Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250039/4/Gu/Bf

Linz, 03.02.1992

VwSen - 250039/4/Gu/Bf Linz, am 3.Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Juli 1991, Sich-1a/59/1991/Sch, womit über Thomas R wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Ermahnung ausgesprochen worden war, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Ausspruch der Ermahnung behoben.

T ist demnach schuldig, als Arbeitgeber im Betrieb seines Sprengunternehmens in Windischgarsten Nr. 62 den jugoslawischen Arbeitnehmer I in der Zeit von 4. November 1990 bis 2. Dezember 1990 ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigt zu haben. Er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG wird ihm hiefür in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 2.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 1/2 Tagen verhängt.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 20 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Bescheid wegen der vorzitierten Tat eine Ermahnung erteilt und diese in Würdigung der Verantwortung des Beschuldigten damit begründet, daß es sich um ein geringfügiges Versehen des Beschuldigten gehandelt habe, die formell unerlaubte Beschäftigung jedoch durch eine Sozialversicherung gedeckt gewesen sei und auch sonst die gesetzlichen Bedingungen eingehalten worden seien, sodaß weder dem Ausländer, noch dem Staat ein Schaden entstanden sei.

Dagegen wendet sich die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich im wesentlichen mit der Begründung, daß das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig anzusehen sei, zumal nicht dargetan blieb, daß er seinen Steuerberater durch entsprechende Weisungen und Kontrollen auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hingewiesen habe. In der Gesamtbetrachtung der Umstände komme allenfalls die Anwendung des § 20 VStG in Betracht.

Nachdem sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch an sich richtet, die Parteien keine mündliche Verhandlung begehrt haben, dem Beschuldigten das Parteiengehör eröffnet wurde, welches ungenützt blieb und im übrigen der Sachverhalt aus dem Akt geklärt erscheint, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Sache erwogen:

Der Beschuldigte hat dann einen Rechtsanspruch auf Ermahnung, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nachdem die unerlaubte Beschäftigung beinahe einen Monat dauerte und das öffentliche Interesse auf Unterbindung einer konsenslosen Beschäftigung sehr hoch einzuschätzen ist, ist es auszuschließen, daß das Tatbestandsmerkmal "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" als verwirklicht anzusehen (VwGH E.30.8.1991, 91090022). Obgleich es sich daher um ein Versehen minderen Grades handelte, durfte die Ermahnung nicht aufrechterhalten werden.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG ist ein Arbeitgeber, der entgegen dem § 3 leg.cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt worden ist, im Falle der unberechtigten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S zu bestrafen, falls die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Ein Gerichtsdelikt liegt nicht vor.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Nachdem die objektive Tatseite nicht als gering eingestuft werden konnte, war bei der weiteren Beurteilung bedeutsam, daß das Versehen des Beschuldigten - also die subjektive Tatseite - nicht gravierend war. Wenngleich die Unterlassung des Steuerberaters die Fahrlässigkeit in der Kontrolle und Aufsichtspflicht nicht gänzlich ausschließen konnte, ist dem Beschuldigten jedoch zuzubilligen, daß er den Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet hatte, was denknotwendig zu seiner Aufdeckung führte. Ihm kommt daher ein Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.16 StGB zugute.

Nachdem die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Z.11 StGB) und den Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüberstand und somit ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegeben ist, konnte angesichts des Eigentums an einem Einfamilienhaus und einem Monatseinkommen von ca. 15.000 S bei gleichzeitiger Sorgepflicht für die Gattin mit einer Geldstrafe an der untersten Grenze das Auslangen gefunden werden.

Nachdem das VStG für den vorliegenden Fall keine Kostenregelung trifft, bei Kostenregelungen ebenso Analogieverbot herrscht wie Übertragung von Straftatbeständen auf ähnliche Fälle war kein Kostenausspruch zu fällen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß außer dem Fall einer Amtsbeschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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