Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250036/4/Fra/Bf

Linz, 11.11.1991

VwSen - 250036/4/Fra/Bf Linz, am 11. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des A Malermeister, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Juli 1991, SV-11/1991-Scha, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.36/1991, (im folgenden: AuslBG) zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24,51, 51e Abs.2, 19 und 21 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchteil I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er in seiner Firma (Malerei) in Neumarkt am Hausruck, A zumindest in der Zeit vom 21. Mai 1991 bis 7. Juni 1991 den türkischen Staatsbürger E, geboren am 13. August 1958, beschäftigt hat, ohne daß seitens des Arbeitsamtes eine Beschäftigungsbewilligung vorlag bzw. der Ausländer keinen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis hatte.

1.2. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ausgesprochen, daß der Bestrafte einen Beitrag von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu leisten hat.

2. Der Berufungswerber bringt vor, daß es sich bei der Beschäftigung des türkischen Staatsbürgers um einen Irrtum seinerseits gehandelt habe, da er der Meinung gewesen sei, die von diesem vorgelegte Beschäftigungsbewilligung sei auch für seinen Betrieb gültig. Er beantrage daher von einer Bestrafung abzusehen und das Verfahren mit einer Verwarnung abzuschließen. Es handle sich bei dieser Übertretung um einen Rechtsirrtum seinerseits, den er nach Aufklärung auch einsehe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, gegen die der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

3.2. Hiezu ist festzustellen, daß im Hinblick auf den vom Berufungswerber relevierten Rechtsirrtum ein Schuldausschließungsgrund dann vorliegen kann, wenn der Täter über eine Verbotsnorm bzw. über einen Erlaubnissatz irrt, d.h. der Täter zwar den Sachverhalt erkennt, aber über die rechtliche Seite der Tat irrt und deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens erkennt.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 16.12.1986, 86/04/0133 und viele andere).

3.3. Auch im gegenständlichen Fall vermag im Hinblick auf die oben genannte Gesetzeslage und die dazu ergangene einschlägige Judikatur der behauptete Rechtsirrtum den Beschuldigten nicht zu entschuldigen, da überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen und solche vom Berufungswerber auch nicht behauptet werden, aus denen abgeleitet werden könnte, daß der Berufungswerber gehindert gewesen wäre, sich über die einschlägigen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtzeitig zu informieren.

Das Vorbringen des Berufungswerbers ist somit nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung darzutun und dieses ist auch deshalb nicht als geringfügig zu werten, da der Berufungswerber bei entsprechenden Zweifeln, für welchen Betrieb die vorgelegene Beschäftigungsbewilligung Gültigkeit habe, entsprechende Erkundigungen beim Arbeitsamt und bei der Behörde einziehen hätte können.

Eine derartige Erkundigung ist nicht zeitaufwendig und kann auch telefonisch erfolgen.

3.4. Da somit das Tatbestandsmerkmal des geringfügigen Verschuldens nicht vorliegt, konnte von der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG (Erteilung einer Ermahnung) nicht Gebrauch gemacht werden.

3.5. Im übrigen ist festzustellen, daß aufgrund der Unbescholtenheit des Beschuldigten und aufgrund dessen einsichtigen Verhalten die Erstbehörde ohnehin mit der Verhängung der Mindeststrafe vorgegangen ist. Im übrigen kann bei der Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich der angewendeten Kriterien im Sinne des § 19 VStG keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, das Berufungsvorbringen im übrigen nur rechtlicher Natur ist und eine Verhandlung nicht verlangt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren I.Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Der Kostenausspruch stützt sich daher auf die oben angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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