Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250028/5/Kl/Rd

Linz, 15.01.1992

VwSen - 250028/5/Kl/Rd Linz, am 15. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. Juli 1991, Sich07-5478-1991/Mur, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 12. Juli 1991, Sich07-5478-1991/Mur, eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, verhängt, weil der Beschuldigte den Ausländer P in der Zeit vom 4.2. bis 3.5.1991 in seinem S, beschäftigt hat, ohne daß für diesen für den angeführten Zeitraum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Dagegen brachte der Beschuldigte am 31. Juli 1991 mündlich Berufung ein.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

3. Im Zuge des Berufungsverfahrens gab die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit schriftlicher Mitteilung vom 6. November 1991, Sich07-5478-1991, bekannt, daß der Beschuldigte F am 2. November 1991 verstorben ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle genügt zur Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

Der Tod des Beschuldigten stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Aufgrund des diesbezüglichen Mehrparteienverfahrens hat die Einstellung durch einen Bescheid zu erfolgen.

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird. Es haben daher jegliche Verfahrenskostenbeiträge zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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