Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240559/2/Gf/Gam

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-240559/2/Gf/Gam Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. August 2005, Zl. 1060/2005, wegen zwei Übertretungen des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

  1. das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1.B. und 2.B. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird

sowie

2. in Bezug auf die Spruchpunkte 1.A. und 2.A. jeweils der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. August 2005, Zl. 1060/2005, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 56 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) sowie eine Geldstrafe in Höhe von 44 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde) verhängt, weil er zwei Produkte in Verkehr gebracht habe, die jeweils nicht den Bestimmungen der Nährwertkennzeichnungs- bzw. der Fertigpackungsverordnung entsprochen hätten; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 74 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 126/2004 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 5 der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl.Nr. 896/1995, i.d.F. BGBl.Nr. 435/2004 (im Folgenden: NwKV), bzw. des § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 137/2004 (im Folgenden: MEG), i.V.m. § 4 der Fertigpackungsverordnung, BGBl.Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 211/2001 (im Folgenden: FertPV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG bzw. § 63 MEG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Sachverständigengutachten als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. August 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. August 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er selbst nur der Vertreiber der beanstandeten Produkte sei und ihm der Hersteller unter Vorlage eines entsprechenden Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt V deren Unbedenklichkeit zugesichert habe. Damit sei er aber seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen, sodass ihn kein Verschulden treffe. Außerdem sei in der Folge auf sein Drängen hin die Etikettierung vom Hersteller umgehend gesetzeskonform ausgestaltet worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 1060/2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. b NwKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, die der Kennzeichnungspflicht nach der NwKV unterliegen, aber keine Angaben über ihren Gehalt an Zucker, gesättigten Fettsäuren und Natrium enthalten.

Nach § 63 Abs. 1 MEG i.V.m. § 11 Abs. 1 Z. 1 FertPV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro zu bestrafen, der Fertigpackungen mit einem Inhalt zwischen 200 und 1.000 Gramm in Verkehr bringt, ohne auf diesen die Nennfüllmenge mit einer Ziffernhöhe von mindestens 4 mm anzugeben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird die in den Gutachten der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit vom 21. Dezember 2004, Zlen. 7480 und 7481/2004, festgestellte Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Handlungen vom Rechtsmittelwerber zwar nicht bestritten.

Doch ergibt sich zum einen aus § 12 FertPV, dass für die Einhaltung der Vorschriften (des Zweiten Abschnittes) dieser Verordnung nur der Hersteller oder Importeur - damit aber nicht der bloß ein Zwischenhändler wie der Beschwerdeführer - verantwortlich ist.

Hinsichtlich der angelasteten Übertretung des § 63 Abs. 1 MEG war daher das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3.3. Im Übrigen ist dem Rechtsmittelwerber auf der Ebene des Verschuldens zu Gute zu halten, dass der Hersteller zumindest hinsichtlich eines der verfahrensgegenständliche Produkte in Bezug auf dessen Verkehrstauglichkeit ein Vorab-Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt V (vom 3. Juni 2003, Zl. 1446-0/2003-LM) eingeholt hat und jenem darin die Unbedenklichkeit der geplanten Etikettierung bescheinigt wurde.

Angesichts des (irrtümlichen) Vertrauens des Beschwerdeführers auf diese Sachverständigenäußerung kann ihm aber objektiv nur ein äußerst geringfügiger Sorgfaltsverstoß angelastet werden, sodass - weil auch die Folgen der Tat unbedeutend sind - unter Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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