Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250041/12/Fra/Ka

Linz, 24.09.1992

VwSen - 250041/12/Fra/Ka Linz, am 24. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des O, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Juli 1991, MA2-SV-47-1991-Ste, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 44a Z.1 und 45 Abs.1 Z.1 und 3 VStG; § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 684/1991.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1991, MA2-SV-47-1991-Ste, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 im Zusammenhalt mit § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG eine Strafe verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O, zu verantworten hat und damit schuldig ist, daß der ungarische Staatsbürger H geb. 15.7.1961, im Zeitraum vom 18.3.1991 bis 31.5.1991 in dieser Firma beschäftigt wurde, ohne daß für ihn vom zuständigen Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Begründend führt er im wesentlichen aus, daß er Herrn Horvath sicherlich nicht angemeldet hätte, wenn er nicht von Frau K und von Herrn D (offensichtlich Angestellte des Arbeitsamtes Wels) positive telefonische Auskünfte bezüglich der Beschäftigung des Herrn H erhalten hätte. Zudem hätte Herr Horvath bereits eine Arbeitsbewilligung in Österreich gehabt und sei bis Jänner 1991 bei der Firma W beschäftigt gewesen. Er möchte außerdem festhalten, daß seine Vermietungstätigkeit von eigenem Wohnraum keine gewerbliche Tätigkeit darstelle und er Herrn H lediglich dafür eingesetzt habe, bei der Integration des Neubaues für das Wohnhaus Aushilfsarbeiten zu leisten.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 des AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

Gemäß § 6 Abs.1 zweiter Satz AuslBG ist der Arbeitsplatz durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begeht, - soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Auf Grund der oben zitierten Bestimmungen ist es daher nicht von Bedeutung, ob es sich um eine "gewerbliche Tätigkeit" gehandelt, hat - wie der Berufungswerber meint - oder ob der Ausländer am "privaten Wohnbau" des Beschuldigten gearbeitet hat. Entscheidend ist, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG vorlag. Dieses kann selbstverständlich auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer für private Tätigkeiten eingesetzt wird.

Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O, W zur verantworten hat. Aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren konnte kein schlüssiger Beweis dafür erbracht werden, daß der in Rede stehende Ausländer in der Firma O beschäftigt gewesen wäre. Es liegt eine Zeugenaussage vor, wonach H im genannten Zeitraum lediglich beim Zubau zum Wohnhaus mit kleineren Arbeiten, wie z.B. Zusammenräumen, Hilfsarbeiten etc. beschäftigt wurde. In diesem Zubau seien nur Wohnräume untergebracht. Da die Privatperson O jedoch ein anderer Arbeitgeber ist als die Firma O, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte fungiert hat, und tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, daß der betreffende Ausländer für den Beschuldigten als "privater Arbeitgeber" gearbeitet hat - Herr H selbst konnte hiezu nicht mehr vernommen werden - so hätte dies im Spruch auch zum Ausdruck gebracht werden müssen. Zudem ist folgendes zu berücksichtigen:

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was die in Ziffer 1 geforderte Umschreibung anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen (bloßer Gebrauch der verba legalia) ersetzt werden können. Was die unter Ziffer 2 geforderte Umschreibung anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu u.a. VwGH verstärkter Senat vom 13.6.1984, Slg. Nr.11.466A).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen hätte daher die Behörde im Sinne der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie im Sinne des oben zitierten Konkretisierungsgebotes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck bringen müssen, worin die Art der Beschäftigung gelegen war. Dies ist hier insofern von Bedeutung, als die zu erteilende Beschäftigung ebenfalls auf Berufssparten abstellt und wenn ein Ausländer diese Sparte ändert, für die geänderte Berufssparte neuerlich um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung anzusuchen ist. Fehlen diese Tatumstände in der gebotenen konkretisierten Form, so ist die Zuordnung des Tatverhaltens zu den vorgeworfenen Tatbestandsmerkmalen nicht möglich. Die Erstbehörde hätte die als "Beschäftigung" gewertete Tätigkeit des Ausländers im Spruch unter Beachtung der hiefür maßgeblichen Tatbestandsmerkmale näher zu beschreiben gehabt (vgl. hiezu das zum AÜG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1992, Zl.92/04/0055).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der unabhängige Verwaltungssenat einerseits im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand in Beziehung auf das Tatbestandsmerkmal "Arbeitgeber" nicht schlüssig erweisen konnte. Andererseits ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung verwehrt, den bekämpften Schuldspruch im Sinne der geforderten Kriterien des § 44a VStG entsprechend zu sanieren, weshalb sowohl gemäß § 45 Abs.1 Z.1 als auch gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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