Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250021/5/Weg/Ri

Linz, 23.10.1991

VwSen - 250021/5/Weg/Ri Linz, am 23. Oktober 1991 DVR.0690392 - & P, Straferkenntnis wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.HR. Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der P vom 10.7.1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 24.6.1991, MA2-SV-61-1991 Ste, auf Grund des Ergebnisses der am 4. Oktober 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und im Sinne des § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen. Gleichzeitig wird gegen die Berufungswerberin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 21, 24, 51 Abs.1 und 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Wels hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin (?) der Firma P, zu verantworten habe und damit schuldig sei, daß die tschechische Staatsangehörige J, geb. 3.12.1970, in der Zeit vom 1.10.1990 bis 13.2.1990 (richtig wohl 1991) in dieser Firma beschäftigt wurde, ohne daß für sie um eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsamt angesucht und diese auch erteilt wurde. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 und § 28 Abs.1 Z.1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsamtes Wels vom 25.4.1991 zugrunde, wonach die genannte Ausländerin im Schönheitsinstitut der P entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gearbeitet habe.

3. Gegen das zitierte Straferkenntnis wendet die Berufungswerberin sinngemäß ein, daß sich Frau J über ein Inserat bei ihr gemeldet habe. Dabei sei ihr ein Personalfragebogen vorgelegt worden, der von Jana Wenter auch ausgefüllt wurde. Sie habe bei der Einstellung angegeben, österreichische Staatsbürgerin zu sein, woran insbesondere auch deswegen kein Zweifel bestanden habe, da sie schon mehrere Beschäftigungen nachweisen konnte, da sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und außerdem akzentfrei sprach. Die Berufungswerberin gesteht ein, daß es sicherlich richtig sei, daß man sich als Dienstgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers auch betreffend die Staatsbürgerschaft überzeugt. Dies habe sie allerdings ohnehin gemacht und sie sei (wie angeblich auch schon andere Arbeitgeber) von x hinters Licht geführt worden. Die Berufungswerberin sieht an der objektiv stattgefundenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden ihrerseits und führt noch an, daß sie vollkommen unbescholten sei. Es hätte nach ihrer Meinung den Strafzweck völlig erfüllt, wenn sie ermahnt worden wäre.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da seitens der Beschuldigten ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war gemäß § 51e VStG eine solche anzuberaumen. Zu dieser Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens, nämlich der Beschuldigte, das Landesarbeitsamt und der Magistrat der Stadt Wels sowie als Zeugin die tschechische Staatsangehörige J geladen. Das Landesarbeitsamt nahm entschuldigter Weise an der Verhandlung nicht teil, Frau J teilte 1/2 Stunde vor Beginn der Verhandlung telefonisch mit, daß sie nicht kommen könne, da sie an Grippe erkrankt sei. Die Verhandlung fand am 4. Oktober 1991 unter Beisein der Beschuldigten, des Vertreters der belangten Behörde und der Zeugin P, um deren Vernehmung die Beschuldigte ersuchte, statt.

5. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die Beschuldigte ist nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P und ist somit im Sinne des § 9 VStG nicht verantwortlich für das genannte Unternehmen, weil es sich bei diesem Unternehmen um ein in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geführtes handelt, auf welches die Bestimmungen des § 9 VStG nicht anwendbar sind. Das Straferkenntnis leidet desweiteren insofern an einem Fehler, als die Tatzeit (bis 13.2.1990 statt 1991) falsch angegeben war.

Die Beschuldigte führt aus, daß sich Jana Wenter auf ein Zeitungsinserat hin gemeldet hat. Bei der Vorstellung war zwar bekannt, daß diese aus der Tschechoslowakei kam, doch habe sie betont, österreichische Staatsbürgerin zu sein. Es wird nicht bezweifelt, daß die Beschuldigte dies auch glaubte, da die nicht erschienene Zeugin bereits in Österreich verheiratet war und sie ferner auch schon als Dienstnehmerin beschäftigt war (z.B. beim Antiquitätenhändler Heiß). Zum Zeitpunkt der Anzeige des Arbeitsamtes ist Jana Wenter nicht mehr beschäftigt gewesen. Die Beschuldigte hat noch nie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und bedauert, daß sie sich hinters Licht führen hat lassen. Auf Grund des gegenständlichen Vorfalles wurde der Personalfragebogen geändert, da nunmehr auch die Staatsbürgerschaft abgefragt wird. Da sie bis dahin noch keine Ausländer beschäftigt gehabt hat, hat sie auch nicht gewußt, daß sich ein Dienstgeber um die Staatsbürgerschaft etwa durch Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder eines Passes zu erkundigen hat. Die Beschuldigte beteuert, daß ihr dieser Fehler nicht mehr passieren wird. Daß die Beschuldigte keine Ahnung betreffend die tschechische Staaatsbürgerschaft von Frau Jana Wenter hatte, wurde auch durch die Zeugin Reisinger Petra bestätigt. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, daß im gegenständlichen Fall der Schuldgehalt so geringfügig ist und die Folgen der Tat so unbedeutend sind, daß seitens der Behörde kein Einwand besteht, das Straferkenntnis zu beheben bzw. von einer Bestrafung abzusehen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde auch ausgeführt, daß Frau Gebetsroither verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und es mit ihrem Unternehmen niemals die geringsten Schwierigkeiten gegeben hat.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet. Es wurden keine Aktenstücke verlesen, sodaß der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt.

6. Über den oben dargestellten Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt objektiv den Tatbestand des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil sie als Arbeitgeberin entgegen dem § 3 eine Ausländerin beschäftigt hat, für welche weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Sie hat diese Verwaltungsübertretung jedoch nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu vertreten, sondern als Arbeitgeberin ihres Unternehmens.

Das Verschulden um diese unerlaubte Beschäftigung wird jedoch vom unabhängigen Verwaltungssenat als im Sinne des § 21 VStG geringfügig angesehen. Die Geringfügigkeit wird darin erblickt, daß noch niemals Ausländer in diesem Schönheitsinstitut beschäftigt waren, womit eine schuldmindernde Unwissenheit vorhanden sein mag und daß die Ausländerin es war, die die Beschuldigte getäuscht hat. Die Folgen der Tat waren ebenfalls im Sinne des § 21 VStG so unbedeutend, daß die Anwendung der Rechtswohltat, die sich aus dieser Bestimmung ergibt, gerechtfertigt erscheint. Dies deshalb, weil einerseits die Beschäftigungsdauer relativ kurz war, die Arbeitgeberin sich keinesfalls bereicherte oder einen Konkurrenzvorteil hatte und einem Inländer kein Arbeitsplatz genommen wurde.

Der Ausspruch der Ermahnung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beschuldigte sie selbst beantragte. Sie erscheint auch notwendig, um die Beschuldigte in Hinkunft vor Übertretungen dieser Art abzuhalten und um klar zu machen, daß sie sich um die Bestimmungen des Aulsänderbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft gewissenhafter zu kümmern hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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