Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150031/2/Lg/Bk

Linz, 25.03.1998

VwSen-150031/2/Lg/Bk Linz, am 25. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ö gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Jänner 1998, Zl. BauR96-800-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Das erwähnte Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 22.1.1998 zugestellt. Die Berufung wurde am 13.2.1998 zur Post gegeben. Da die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt (§ 63 Abs.5 AVG), war die Berufung verspätet. Dies wurde dem Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.2.1998 vorgehalten. Der Bw rechtfertigte sich mit Hinweis auf eine Erkrankung. Da dieser Umstand allenfalls einer rechtzeitigen Abfassung des Berufungsschreibens, nicht jedoch der Wirksamkeit der fristauslösenden Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses entgegenstand, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum