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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250061/7/Gu/Bf

Linz, 19.01.1992

VwSen - 250061/7/Gu/Bf Linz, am 19. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. September 1991, SV-96/16/1991-N, womit der Beschuldigte x wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, nach der am 22. Jänner 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 20 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Beschuldigten x mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, den jugoslawischen Staatsbürger M in der Zeit vom 11.3.1991 bis 14.3.1991 in seinem Betrieb in P, beschäftigt zu haben, obwohl für den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. In Anwendung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde über ihn unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht eine Geldstrafe von 2.500 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S verhängt.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich bekämpft in seiner Berufung die Strafhöhe und macht geltend, daß das außerordentliche Milderungsrecht unzutreffenderweise angewendet worden sei. Daß es sich um eine erstmalige Übertretung gehandelt habe und der Ausländer nur 3 Tage beschäftigt gewesen sei, dürfe nicht als strafmildernd angesehen werden. Die Dauer der unerlaubten Beschäftigung sei irrelevant. Bereits bei erstmaliger Übertretung sei die Mindeststrafe zu verhängen. Aus diesem Grund wird diese auch beantragt.

Über die Berufung wurde zur Klarstellung des Sachverhaltes am 22. Jänner 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Parteien anberaumt und an diesem Tage in Gegenwart der Vertreterin des Landesarbeitsamtes Oberösterreich durchgeführt.

In deren Rahmen wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte die - im übrigen vom Schuldspruch her unangefochten gebliebene - Tat begangen hat.

Ergänzend wurde ermittelt, daß gegen den Beschuldigten keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vorliegen.

Für die Strafbemessung ist rechtlich bedeutsam, daß gemäß § 19 VStG zunächst einmal die Grundlage für die Bemessung der Strafe neben den im Materiengesetz normierten Strafrahmen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen darstellt, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG festgelegt und beträgt, da es sich um die unberechtigte Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern handelte, als Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Aufgrund des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes hat auch der unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren alle belastenden und entlastenden Umstände zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat bezüglich der Einkommensverhältnisse ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, weiters aber kein Vermögen, aber auch keine Sorgepflichten für die Strafbemessung herangezogen.

Als Ergebnis des Berufungsverfahrens liegt nunmehr vor, daß der Beschuldigte nicht nur das Ausländerbeschäftigungsgesetz erstmals übertreten hat, was den untersten Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z.1 des AuslBG bestimmt, sondern, daß er überhaupt frei von Verwaltungsvorstrafen ist, wodurch ihm Rechtens der Milderungsgrund des § 34 Z.2 StGB zuzubilligen ist. Ferner ist ihm zugutezuhalten, daß er durch die Anmeldung des Fremden bei der Sozialversicherung, mit der denknotwendig die Aufdeckung der Tat einherging, wesentlich zur Entdeckung beigetragen hat (§ 34 Z.16 StGB). Schließlich war auch noch mildernd die kurzfristige Beschäftigung des Ausländers und der Umstand, daß der Beschuldigte, als er den Befreiungsschein vom Ausländer nicht vorgelegt bekam, selbst beim Arbeitsamt nachgefragt hat und auf dessen negative Auskunft hin, den Ausländer sofort entlassen hat (vgl. § 34 Z.15 StGB).

Nachdem auch im Berufungsverfahren keine Erschwerungsgründe offenbar wurden, kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß in der Zusammenschau aller Umstände die belangte Behörde im Ergebnis das außerordentliche Milderungsrecht zutreffend angewandt hat und die Tat mit der niederstdenkbaren Geldstrafe geahndet hat.

Eine Ermahnung mußte wegen des nicht unbedeutenden Maßes des Verschuldens außer Betracht bleiben.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Berufung nicht vom Beschuldigten erhoben wurde und das Verwaltungsstrafgesetz keine diesbezügliche Kostenregelung im Mehrparteienverfahren vorsieht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß außer den Fall einer Amtsbeschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 

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