Bio Knoblauchpulver" genau bezeichnete Verstöße der Lebensmittel-Kennzeichnungsvorschriften festgestellt wurden. Das Produkt wurde von der Bergkräutergenossenschaft, bezogen. Die Mängel sind im Gutachten des Instituts für Lebensmitteluntersuchung detailliert dargestellt und dokumentiert.

 

Auf Grund einer entsprechenden Aufforderung der Behörde erster Instanz wurde die nunmehrige Bwin als verantwortliche Beauftragte genannt. Sie wurde am 27. Juni 2005 als Beschuldigte persönlich vernommen, wobei sie die Mängel einräumte und diese mit einem Versehen rechtfertigte ("Die gegenständlichen Übertretungen sind leider aus einem Versehen entstanden.").

 

Damit steht - letztlich auch von der Bwin unbestritten - fest, dass das genannte "Bio Knoblauchpulver" wie folgt gekennzeichnet war:

  1. das Mindesthaltbarkeitsdatum war in der Form "mind. haltbar bis" angegeben,
  2. das Kennzeichnungselement Mindesthaltbarkeitsdatum war auf einem anderen Etikett (Sichtfeld) angegeben, als die Sachbezeichnung (die Elemente Sachbezeichnung, Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum waren nicht im am gleichen Etikett [im gleichen Sichtfeld] angegeben,
  3. trotz Bezugnahme auf den ökologischen Landbau durch die Wortfolge "aus kontrolliert biologischem Anbau" war der Name und die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht angegeben.

2.3. Der dargestellte Sachverhalt wird auch von der Bwin nicht bestritten. Sämtliche ihrer Ausführungen sowohl im Verfahren erster Instanz, als auch in der Berufung richten sich ausschließlich gegen die Annahme, dass sie ein vorwerfbares Verschulden treffe, weil der Vorfall auf ein Versehen zurückzuführen sei (Druckfehler der Druckerei sowie neu eingeführtes Produkt).

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, ist das LMG auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln anzuwenden, wobei unter Inverkehrbringen ua. das Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten und Verkaufen zu verstehen ist, sofern es zu Erwerbszwecken erfolgt.

 

Nach § 19 LMG kann der zuständige Bundesminister zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Als Kennzeichnung, die dem Ausschluss der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information dient, gelten dabei insbesondere der Zeitpunkt der Verpackung, die empfohlene Aufbrauchfrist sowie die Angabe der Bestandteile und enthaltene Zusatzstoffe.

 

Gemäß § 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005 (im Folgenden: LMKV), gilt diese Verordnung für alle verpackten Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG (ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 unterliegen), die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach § 3 Abs. 1 lit. a LMKV müssen die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Nach § 3 Abs. 2 LMKV sind die dort genannten Angaben im gleichen Sichtfeld anzubringen. Die einzelnen Kennzeichnungselemente sind im § 4 LMKV detailliert genannt:

 

Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer ua. den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 LMG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

3.1.2. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004, ABl. Nr. L 385 vom 29. Dezember 2004 (die Änderung der Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1294/2005 der Kommission vom 5. August 2005, ABl. Nr. L 205 vom 6. August 2005 brachte jedenfalls keine für die Bwin günstiger Regelung), darf in der Kennzeichnung für ein Erzeugnis nur dann auf ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn die Kennzeichnung ua. den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist.

 

Die genannte Verordnung ist in Österreich unmittelbar anwendbar. Die entsprechenden flankierenden Bestimmungen enthält § 10 Abs. 4 LMG.

 

Nach § 74 Abs. 6 LMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer ua. den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschriften zuwiderhandelt.

 

3.2. Die zum Tatzeitpunkt verwendete Kennzeichnung des "Bio Knoblauchpulvers" entspricht nicht diesen Anforderungen:

 

Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht damit - letztlich auch von der Bwin unbestritten - fest, dass die Bwin die genannten Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die Bwin hat durch Hinweis auf die genannten Umstände und Versehen versucht, sich zu entlasten. Wie auch die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hatte, musste die Bwin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der LMKV und der sonstigen Kennzeichnungsvorschriften auch im Detail informiert sein, andererseits musste sie die Einhaltung auch ausreichend kontrollieren oder für eine Kontrolle sorgen. Wenn sie sich dabei Dritter bedient, muss sie diese auch hinreichend überprüfen und durfte - ohne Kontrolle - gerade nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gedruckten Etiketten vertrauen. Auch ein "einmaliges Versehen" durfte ihr daher nicht passieren, gelten doch insbesondere im Lebensmittel-Bereich erhöhte Anforderungen. Gerade bei für neue Produkte angefertigte Etiketten sind Fehler grundsätzlich immer wieder denkbar. Daher ist hier ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.

 

Entgegen den Andeutungen in der Berufung ist die Bwin eben auch dafür verantwortlich und hat gerade darauf vor Ort Einfluss, dass nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Waren nicht in den Verkehr gebracht werden.

 

Dabei ist auch zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen vor allem auf den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auch deren Gesundheit durch genaue Information über die Nachvollziehbarkeit der Bezeichnung und Haltbarkeitsdaten abzielen.

 

Entgegen der Ansicht der Bwin kommt es für die Strafbarkeit auch nicht auf ihre Absicht an. Letztlich hat sie - wie gezeigt - die Verwaltungsübertretungen zu verantworten, auch wenn diese - was auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus glaubhaft und nachvollziehbar ist - "aufgrund einer Kette von unglücklichen Umständen entstanden" sind.

 

Grundsätzlich wäre daher die Strafbarkeit der Bwin gegeben.

 

Auf Grund der Erstmaligkeit der Übertretung und der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der doch unbedeutenden Folgen kann der Unabhängigen Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie eine Ermahnung aussprach. Sie konnte vertretbar davon ausgehen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Bwin erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist.

 

Die von der Bwin beantragte Einstellung konnte nicht erfolgen, da keiner der im § 45 Abs. 1 VStG genannten Gründe vorliegt.

 

Auch insoweit teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz (Spruchpunkt I).

 

3.4. Gemäß § 64 Abs. 3 VStG ist in dem Fall, in dem im Zug des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen, der Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen. Nach § 45 Abs. 2 zweiter Satz LMG ist im Verwaltungsstrafverfahren der Beschuldigten "im Straferkenntnis" der Ersatz der Kosten der Untersuchung vorzuschreiben.

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen ist die Vorschreibung von Barauslagen nicht zulässig, wenn nach § 21 Abs. 1 VStG nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Da diese keine "Strafe" im Sinn des VStG ist (vgl. ua. VwGH vom 19. Mai 1993, 92/09/0031), ist die Ermahnte nämlich nicht "Bestrafte" im Sinn der genannten Bestimmungen (vgl. so ausdrücklich auch die Fragenbeantwortung des Bundeskanzleramts zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, IX. Folge, Z. 88, abgedruckt bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, zu § 64, Seite 1175) und liegt auch kein "Straferkenntnis" vor.

 

Die Vorschreibung der Untersuchungskosten im Ermahnungsbescheid war daher rechtswidrig, weshalb dieser - vom übrigen Inhalt zweifelsfrei trennbare - Teil des Bescheids ersatzlos aufzuheben war (Spruchpunkt II).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst: Da - wie auch im Punkt 3.4 dargelegt - die nunmehr bestätigte Ermahnung keine Verwaltungsstrafe ist, kann diese - entgegen der Andeutungen in der Berufung - für die Bwin wohl auch keine beruflichen Nachteile nach sich ziehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum