Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250050/4/Fra/Ka

Linz, 15.11.1991

VwSen - 250050/4/Fra/Ka Linz, am 15. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Michael W 4, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. August 1991, SV 96-15-1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 12. August 1991, SV-96-15-1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a AuslBG 1975, in der Fassung BGBl.Nr.36/1991, gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er in seinem Camping-Unternehmen "Camping W in der Zeit vom 31. Juli 1990 bis 11. Oktober 1990 den jugoslawischen Staatsbürger Samir H, geboren 16.6.1970, beschäftigt hat, obwohl die ihm für den Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung erst mit 12. Oktober 1990 Gültigkeit erlangte.

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 500 S, d.s. 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 19. August 1991 vom Beschuldigten übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt. Die Zustellung wurde daher mit diesem Tag wirksam. Der Berufungsschriftsatz vom 4. September 1991 wurde - wie sich aus dem Poststempel zweifelsfrei ergibt - am 6. September 1991 zur Post gegeben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird daher der Entscheidung zugrundegelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. September 1991.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweisbar erst am 6. September 1991 zur Post gegeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsmittelwerber hat allerdings auf das diesbezügliche Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 20. September 1991 nicht reagiert.

Es mußte daher das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden durfte.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. F r a g n e r

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