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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250033/8/Gu/Bf

Linz, 21.11.1991

VwSen - 250033/8/Gu/Bf Linz, am 21. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 1991, SV-96/23-1991-E/Mü, womit über B eine Ermahnung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgesprochen worden ist, nach der am 5. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben.

B ist demnach schuldig in der Zeit von 2. April 1991 bis 9. April 1991 in seinem Betrieb in Enns den jugoslawischen Staatsangehörigen V, geboren am 20. Mai 1968, beschäftigt gehabt zu haben, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist.

Er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen. Hiefür wird in Anwendung des ersten Strafrahmens des § 28 Abs.1 Z.1 leg.cit. über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13. Juni 1991, SV-96/23-1991-E/Mü, über den Beschuldigten zu der im Spruch zitierten Tat eine Ermahnung ausgesprochen.

2. Dagegen wendet sich die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich im wesentlichen mit der Begründung, daß sich der Beschuldigte nicht auf die Unkenntnis bzw. falsche Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen - nämlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - berufen könne.

3. Über die Berufung wurde am 5. November 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, die der Beschuldigte und ein Vertreter der belangten Behörde trotz ausgewiesener rechtzeitiger Verständigung versäumt hat.

4. Die Berufungswerberin hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, daß der Beschuldigte in mindestens sieben Fällen bereits um Bewilligung für Ausländerbeschäftigung angesucht hat, welche vor dem Tatzeitraum lagen. Er habe daher über die Vorgangsweise genau Bescheid wissen müssen und sei ihm nicht nur Fahrlässigkeit sondern aufgrund der Kenntnis auch Vorsatz vorzuwerfen. Auf den verwendeten Formularen, denen sich der Beschuldigte bedient hat, seien ausreichende Belehrungen enthalten, daß die Beschäftigung erst ab einer erteilten Bewilligung des Arbeitsamtes erfolgen darf. Weiters sei aufgrund der entsprechenden Textvordrucke klargestellt, daß eine Beschäftigungsbewilligung nur für eine bestimmte Firma gilt. Insoferne sei die Verantwortung des Beschuldigten nicht glaubwürdig.

Aufgrund der Einsichtnahme in den Verfahrensakt im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Berufungswerberin ist glaubwürdig und bewiesen, daß der Beschuldigte, wie die Erstbehörde auch bereits zutreffend erkannt hat, die Tat vollendet und zu verantworten hat.

Bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt ist dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Ermahnung ist nur dann gegeben, wenn jemand eine mit Verwaltungsstrafe bedrohte Handlung begeht und hiebei das Verschulden geringfügig ist sowie die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Aufgrund der klaren Beweislage hat es der Beschuldigte zu verantworten, daß infolge der bereits vor der Tat liegenden Erfahrungen mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein erheblicher Abstand zur Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Gewerbetreibenden bestand und somit das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war mildernd, daß keine Vorstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung offen liegt, daß sich der Beschuldigte um eine Bewilligung bemühte und die Beschäftigung nicht verheimlichen wollte und daß er nach Beanstandung sofort reagiert hat. Ferner war von Belang, daß es sich um eine relativ kurze Dauer der Beschäftigung gehandelt hat.

Besondere Erschwerungsgründe traten nicht zutage. Angesichts des Grades des Verschuldens konnte das außerordentliche Milderungsrecht nicht angewendet werden, weil wohl die Erschwerungsgründe von mehreren Milderungsgründen, sohin von der Zahl her übertroffen werden, jedoch das Gewicht des Verschuldens bei gegenseitiger Abwägung, die Milderungsgründe aufwog. Angesichts des geschätzten Monatseinkommens von 7.000 S und der Annahme, daß keine Sorgepflichten vorliegen, welchen Umständen der Beschuldigte infolge der Versäumung der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen hat und wozu auch aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nichts Gegenteiliges ersichtlich ist, war im Hinblick auf die festgestellten Milderungsgründe jedoch die Verhängung der Mindeststrafe ausreichend, um die Strafzwecke, insbesondere das Wohlverhalten für die Zukunft sicherzustellen.

Nachdem das Verwaltungsstrafverfahren eine Kostenregelung bei Berufungen von Amtsparteien nicht vorsieht und Analogie bei der Kostentragungspflicht ebenso unzulässig ist wie bei der Bildung von neuen oder ähnlichen Strafnormen, war ein Kostenausspruch nicht zu treffen.

Dies ergibt sich auch schon aus Art.5 StGG, wonach ein Eingriff ins Eigentum - Kosten sind darunter fallende geldwerten Leistungen - nur statthaft ist, soweit dies das Gesetz - ausdrücklich - gestattet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß, falls sie vom Beschuldigten erhoben wird, von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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