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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250058/10/Gu/Bf

Linz, 23.12.1991

VwSen - 250058/10/Gu/Bf Linz, am 23. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der Gabriele S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. August 1991, MA2-SV-168-1990/Le, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, §§ 9 Abs.2 und 45 Abs.1 Z.2 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Berufungswerberin schuldig erkannt, als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG der Firma G, es verantworten zu müssen, daß der jugoslawische Staatsbürger I, geboren am 22.12.1967, in der Zeit von 13.4.1990 bis 17.5.1990 in dieser Firma beschäftigt worden sei, ohne daß um eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsamt angesucht und diese auch erteilt worden sei.

Hiefür wurde sie in Anwendung des § 28 Abs.1 Z.1. lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5.000 S, im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages von 500 S verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß sie bei der W lediglich als Sachbearbeiterin in Personalangelegenheiten tätig gewesen sei, jedoch niemals als verantwortliche Beauftragte gehandelt habe.

Aus diesem Grunde beantragt sie das Straferkenntnis dem Geschäftsführer zuzustellen.

Im Verfahren wurde Beweis erhoben durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.1991 unter Zuziehung der Parteien wobei der Geschäftsführer G als Zeuge vernommen und Einsicht in den Verfahrensakt genommen wurde.

Demnach ist erwiesen, daß die Verfolgungshandlung, nämlich die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22. Jänner 1991, MA2-SV-168-1990 Stö/May, erfolgte und sich an Herrn G richtete. Zur mündlichen Verhandlung am 15.2.1991 erschien beim Magistrat Wels die Berufungswerberin und erklärte sich damit einverstanden, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eröffnet und die Strafverhandlung durchgeführt werde, zumal sie Gesellschafterin der W und für den gegenständlichen Fall verantwortlich sei.

Durch die Vernehmung des Zeugen Gerhard Walter vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist hingegen erwiesen, daß eine rechtswirksame Delegation der Verantwortung an die Beschuldigte nicht erfolgte.

Damit fehlt ein wesentliches Kriterium, um die Berufungswerberin wegen der konsenslosen Beschäftigung des Ausländers I zur Verantwortung zu ziehen.

Daß dies dennoch erfolgte, belastete das Straferkenntnis im Hinblick auf § 9 Abs.2 VStG mit Rechtswidrigkeit; es war dieses daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte gleichzeitig einzustellen (§ 45 Abs.1 Z.2 VStG).

Dies hatte zur Folge, daß sie keine Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten hat (§ 65 VStG) und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen sind (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. Guschlbauer

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