Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250047/5/Fra/Ka

Linz, 18.11.1991

VwSen - 250047/5/Fra/Ka Linz, am 18. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Juni 1991, Zl.Ge-7640/1990, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.36/1991, (im folgenden: AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 15. Juli 1991 wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl.Ge-7640/1990, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu vertreten hat, daß er den jugoslawischen Staatsbürger I, geb. 7. Februar 1958, vom 12. November 1990 an beschäftigt hat, obwohl zu dieser Zeit noch keine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG, BGBl.Nr.218/1975 i.d.g.F., bzw. kein Befreiungsschein im Sinne des § 15 leg.cit. seitens der Behörde ausgestellt wurde.

1.2. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in Höhe von 500 S, d.s. 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung, bringt der Beschuldigte vor, daß die verhängte Geldstrafe wesentlich überhöht sei und begründet dies damit, daß sie weder dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewandten Rechtsvorschriften und auch nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspreche. Der Beschuldigte verdiene lediglich 17.097 S monatlich netto, verfüge zwar über Liegenschaftsbesitz, welcher jedoch grundbücherlich erheblich belastet sei, sodaß von einem effektiven Vermögen nicht gesprochen werden könne. Er stelle daher den Antrag auf wesentliche Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe in Höhe von 5.000 S.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

3.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher zu überprüfen, ob die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Strafzumessungsgründe richtig angenommen hat. Bei der durchzuführenden Überprüfung der Strafbemessung ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß der Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung unterlaufen ist.

3.3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 5.000 S bis 60.000 S. Der Unrechtsgehalt der Übertretung spiegelt sich in diesem Strafrahmen wieder. Bei einer Verhängung der Mindeststrafe kann der Schluß des Beschwerdeführers, daß die verhängte Geldstrafe nicht dem gesetzlichen Strafrahmen entspreche, nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des Verschuldens wird dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zuerkannt. Erschwerungsgründe wurden nicht festgestellt. Bezüglich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse ist die Erstbehörde laut Aktenvermerk vom 22. April 1991 von folgenden Kriterien ausgegangen: Nettoeinkommen: 18.000 S monatlich, Gattin des Beschuldigten ist berufstätig, Sorgepflicht für zwei Kinder, Beschuldigter ist Eigentümer der Liegenschaft: Diese Angaben wurden lt.

Aktenvermerk vom Beschuldigten selbst der Behörde bekanntgegeben.

3.4. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß die verhängte Mindeststrafe den o.a. gesetzlichen Kriterien entspricht. Sollte dem Beschuldigten die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sein, ist darauf hinzuweisen, daß er bei der Erstbehörde einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

3.5. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich jedoch zur Feststellung veranlaßt, daß der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, wie die für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien gewürdigt wurden. Im Ergebnis war jedoch aufgrund des Umstandes der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe eine Rechtswidrigkeit bei der Bemessung der Geldstrafe nicht zu konstatieren.

3.6. Für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 20 VStG liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch das Vorbringen des "enormen Arbeitseinsatzes vor Weihnachten" ist nicht geeignet, ein "beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen" darzutun.

4. Die gegenständliche Berufung richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe. Ein Antrag auf ausdrückliche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschuldigten nicht gestellt. Gemäß § 51e Abs.2 VStG konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen.

zu II. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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