Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240573/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 29.03.2006

 

 

VwSen-240573/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 29. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. F G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 14. Februar 2006, Zl. VetR96-5-2005, wegen einer Übertretung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 14. Februar 2006, Zl. VetR96-5-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er als Tierarzt, der zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt ist, vom 1. bis zum 4. Dezember 2005 der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, dem Landeshauptmann alle verfügbaren Daten gemäß § 8 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz über den Verkehr mit den Tierarzneimitteln "Cloxagel" und "Vetimast", geordnet nach Art, Menge und Bezieher, schriftlich mitzuteilen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 13 Z. 10 des Tiermittelarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 67/2005 (im Folgenden: TAKG), begangen, weshalb er nach § 13 Abs. 1 Schlusssatz des TAKG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Hausapothekenkontrolle und der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während zwei Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten gewesen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Februar 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Februar 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Amtstierärztin zur Aufforderung um Mitteilung betreffend die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht berechtigt sei. Dies sei nämlich nur dem Landeshauptmann bzw. nur auf richterliche Anordnung möglich. Die Amtstierärztin sei hingegen nur zur Kontrolle zuständig und könne keine Maßnahmen setzen, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Nachdem der Rechtsmittelwerber diese Medikamente nicht nur bei Nutztieren sondern auch bei Operationen an Tieren, die nicht für die Lebensmittelproduktion vorgesehen sind, lokal verwendet habe, komme das von der belangten Behörde hilfsweise herangezogene Lebensmittelgesetz schon von vornherein nicht zum Tragen. Zudem habe ihn der Tierbesitzer nicht von seiner Schweigepflicht befreit. Das Bundesministerium habe dem Tierbesitzer außerdem versichert, dass nur er selbst oder ein Gericht den Berufungswerber von der Schweigepflicht befreien könne. Der zitierte § 8 des TAKG beziehe sich nur auf Arzneimittel, die aus seiner Hausapotheke zur Anwendung durch den Tierbesitzer abgegeben werden. Diese Aufzeichnungen seien aber seitens der belangten Behörde anlässlich der Kontrolle nicht beanstandet worden.

 

Aus allen diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. VetR96-5-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 13 Z. 10 TAKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, wer der Mitteilungspflicht des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt .

 

Nach § 8 Abs. 4 TAKG haben Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, auf Verlangen des Landeshauptmannes diesem alle verfügbaren Daten (Datum, Bezeichnung des Tierarzneimittels, Chargennummer, eingegangene oder ausgelieferte Menge, Name und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers, gegebenenfalls Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes sowie eine Kopie des Rezeptes) über den Verkehr mit Tierarzneimitteln, geordnet nach Art, Menge und Bezieher, schriftlich mitzuteilen.

 

Wenn nun § 44a Z. 1 und 2 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses die genaue Tatzeit sowie die Verwaltungsvorschrift zu bezeichnen hat, die durch die Tat verletzt worden ist, so wird dem der Spruch des mit der gegenständlichen Berufung angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht, wenn dort als Tatzeit "vom 1. bis zum 4. Dezember 2005" angeführt ist, obwohl, wie aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich, die Tat tatsächlich erst am 2. Dezember 2005 begonnen wurde. Darüber hinaus ist im Spruch als übertretene Norm lediglich pauschal "gemäß § 8 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes" angegeben, ohne eine oder mehrere der dort angeführten, hier konkret in Betracht kommenden Ziffern ausdrücklich zu zitieren.

 

Angesichts der Vielzahl der spruchmäßig angelasteten Übertretungen wird damit im Ergebnis nämlich dem Beschuldigten aufgebürdet, die konkrete Zuordnung der jeweiligen Tatanlastung zu der verletzten Verwaltungsvorschrift jeweils selbst durchzuführen.

 

Gerade dies soll aber durch die Bestimmung des § 44a Z. 1 und 2 VStG, die von der Vorstellung getragen ist, dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen - vermieden werden.

 

Davon ausgehend wäre es daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde oblegen, eine detaillierte Zitierung des § 8 Abs. 1, in dem die vermissten Angaben konkret benannt werden, vorzunehmen.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Strafverfahren aufzuheben.

 

Von einer Einstellung des Strafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist abzusehen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber in analoger Anwendung des § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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