Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250016/4/Weg/Ka

Linz, 24.08.1992

VwSen - 250016/4/Weg/Ka Linz, am 24.August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 8. Mai 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. April 1991, Pol96-55-1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis über Frau A wegen der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 2.500 S (im NEF 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil diese in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 1. März 1991 in der P, die rumänische Staatsangehörige P, geb. am 8. Juni 1967, beschäftigt hat, obwohl die Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung bzw. keine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Berfreiungsschein besessen hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden vom 21. Februar 1991 zugrunde, wonach feststehe, daß die vorhanden gewesene Beschäftigungsbewilligung mit 21. Oktober 1990 endete, die Ausländerin jedoch mit 1. Februar 1991 bei der OÖ. Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, ohne daß eine neue Bewilligung beantragt worden wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat am 14. März 1991 die Beschuldigte niederschriftlich einvernommen und das Landesarbeitsamt Oberösterreich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben vom 10. April 1991 teilte das Arbeitsamt Oberösterreich mit, an den anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht teilnehmen zu können. Vielmehr wird im Sinne der üblichen Praxis ersucht, die Verfahrensakte nach Abschluß der Beweisaufnahme und vor Entscheidung dem Landesarbeitsamt Oberösterreich zur Akteneinsicht und zur Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln. Offenbar - es ist dies dem Akt jedoch nicht zu entnehmen - wurde das Landesarbeitsamt zu der am 14. März 1991 anberaumten Vernehmung der Beschuldigten geladen. Nachdem eine Stellungnahme in der Sache selbst seitens des Landesarbeitsamtes nicht abgegeben wurde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit 25. April 1991 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde begründet die Anwendung des § 20 VStG, also das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, damit, daß die Beschuldigte alle Steuern und sonstigen Abgaben an die Gebietskrankenkasse entrichtet hat. Es wurde ferner als mildernd gewertet, daß die Berufungswerberin auf eine Aussage des Arbeitsamtes Bad Ischl anläßlich einer Vorsprache im Herbst 1990 bei diesem Arbeitsamt darauf vertraut hätte, daß ihr sämtliche Auskünfte erteilt werden. Weiters wurde als mildernd gewertet, daß sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgemerkt aufscheint.

4. Dagegen wendet das Landesarbeitsamt Oberösterreich in der Berufungsschrift sinngemäß ein, daß die vom Arbeitsamt Bad Ischl gegebenen Informationen sicher nicht dahingehend gelautet haben, daß die Beschuldigte eine Ausländerin ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigen darf. Die Beschuldigte hätte über die Vorgangsweise schon deswegen Bescheid wissen müssen, weil sie schon im Vorjahr eine Ausländerin beschäftigt hat. Die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen stelle ebenfalls keinen Milderungsgrund dar. Die Unbescholtenheit stelle ebenfalls keinen Milderungsgrund dar, weil für erstmalige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Mindeststrafe vorgesehen ist.

5. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, zumal von den Parteien des Verfahrens darauf verzichtet wurde. Es ist demnach aufgrund der Aktenlage zu erkennen.

6. Da vom Berufungswerber lediglich die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinne des § 20 VStG bekämpft wird, schränkt sich der Streitgegenstand ausschließlich auf diese Thematik ein, zumal gegenüber der Bestraften infolge Nichteinbringens eines Rechtsmittels das vom Landesarbeitsamt Oberösterreich bekämpfte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist. Nicht zu beurteilen ist in dieser Entscheidung das allenfalls mangelhaft durchgeführte Verfahren bzw. andere die Sphäre der Berufungswerberin allenfalls berührende Fehlerhaftigkeiten.

7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Als mildernd gewertet wird der ordentliche Lebenswandel der Beschuldigten. Sie ist nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten. Damit steht die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch, was einen Milderungsgrund nach § 34 Z.2 StGB darstellt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß die Unbescholtenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für sich alleine keinen Milderungsgrund darstellen würde.

Die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländerin bei der OÖ. Gebietskrankenkasse zeigt einerseits, daß die Beschuldigte keine Verdunkelungsabsicht hatte und hat andererseits wegen der Übermittlungspflicht bestimmter Daten durch die Träger der Sozialversicherung an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung dazu beigetragen, daß die Tat letztlich entdeckt wurde. Dies stellt einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.16 StGB dar, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich war, daß ansonsten die unerlaubte Beschäftigung unentdeckt geblieben wäre (vgl. VwGH vom 26.9.1991, Zl. 97/09/0068/8).

Angemerkt wird noch, daß die Beschäftigungsbewilligung letztlich erteilt wurde und sohin dem inländischen Arbeitsmarkt auch kein Schaden zugefügt wurde.

Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe (sie beträgt im gegenständlichen Fall 5.000 S) bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Aufgrund der obigen Ausführungen überwiegen im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht nur hinsichtlich der Anzahl, sondern auch in der Gewichtung deutlich. Dabei kommt dem Milderungsgrund des § 34 Z.2 StGB eine besondere Bedeutung zu. In Anbetracht dieser sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachlage kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 VStG nicht gegeben gewesen sind.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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