Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240574/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 28.04.2006

 

VwSen-240574/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des D, vertreten durch RAe Dr. H und Dr. L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 7. März 2006, Zl. UR96-2-2005-Ni, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 7. März 2006, Zl. UR96-2-2005-Ni, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er zumindest am 16. September 2005 zwei Schafsköpfe und Schlachtabfälle auf seinem Anwesen in einer Metalltonne, die nur mit einer Plastikfolie abgedeckt war, und einen huhnartigen Kadaver in einer Plastiktonne gelagert habe, welche jeweils nicht gekühlt gewesen seien, obwohl tierische Nebenprodukte oder Materialen bis zur Abholung der Sammelbehälter unter Verschluss und kühl bis maximal 7°C Raumtemperatur so aufzubewahrt werden müssten, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Umweltbeeinträchtigungen verhindert wird. Dadurch habe er eine Übertretung des § 14 Z. 11 Tiermaterialengesetzes, BGBl. Nr. I 141/2003 (im Folgenden: TMG), iVm § 5 Abs. 1 der Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 (im Folgenden: OöTMV), begangen, weshalb er nach § 14 Schlusssatz des TMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Oberneukirchen und der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 9. März 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig am 23. März 2006 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass am 11. September 2005 zwölf Lämmer in einem Schlachtraum in Eidenberg geschlachtet worden seien. Nachdem er zwei dieser Lämmer an türkische Kunden verkauft habe, habe er diese mitgenommen und den Kunden gestattet, deren Schlachtabfälle in der auf seinem Anwesen aufgestellten TKV-Tonne deponieren zu können. Bedauerlicherweise hätten die türkischen Kunden die Schlachtabfälle der beiden Lämmer in die Kompostiertonne abgelagert, ohne dass er davon etwas bemerkt habe. Nachdem diese Tonne aber abgedeckt gewesen sei, habe sich auch kein Verwesungsgeruch verbreiten können. Als der Beschwerdeführer auf diesen Umstand am 16. September 2005 aufmerksam gemacht worden sei, habe er sofort die Schlachtabfälle aus der Metalltonne entfernt und diese in die vorgesehene TKV-Tonne deponiert. Daher könne ihn bei der unrichtigen Lagerung der Schlachtabfälle kein Verschulden treffen. Im Übrigen sei die Feststellung hinsichtlich der behaupteten Lagerzeit unrichtig und auch vollkommen unbewiesen, da der Amtstierarzt bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen sei.

 

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. UR96-2-2005-Ni; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 14 Z. 11 TMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 TMG erlassenen Verordnung verstößt.

 

Nach § 12 Abs. 1 TMG kann der Landeshauptmann durch eine Verordnung u.a. nähere Bestimmungen über die Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (im Folgenden: VO 1774/2002) festlegen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der OöTMV sind tierische Nebenprodukte von deren Verwahrern bis zur Abholung durch einen Betreiber getrennt nach Kategorie 1, 2 und 3 sowie frei von Fremdkörpern und -stoffen in Sammelbehältern unter Verschluss und kühl bis maximal 7°C Raumtemperatur so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Umweltbeeinträchtigung verhindert wird.

 

3.2 Wenn nun § 44a Z. 1 und 2 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses den genauen Tatvorwurf sowie die Verwaltungsvorschrift zu bezeichnen hat, die durch die Tat verletzt worden ist, so wird der Spruch des hier angefochtenen Straferkenntnisses diesem Erfordernis deshalb nicht gerecht, weil dort nur kursorisch angeführt ist, dass "Schlachtabfälle" gelagert waren, ohne gleichzeitig auch anzuführen, ob diese der Kategorie 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind. Ohne eine derartige Subsumtion ist der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, festzustellen, welche Übertretung ihm überhaupt angelastet wird. Eine solche Kategorisierung war im gegenständlichen Fall aber schon deshalb unerlässlich, weil die Art. 4 bis 6 der VO 1774/2002 sehr detailliert zwischen verschiedenen Tierarten, Schlachtabfällen und Verarbeitungsbetrieben unterscheidet.

Im Ergebnis wird damit aber dem Beschuldigten - entgegen § 44a Z. 1 und 2 VStG - aufgebürdet, die konkrete Zuordnung der Tatanlastung zu den verletzten Verwaltungsvorschriften jeweils selbst vornehmen zu müssen.

 

Gerade dies soll aber durch die Bestimmung des § 44a Z. 1 und 2 VStG, die von der Vorstellung getragen ist, dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen - vermieden werden.

 

3.3. Da eine Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum