Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250049/2/Kl/Rd

Linz, 27.03.1992

VwSen - 250049/2/Kl/Rd Linz, am 27. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juli 1991, Pol96-87-1991, hinsichtlich des Strafausmaßes, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht:

Der Berufung gegen das Strafausmaß wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG und § 28 Abs.1 Z.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 10. Juli 1991, Pol96-87-1991, über M wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma S in der Zeit vom 1.1.1991 bis 20.3.1991 die iranische Staatsangehörige N ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß die Ausländerin eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätte, beschäftigt hat. Gleichzeitig wurde als Verfahrenskostenbeitrag der Betrag von 500 S auferlegt.

Nach Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 13a AVG hat der Beschuldigte ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich mit Schriftsatz vom 22.8.1991 Berufung erhoben und darin im wesentlichen ausgeführt, daß in Anbetracht des Geständnisses des Beschuldigten und mangels Erschwerungs- oder Milderungsgründe keine Bedenken gegen die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe bestehen. Die Mindeststrafe betrage aber nicht 5.000 S, da es sich um einen Wiederholungsfall handle und daher gemäß der anzuwendenden Gesetzesstelle eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen wäre. Diesbezüglich wäre auch auf das anhängige Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinzuweisen. Es wird daher die Verhängung der für den Wiederholungsfall vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakte vorgelegt. Von dem Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Pol96-87-1991 und Pol96-23-1991, hat der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich erwogen:

4.1. Das angefochtene Straferkenntnis zu Zl. Pol96-87-1991 wurde am 10. Juli 1991 mündlich verkündet und zu Folge des ausdrücklichen Berufungsverzichtes mit diesem Tage für den Beschuldigten formell rechtskräftig.

Das vom Landesarbeitsamt Oberösterreich ins Treffen geführte Verwaltungsstrafverfahren, Pol96/23/1991, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz war hingegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen eine diesbezügliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.1.1991 hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich Berufung (richtigerweise wohl Einspruch) erhoben. Das anschließende ordentliche Ermittlungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.8.1991 (den Parteien zugestellt am 29.8.1991) abgeschlossen.

Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am 10. Juli 1991 sohin noch keine rechtskräftige Bestrafung nach § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlag, war von einer erstmaligen Tatbegehung und Bestrafung auszugehen. Der vom Landesarbeitsamt Oberösterreich vorgebrachte Wiederholungsfall ist daher nicht zutreffend.

4.2. Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S im Fall der erstmaligen Begehung. Es ist daher von einem Strafrahmen von 5.000 S bis 60.000 S auszugehen.

4.3. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend gewertet hat und auch das Landesarbeitsamt Oberösterreich als Berufungswerber ausgeführt hat, war das Geständnis des Beschuldigten als mildernd zu werten.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit.).

Wenn auch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis keine Erwägungen zur Strafbemessung ausführt, so ist nach Erachten des unabhängigen Verwaltungssenates die verhängte Strafe dennoch gerechtfertigt. Danach ist zu berücksichtigen, daß eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 31.12.1990 bestanden hat und auch per 21.3.1991 neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin erteilt wurde. Auch wurde die beschäftigte Ausländerin nicht von der Sozialversicherung abgemeldet. Es ist daher eine Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht eingetreten bzw. wurden auch keine nachteiligen Folgen bekannt. Hingegen ist neben dem Geständnis noch mildernd zu werten, daß aufgrund der Beanstandung sofort eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und auch tatsächlich erwirkt wurde. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, daß bereits fahrlässige Begehung genügt (§ 5 Abs.1 VStG). Hinsichtlich dieser Fahrlässigkeit ist weiters auszuführen, daß keine grobe Sorgfaltsverletzung anzulasten ist, sondern nur von einem geringfügigen Versehen, welches zum frühest möglichen Zeitpunkt vom Beschuldigten saniert wurde, auszugehen ist. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist von seinen Angaben auszugehen, wonach er kein Vermögen besitzt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Aus all den angeführten Gründen ist daher die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im Betrag von 5.000 S gerechtfertigt und sowohl tat- und schuldangemessen als auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend festgesetzt. Da dem angefochtenen Bescheid daher keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Berufungsverfahrens sieht § 64 Abs.1 VStG vor, daß in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Da der Bestrafte das Berufungsverfahren nicht angestrengt und daher den Verwaltungsaufwand nicht verursacht hat (ein Mehrparteienverfahren wurde nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht gezogen), ist die Auferlegung eines Verfahrenskostenbeitrages nicht gerechtfertigt, zumal die Auferlegung einer Geldzahlung, wie sie in der Vorschreibung einer Geldstrafe oder eines Verfahrenskostenbeitrages liegt, einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum darstellt, sofern er in einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung begründet ist. Die Kostenauferlegung an eine andere Person als den Beschuldigten ist hingegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6