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VwSen-250031/8/Gu/Bf

Linz, 19.11.1991

VwSen - 250031/8/Gu/Bf Linz, am 19. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juli 1991 - Zl. SV96-41-1991 - wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach der am 5. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. 36/1991 und § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG i.Z.m. § 20 VStG.

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von 500 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, in seinem S den Ausländer M geboren am 21. Juni 1965 in der Zeit von 28. Jänner bis 11. Februar 1991 beschäftigt zu haben, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch der Ausländer im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis gewesen sei.

Wegen dieser Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängte sie in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 2.500 S, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Darüber hinaus verpflichtete sie den Beschuldigten zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 250 S.

Dagegen wendet sich der Beschuldigte im wesentlichen mit der Begründung, daß aufgrund der äußerst schwierigen Lage im Sägewerk - im Herbst 1990 sei ein Facharbeiter zum Präsenzdienst einberufen worden und am 30. November 1990 ein Gatterist tödlich verunglückt - ein übergesetzlicher Notstand vorgelegen sei, die die Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die bewilligungslose Einstellung des M gerechtfertigt habe.

Im übrigen sei der Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen und hätten zwei inländische Arbeitnehmer, die vom Arbeitsamt zugewiesen worden seien, die Beschäftigung nicht aufgenommen.

Über die Berufung wurde am 5. November 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart sämtlicher Parteien durchgeführt.

Derzufolge ist unbestritten geblieben, daß der Berufungswerber den ausländischen Arbeitnehmer M wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben, ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines bzw. einer gültigen Arbeitserlaubnis beschäftigt hat.

Der Arbeitskräftebedarf in seinem Sägewerk war dringend, zumal ein Sägefacharbeiter kurzfristig zum Präsenzdienst eingezogen wurde und der Gatterist kurz darauf tödlich verunglückt ist. Zwei inländische Arbeitnehmer, welche vom Arbeitsamt vermittelt worden waren, haben die Beschäftigung nicht aufgenommen.

Wiewohl der Berufungswerber dem Arbeitsamt gegenüber einen Arbeitskräftebedarf geltend gemacht hat, ist jedoch im speziellen Fall im Hinweis auf die besondere Dringlichkeit nicht erfolgt.

Der Beschuldigte hatte von Februar bis Dezember 1990 gesetzeskonform einen Ausländer beschäftigt.

Die Nichtbeschäftigung des Ausländers M hätte keinen Stillstand des Betriebes, sondern einen Terminverzug bei Erfüllung von Aufträgen bewirkt.

Diese Feststellungen sind von den beteiligten Parteien unbestritten geblieben und daher als erwiesen anzunehmen.

Der Berufungswerber vermeint, das vorliegende Ungehorsamdelikt nicht verantworten zu müssen, weil sie durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sei.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt, oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Der Begriff des Notstandes ist dem gerichtlichen Strafrecht entlehnt. Im Hinblick auf die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Spruchpraxis hiezu ausgeführt, daß unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu (vgl. VwGH 24.4.1974, 1999/73, 27.10.1977, 1967/76, 11.9.1979, 2218/79, 13.11.1981, 81/020252, 27.5.1987, 8703/0112, 11.6.1954, 466/52, 11.4.1986, 86/180051, 0052).

Nachdem im Beweisverfahren nicht nachgewiesen werden konnte, daß die Nichtbeschäftigung des Ausländers die Lebensmöglichkeit des Betriebsinhabers schlechthin bedroht hätte, war kein Fall des entschuldigenden Notstandes gegeben.

Die übrigen Umstände wurden von der Strafbehörde I.Instanz im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend gewürdigt und der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zugrundegelegt.

Nachdem der Beschuldigte von einer früheren Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers die korrekte Vorgangsweise, nämlich Einholung der Bewilligung vor Beschäftigung des Ausländers gewußt hat bzw. hätte wissen müssen, konnte der Verschuldensgrad nicht als geringfügig angesehen werden und damit auch nicht die Grundlage für eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG bilden. Nachdem die Berufung im Ergebnis erfolglos geblieben ist, war kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.2 VStG ein Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 500 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden und muß diese ausgenommen der Fall einer Amtsbeschwerde, von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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