Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250008/5/Fra/Kf

Linz, 11.11.1991

VwSen - 250008/5/Fra/Kf Linz, am 11. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 7.3.1991 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.2.1991, Pol 96-6-1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 36/1991, (im folgenden: AuslBG) verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Über den Beschuldigten Herrn K, wird wegen der Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 6.Februar 1991, Pol 96-6-1991, über den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S und im Nichteinbringungsfalle 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.1 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 250 S - das sind 10% der Strafe - verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich fristgerecht berufen und das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründet:

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich sei auf Grund von spezial- und generalpräventiven Aspekten sowie des Umstandes, daß das Unrechtsbewußtsein im Bereiche der unerlaubten Ausländerbeschäftigung einer Sensibilisierung bedürfe, mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden. Umstände, welche die Herabsetzung der Mindeststrafe rechtfertigen würden, liegen nicht vor bzw. seien aus der Entscheidung der Erstbehörde nicht nachvollziehbar.Im übrigen sei der Bestimmung des § 28a Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Erstbehörde nicht entsprochen worden.

3.1. Da dem vorgelegten Akt weder entnommen werden konnte, wann dem Landesarbeitsamt Oberösterreich die angefochtene Entscheidung zugestellt wurde, war vorerst die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels zu überprüfen. Weiters wurde das Landesarbeitsamt Oberösterreich mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 4.April 1991 aufmerksam gemacht, daß die eingebrachte Berufung keinen Antrag enthalte, weshalb dem Berufungswerber gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet wurde, dieses Formgebrechen binnen drei Wochen zu beheben.

3.2. Mit Schreiben vom 15.4.1991 nahm das Landesarbeitsamt Oberösterreich zu den unter dem vorhergehenden Punkt aufgeworfenen Fragen dahingehend Stellung, daß das angefochtene Straferkenntnis vom Arbeitsamt Gmunden übermittelt worden sei. Der Zustellvorgang sei datumsmäßig durch den Eingangsstempel auf dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an das Arbeitsamt Gmunden (wurde in Kopie beigelegt) nachgewiesen. Dieses Schreiben sei in der Folge samt der Entscheidung an das Landesarbeitsamt Oberösterreich weitergeleitet worden und sei dort am 4.3.1991 eingegangen. Zum fehlenden Berufungsantrag stellte das Landesarbeitsamt Oberösterreich fest, daß die Entscheidung der Erstbehörde auf Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine nähere Konkretisierung der Berufung auch nicht möglich gewesen wäre.

3.3. Im Anschluß daran wurde die Erstbehörde vom unabhängigen Verwaltungssenat aufgefordert, die im angefochtenen Straferkenntnis fehlenden Milderungs- und Erschwerungsgründe zu erheben sowie die Erwägungen darzulegen, welche zur Anwendung des § 20 VStG führten. Weiters wurde die Erstbehörde um Erhebung darüber gebeten, für welche Art der Beschäftigung, in welchem Ausmaß, gegen welche Entlohnung der türkische Staatsbürger Y eingesetzt und welcher wirtschaftlicher Vorteil durch die gegenständliche Übertretung erzielt wurde. Weiters wurde um Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ersucht. Abschließend wurde gebeten, dem Beschuldigten mitzuteilen, daß auf Grund der Berufung des Landesarbeitsamt Oberösterreich das angefochtene Straferkenntnis noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

3.4. Nach Durchführung der ergänzenden Erhebungen wurde das Landesarbeitsamt Oberösterreich neuerlich um Stellungnahme zu dem nunmehr vervollständigten Vefahrensergebnis gebeten.Dieses teilte mit Schreiben vom 5.9.1991 dem unabhängigen Verwaltungssenat mit, daß nach seiner Ansicht in der gegenständlichen Rechtssache weder besondere Milderungs- noch etwaige Erschwerungsgründe vorliegen. Überdies bestreite der Beschuldigte die ihm vorgeworfene unerlaubte Beschäftigung nicht, weshalb beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorweg ist festzuhalten, daß der unabhängige Verwaltungssenat sowohl von einer fristgerechten als auch von einer begründeten Berufung ausgeht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte geklärt werden, daß das angefochtene Straferkenntnis erst am 4.3.1991 beim Landesarbeitsamt Oberösterreich eingelangt ist, sodaß die am 11. März 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangte Berufung als rechtzeitig anzusehen war. Weiters hat es das Landesarbeitsamt Oberösterreich nicht zu verantworten, daß das eingebrachte Rechtsmittel vorerst nicht begründet war, zumal aus dem angefochtenen Straferkenntnis in keinster Weise die Kriterien, welche zur Anwendung des § 20 VStG führten, abzuleiten sind.

4.2. Dem Antrag des Berufungswerbers war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 19 VStG ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (im gegenständlichen Fall 5.000 S bis 60.000 S) Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen auf sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Weiters ist bei der Bemessung der Geldstrafe die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4.3. Bei der Subsumtion des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die oben genannten Kriterien ist vorerst festzuhalten, daß der Beschuldigte unbescholten ist, was als mildernd gewertet wird. Erschwerende Umstände wurden nicht bekannt. Die Verhängung der Mindeststrafe ist somit sicherlich dem Unrechtsgehalt der Übertretung, welche sich im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen widerspiegelt, angepaßt und schuldangemessen festgesetzt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Verhängung der Mindeststrafe im Hinblick auf die ausgewiesenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (zur Hälfte Besitzer des Objektes Weinbach 95 - <Wohngebäude> Besitzer einer Kohlenhalle von ca. 200 qm in der Ortschaft Schwarzenbach/St. Wolfgang, Einkommen laut Steuerbescheid, Sorgepflicht für 4 Kinder) die wirtschaftliche Situation des Bestraften gefährdet wäre. Im übrigen hat der Beschuldigte selbst anläßlich seiner Vernehmung beim Marktgemeindeamt St. Wolfgang am 2.7.1991 angegeben, "die vom Landesarbeitsamt Oberösterreich verhängte Strafe von 5.000 S zur Kenntnis zu nehmen". Diese Formulierung spricht dafür, daß dem Beschuldigten der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Übertretung bewußt ist.

4.4. Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Vorbringen des Beschuldigten, daß er in Zeitnot war, Herrn Y bei der Krankenkasse angemeldet sowie schon vor dem 10. Jänner 1991 (Erteilung der Beschäftigungsbewilligung) beschäftigt hat und aus dieser Beschäftigung keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt habe, ist nicht geeignet, vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen. Diese Umstände wurden ohnehin in der Weise berücksichtigt, daß keine Erschwerungsgründe der Strafbemessung zugrundegelegt wurden, was eben zur Verhängung der Mindeststrafe geführt hat.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und eine Verhandlung nicht verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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