Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240577/2/SR/Ri

Linz, 02.05.2006

 

 

 

VwSen-240577/2/SR/Ri Linz, am 2. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des H J S, Hrgasse, P gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 2006, Zl. 0057737/2004 wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes (im Folgenden: LMG), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Strafberufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 21, § 51c und § 51e Abs.3 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Herr Hans J S, geb. hat als Gewerbeinhaber der Firma S H J, mit dem Sitz in P, Hasse zu verantworten, dass am 3.8.2004 in Mstraße, L von dieser 3 Zuckerwarenautomaten entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten so aufgestellt waren, dass diese während des gesamten Vormittags der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt waren.

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 74/4 LMG iVm § 1 Abs. 2 VO über Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten

III. Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 36,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage: § 74/4 LMG; §§ 9, 16 und 19 VStG.

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10% der verhängten Strafe, das sind € 3,60 zu leisten."

2. Gegen dieses dem Bw am 30. März 2006 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zur Strafbemessung im Wesentlichen begründend aus, dass die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden sei und keine straferschwerenden Gründe vorgelegen seien. Das monatliche Nettoeinkommen habe sie auf Euro 2.000 geschätzt.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass sein Nettoeinkommen weit unter dieser fiktiven Berechnung liege. Die Bilanz 2005 sei noch nicht erstellt und das voraussichtliche Ergebnis liege auch unter dieser Schätzung. Daher ersuche er um Herabsetzung der Geldstrafe.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ 0057737/2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. § 74 Abs. 4 iVm. § 74 Abs. 1 LMG sah bei den in § 74 Abs. 4 Z. 4 LMG angeführten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu 7.300 Euro vor.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw ausschließlich gegen die Strafhöhe berufen hat, ist bei der Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe von einem schuldhaften Verhalten des Bw auszugehen. Der unangefochten gebliebene Teil des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und einer weiteren Beurteilung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat entzogen. Dem entscheidenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates steht somit ausschließlich die Beurteilung der Strafhöhe im Rahmen der angewendeten Bestimmungen des LMG zu.

4.2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.2.2. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung kann auf Grund der Aktenlage nur als gering bewertet werden. Dass dies auch die belangte Behörde so gesehen hat, ist schon aus der verhängten Geldstrafe, die lediglich 0,5 % der möglichen Höchststrafe betragen hat, abzuleiten. Zusätzlich ist dabei zu beachten, dass die belangte Behörde diese geringe Geldstrafe vorgesehen hat, obwohl sie bei der Strafbemessung von einem - möglicherweise unzutreffenden - monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 Euro ausgegangen ist. Anzumerken ist, dass der Bw sein Nettoeinkommen nicht einmal ansatzweise konkretisiert hat. Einleitend geht er im Berufungsschriftsatz von einem Nettoeinkommen aus, das weit unter der fiktiven Berechung liege und abschließend gesteht er zu, dass es unter dieser Schätzung (gemeint wohl der belangten Behörde) liegen werde.

 

Obwohl die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen angesehen werden hätte können, war im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2, 19 und 21 VStG, §§ 90 Abs. 3 Z. 1, 95 Abs. 7 Z. 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG und des Teils 2 (hier: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene - ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) der Anlage (Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1) zum LMSVG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Das Verschulden des Bw ist als geringfügig anzusehen, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend und eine Wiederholung der Tat ist auf Grund der geänderten Rechtslage nicht möglich.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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