Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250057/4/Fra/Ka

Linz, 02.12.1991

VwSen - 250057/4/Fra/Ka Linz, am 2. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Peter Wilhelm W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Juli 1991, SV 96-31-1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.36/1991, (im folgenden: AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe von insgesamt 5.000 S (je Arbeitnehmer: 2.500 S) wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 21, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Juli 1991, SV 96-31-1991, über den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a AuslBG gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der Fa. W in seinem Betrieb in der Zeit vom 21. Jänner 1991 bis 24. Jänner 1991 die Ausländer J beschäftigt hat, obwohl die ihm für die beiden Ausländer erteilten Beschäftigungsbewilligungen erst mit 25. Jänner 1991 Gültigkeit erlangten. Ferner wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in Höhe von 500 S, d.s. 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung ersucht der Beschuldigte die verhängte Strafe aufzuheben und ihm eine Ermahnung zu erteilen, wobei er im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

Es sei bekannt, daß er seit ca. 5 Jahren Ausländer beschäftige und bisher alles ordnungsgemäß erledigt habe. Er bestreite nicht, daß die beiden in Rede stehenden Ausländer vom 21. Jänner 1991 bis 24. Jänner 1991 beschäftigt worden seien. Aufgrund eines Telefonates mit dem zuständigen Arbeitsamt sei ihm zugesagt worden, daß die Arbeitsbewilligung bereits vorläge, weshalb er angenommen habe, daß die Beschäftigung erlaubt sei. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, daß eine derartige Bewilligung nur schriftlich erteilt werden könne. Den Ausländern sei für die viertägige unerlaubte Beschäftigung keinerlei Nachteil entstanden. Er werde in Zukunft darauf Rücksicht nehmen, daß eine Beschäftigungsbewilligung nur schriftlich erteilt werden könne und sei sicher, daß es in Zukunft keine derartigen Vorkommnisse geben werde. Da es sich um ein erstmaliges Vergehen handelt und aus dem Telefonanruf an das Arbeitsamt ersehen werden könne, daß er keinesfalls absichtlich die Ausländer beschäftigt habe, ersuche er von einer Strafe abzusehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist unbestritten. Zur subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde ausgeführt, daß allein aus der verbindlichen Zusage der positiven Erledigung der eingebrachten Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht abgeleitet werden könne, daß damit - ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung - die Berechtigung zur Beschäftigung der betreffenden Ausländer verbunden sei. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (monatlich netto etwa 26.000 S; Wohnhaus; Sorgepflicht für Gattin und 2 Kinder) berücksichtigt. Als mildernd hat sie den Umstand gewertet, daß die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden und daß die Dauer der unerlaubten Beschäftigung relativ kurz war. Weiters hat sie die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie den Umstand, daß die telefonische Auskunft des Arbeitsamtes bezüglich der positiven Erledigung der eingebrachten Anträge von ihm tatsächlich mißverstanden worden ist, als mildernd berücksichtigt. In Anbetracht dieser Umstände ist die Erstbehörde von einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Umstände ausgegangen und hat daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG Gebrauch gemacht, sodaß die vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe (je 5.000 S für jeden Arbeitnehmer) um die Hälfte unterschritten wurde.

3.2. Im Sinne des Berufungsantrages war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorliegen. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Trotz der Verwendung des Wortes "kann", ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen an gesetzliche Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen (vgl. VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 4.1.1988, 86/08/0073, uva.).

3.3. Aus dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (1464 BLG. XVII.GP) geht hervor, daß die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit. Daraus ist zu ersehen, daß das öffentliche Interesse in bezug auf die Unterbindung der "Schwarzarbeit" sehr hoch einzuschätzen ist. Diese rechtliche Beurteilung im Zusammenhalt damit, daß die inkriminierten Beschäftigungen im gegenständlichen Fall keineswegs bloß nur einen Tag dauerten, sondern sich über mehrere Tage erstreckten, schließt es aus, das Tatbestandsmerkmal "die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind" als verwirklicht anzusehen. Im übrigen geht der unabhängige Verwaltungssenat auch davon aus, daß das weitere Tatbestandsmerkmal "das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist" ebenfalls nicht erfüllt ist. Der Berufungswerber führt selbst aus, daß er seit ca. 5 Jahren Ausländer beschäftige. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß er mit den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung vertraut war und daher auch wissen mußte, daß eine Beschäftigung vor tatsächlicher Erteilung einer Bewilligung nicht zulässig ist. Sollte tatsächlich eine mißverständliche Information bezüglich der Zusage des Arbeitsamtes vorgelegen sein, hätte der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Gesetzmäßigkeit seiner Vorgangsweise haben müssen, welche er mit dem Arbeitsamt aufklären hätte müssen. Die weiteren vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände wurden von der Erstbehörde ohnehin in der Weise gewürdigt, daß sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um das maximale Ausmaß, nämlich bis zur Hälfte, unterschritten hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und ein ausdrückliches Verlangen auf Durchführung einer Verhandlung nicht gestellt wurde.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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