Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250054/8/Fra/Rl

Linz, 04.11.1991

VwSen - 250054/8/Fra/Rl Linz, am 4. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Kurt Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 1991, SV-96/10-1991-E/Mü, zu Recht:

I. Der Berufung von 19. August 1991 wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 150 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 und 65 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zu I.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 8. August 1991, SV-96/10-1991-E/Mü, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 33 ASVG gemäß § 111 ASVG eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es bis zum 8. Februar 1991 unterlassen hat, den Dienstnehmer Wolfgang T, geb. am 6.9.1969, die gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszufolgenden Abschriften der Abmeldung von der Sozialversicherung vom 30. Juni 1990 und der Abmeldung vom 2. Jänner 1991 auszuhändigen. Ebenso wurde dem Herbert Lugert, geb. am 10.11.1960, die Durchschrift der Anmeldebestätigung vom 16. Jänner 1991 nicht ausgefolgt.

Dem Beschuldigten wurde weiters gemäß § 64 VStG ein Betrag von 250 S zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, vorgeschrieben.

2. In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis und führt aus, daß in seinem Unternehmen die Lohnabrechnung immer am 10. des darauffolgenden Monats fertiggestellt wird. Da zu diesem Datum erst Lohnzettel gedruckt werden können und an den Dienstnehmer verabreicht werden, würden erst zu diesem Datum auch etwaige An- und Abmeldungen an den Dienstnehmer zugesandt, weshalb er um Nachsicht und um Erlaß der Strafe ersuche.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 30. September 1991 an den unabhängigen Verwaltungssenat erklärte der Beschuldigte, daß es sein Verschulden sei, bezüglich der An- und Abmeldungen von Herrn Herbert L und Wolfgang T, diesen die Dokumente zu spät ausgehändigt zu haben. Mit der Lohnabrechnung am 10. des Folgemonats seien auch sämtliche Dokumente, wie An- und Abmeldung, den Arbeitnehmern ausgehändigt worden. Diese Arbeitsweise sei bei allen Arbeitern zwecks Arbeitsvereinfachung so gehalten worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als eindeutig erfüllt anzusehen. Der Beschuldigte hat in keinem Stadium des Verfahrens den ihm zu Last gelegten Tatbestand bestritten. Allerdings vermeint er, daß die über ihn verhängte Strafe doch als überhöht anzusehen sei und ersucht daher um "Nachsicht und Milderung" der Strafe.

Hiezu ist festzustellen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat die oben genannten Kriterien ihrer Entscheidung zugrundegelegt, ohne sich allerdings in differenzierter Weise in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Bemessung der Strafe auseinanderzusetzen. Was das Verschulden anlangt, so ist festzustellen, daß dem Beschuldigten der Milderungsgrund der Verwaltungsstrafunbescholtenheit aufgrund einer Vielzahl von Vorstrafen nicht zugute kommen kann. Im Vorstrafenregister scheint allerdings keine Übertretung des ASVG auf. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind aktenkundig (Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten bei der Gemeinde Hargelsberg vom 28. Mai 1991). Es entspricht die nunmehr verhängte Strafe sicherlich den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bzw. ist diese nicht als überhöht anzusehen. Die seitens der Erstbehörde verhängte Strafe wäre auch im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt nicht als unangemessen hoch anzusehen; es ist im konkreten Verfahren jedoch zu berücksichtigen, daß sich der Beschuldigte in jeder Phase des Verfahrens der ihm zu Last gelegten Übertretung als schuldig bekannt, weshalb diesbezüglich der Milderungsgrund des § 34 Z.17 StGB anerkannt wird, was zu einer entsprechenden Reduzierung der Strafe geführt hat. Von einem gänzlichen Absehen der Strafe und dem Ausspruch einer Ermahnung konnte jedoch schon deshalb nicht Gebrauch gemacht werden, da das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf seine Rechtfertigung nicht als geringfügig anzusehen ist. Das Argument einer Arbeitsvereinfachung ist nicht geeignet, geringfügiges Verschulden darzutun und muß zumindest als grober Sorgfaltsverstoß gewertet werden.

Der Berufung war daher aus oben genannten Gründen teilweise stattzugeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, da sich die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und der Berufungswerber die Anberaumung einer Verhandlung nicht verlangt hat.

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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