Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250007/5/Weg/Hm

Linz, 25.08.1992

VwSen - 250007/5/Weg/Hm Linz, am 25. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 7. März 1991 gegen das Straferkenntnis (richtig: Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Februar 1991, Pol96-20-1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid festgestellt, daß Herr E, eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen hat. (Die Anführung des § 28 Abs.1 lit.a AuslBG ist offensichtlich vergessen worden.) Von einer Bestrafung wurde jedoch im Sinne des § 21 VStG abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Worin die die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigenden Sachverhaltselemente gelegen sein sollen, ist in diesem Bescheid nicht erwähnt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bezieht sich entsprechend dem Ladungsbescheid vom 25. Jänner 1991 auf die illegale Beschäftigung der jugoslawischen Staatsangehörigen P, geboren 3. März 1943. Demnach ist die Genannte ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätte, im Betrieb des E zwischen 15. Jänner 1991 und 20. Jänner 1991 beschäftigt worden.

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden vom 21. Jänner 1991 zugrunde, wonach die Beschäftigungsbewilligung erst mit 21. Jänner 1991 erteilt wurde, während der Beschäftigungsbeginn bereits am 15. Jänner 1991 war.

3. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden brachte das Landesarbeitsamt Oberösterreich als im erstbehördlichen Verfahren übergangene Partei in der Berufungsschrift vom 7. März 1991 sinngemäß vor, daß weder ein geringes Verschulden des Beschuldigten nachweisbar bzw. nachvollziehbar sei, zum anderen auch die Folgen einer derartigen Übertretung keinesfalls als unbedeutend beurteilt werden könnten. Es wird daher die Verhängung zumindest der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe beantragt.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des uanbhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, zumal darauf verzichtet wurde und der Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dazu ist anzumerken, daß die wesentlichen Sachverhaltselemente erst im Berufungsverfahren ermittelt wurden und in diesem auch die Parteistellung des Landesarbeitsamtes berücksichtigt wurde.

5. Da vom Berufungswerber lediglich die Anwendung der Rechtswohltat nach § 21 VStG bekämpft wird, schränkt sich der Streitgegenstand ausschließlich auf diese Thematik ein, zumal gegenüber dem Beschuldigten infolge Rechtsmittelverzicht der nunmehrige vom Landesarbeitsamt Oberösterreich bekämpfte Bescheid rechtskräftig geworden ist. Nicht zu beurteilen ist in dieser Entscheidung das mangelhaft durchgeführte erstinstanzliche Verfahren bzw. der im Sinne des § 44a VStG mangelhafte Spruch des Bescheides.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden sich aufgrund der Aktenlage ergebenden und als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu beurteilen:

Die jugoslawische Staatsangehörige P bewarb sich beim Beschuldigten als Raumpflegerin. Mit der Auswahl einer geeigneten Arbeitskraft bzw. mit der Beurteilung der Eignung wurde in diesem Fall die Vorarbeiterin Frau N betraut. Bei diesem Vorstellungsgespräch mit Frau Neuhuber brachte die Ausländerin auch ihre Papiere mit und gab an, sie hätte eine Arbeitsbewilligung. Aufgrund dieses Umstandes sagte Frau N der Ausländerin zu, daß sie zu arbeiten beginnen könne. Offenbar hat die Vorarbeiterin nicht gewußt, daß die Ausländerin nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung sein könne, weil eine solche ja nur für den Arbeitgeber ausgestellt wird. In der Folge prüfte der Beschuldigte die Papiere und bemerkte, daß für die Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist. Er suchte daraufhin sofort beim Arbeitsamt Gmunden an und bekam die Zusage, daß dies nur eine Frage von ein bis zwei Tagen sei. Da die Ausländerin bereits bei der Gebietskrankenkasse angemeldet war, hielt es der Beschuldigte in Anbetracht der in Aussicht gestellten Ein - Zweitagesfrist für das Einlangen der Beschäftigungsbewilligung nicht für notwendig, die Bedienstete wieder abzumelden und dann wieder anzumelden. Tatsächlich wurde die Beschäftigungsbewilligung schließlich mit 21. Jänner 1991 erteilt, sodaß sich unter Berücksichtigung des Wochenendes eine viertägige unerlaubte Beschäftigung ergab. Die Ausländerin war als Raumpflegerin mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden eingestellt.

7. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen. Die Anwendbarkeit der Rechtswohltat nach § 21 VStG ist nur dann rechtens, wenn beide Sachverhaltselemente (nämlich das geringfügige Verschulden und die Unbedeutendheit der Folgen der Verwaltungsübertretung) vorliegen.

Zum Verschulden: Durch die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländerin bei der O.ö. Gebietskrankenkasse gilt es als erwiesen, daß der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Einstellung nicht vorsätzlich begehen wollte, sohin die illegale Beschäftigung von der typischen Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" abweicht. Das Verhalten um die Einstellung, insbesondere die Delegierung der Aufnahmeentscheidung an die mit den Modalitäten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hinreichend vertraute Vorarbeiterin ist aber mit Fahrlässigkeit behaftet. Als schuldmildernd wird gewertet, daß das illegale Beschäftigungsverhältnis erst dadurch aufgedeckt wurde, daß die Ausländerin bei der O.ö. Gebietskrankenkasse ab dem ersten Tag der Beschäftigung angemeldet wurde. In Anbetracht der schließlich auch eingehaltenen Zusage des Arbeitsamtes Gmunden, das illegale Beschäftigungsverhältnis durch die sofortige Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu sanieren, erscheint es entschuldbar, daß der Beschuldigte offenbar aus verwaltungsökonomischen Gründen trotz Kenntnis der illegalen Beschäftigung die Abmeldung und neuerliche Anmeldung bei der O.ö. Gebietskrankenkasse unterlassen hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermeint, daß in der gegenständlichen Angelegenheit eine verständige Gesamtwürdigung aller Umstände zum Ergebnis führt, daß das Verschulden gerade noch als geringfügig gewertet werden kann.

Zur Unbedeutendheit der Folgen der Tat: Da das Beschäftigungsverhältnis nur wenige Tage dauerte, da ferner die Illegalität dieses Beschäftigungsverhältnisses innerhalb kürzester Zeit saniert wurde, da die Ausländerin nur drei Stunden per Tag beschäftigt war, sind die Folgen der Verwaltungsübertretung als relativ unbedeutend zu bewerten. Es wurde durch die illegale Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin kein den Arbeitsmarkt schädigender Eingriff gesetzt und wurden auch sonstige öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann aufgrund der Aktenlage nicht finden, daß im gegenständlichen Berufungsfall die Tatstandsvoraussetzungen nach § 21 VStG nicht gegeben gewesen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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