Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240570/3/Gf/Mu/Sta

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-240570/3/Gf/Mu/Sta Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J M G, vertreten durch RA Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. November 2005, Zl. BZ-Pol-69012-2005, wegen drei Übertretungen des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. November 2005, Zl. BZ-Pol-69012-2005, wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 17. Februar 2005 gegen 10.22 Uhr verpackte Brot- und Backwaren zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gesetzt worden seien, bei denen einerseits das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Loskennzeichnung und anderseits die Angaben über Temperaturen und die sonstigen Lagerbedingungen gefehlt hätten. Dadurch habe er drei Übertretungen des § 74 Abs. 5 Z. 2 iVm § 19 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), iVm §§ 1 und 4 Z. 4, Z. 5 und Z. 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 (im Folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt durch Aufsichtsorgane auf Grund dienstlicher Wahrnehmungen anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle als erwiesen anzusehen sei.

Da der Rechtsmittelwerber ausschließlich auf die Richtigkeit der Stellungnahme des Lieferanten und die gutachtliche Stellungnahme des Verbands Deutscher Großbäckereien vertraut und keine weiteren Auskünfte eingeholt habe, sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Wegen der niedrigen Strafhöhe der beeinspruchten Strafverfügung sei auf eine Begründung der Strafbemessung verzichtet worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. Dezember 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Dezember 2005 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Tatvorwurf nicht exakt zu entnehmen und die Bedeutung der Abkürzung "bzw." unklar sei. Weiters weist er auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Z. 3 der LMKV hin, wonach das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, nicht erforderlich sei. Der Tatvorwurf betreffend die Angaben über Temperaturen und sonstige Lagerbedingungen sei gesetzmäßig nicht konkretisiert, da daraus nicht entnehmbar sei, dass und inwiefern die Beachtung dieser Angaben für die Einhaltung der Mindesthaltbarkeitsfrist erforderlich sei. Ein Verstoß gegen § 4 Z. 6 LMKV liege jedoch nicht schon dann vor, wenn die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen nicht angegeben sind, sondern erst dann, wenn diese für die Einhaltung der Mindesthaltbarkeitsfrist nicht erforderlich sind. Dabei handle es sich um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, dass ihm bislang allerdings nicht vorgehalten worden sei. Im Übrigen weist er darauf hin, dass man ihm keinen Vorwurf machen könne, sich nicht mit den Vorschriften vertraut gemacht zu haben, da die gegenständlichen Backwaren vor dem Inverkehrbringen bei einem gemäß § 50 LMG akkreditierten Gutachter im Hinblick auf die LMKV untersucht und für in Ordnung befunden worden seien.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. BZ-Pol-69012-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt bzw. von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 19 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, die nicht entsprechend einer durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz erlassenen Verordnung gekennzeichnet sind.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 3 LMKV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, nicht erforderlich.

Gemäß § 4 Z. 6 LMKV sind die Angaben über Temperatur und die sonstigen Lagerbedingungen anzugeben, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist.

3.2.1. Hinsichtlich Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses ist unter dem Aspekt der konkret angelasteten Übertretung zwischen den Verfahrensparteien in erster Linie strittig, inwieweit bei Backwaren ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden muss. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang - nur - in der Begründung darauf hin, dass die Waren (80 Pkg. Semmeln in verschweißter Kunststofffolie) länger als nur einen Tag zum Verkauf angeboten werden könnten, weil sie fabriksmäßig hergestellt und verpackt wurden und so ihre spezifischen Eigenschaften länger behalten.

In dieser Form wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung jedoch nicht angelastet, weil aus dem Spruch nicht hervorgeht, dass es sich um fabriksmäßig hergestellte Backwaren handelt.

Deshalb resultiert im Ergebnis, dass der Berufungswerber eine Tat, so wie sie ihm mit Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde, nicht begangen hat; dies gilt auch hinsichtlich der in Spruchpunkt c) angeführten Backwaren.

3.2.2. Im Bezug auf Spruchpunkt b) bezweifelt der Rechtsmittelwerber, dass die Temperaturen und die sonstigen Lagerbedingungen anzuführen sind.

Nachdem es sich bei den im Spruch angeführten Backwaren (zB "Laugenstangerl", "Weißbrot", "Baguettestange") in der Regel um solche handelt, die einerseits rasch nach dem Kauf verzehrt werden sollen oder bei denen andererseits für den Konsumenten schon auf Grund der Lebenserfahrung offensichtlich ist, dass - weil es sich um Güter des täglichen Bedarfes handelt - diese ohne Genussbeeinträchtigung nicht länger als wenige Tage haltbar sind, ist klar, dass insoweit keine Temperaturangaben oder Hinweise für deren sonstige Lagerung erforderlich waren.

Der Berufungswerber hat daher insoweit auch nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 4 Z. 6 LMKV gehandelt; dies gilt auch hinsichtlich der in Spruchpunkt c) angeführten Backwaren.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher aus den vorangeführten Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 

 

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