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VwSen-250063/14/Gf/La

Linz, 20.08.1993

VwSen-250063/14/Gf/La Linz, am 20. August 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Leopold L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 21. August 1991, Zl. Ge96-60-1990+2, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, Zl. 92/18/0057, wurde das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Jänner 1992, Zl. VwSen-250063/2/Gf/Kf, mit dem die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 21. August 1991, Zl. Ge96-60-1990+2, wegen Übertretung einiger Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988 (im folgenden: AÜG) abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Bereits mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. März 1993, Zl. 250052/44/Gf/Hm, wurde der Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 21. August 1991, Zl. Ge96-60-1990+2, insofern stattgegeben, als die wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 iVm § 323a Abs. 1 GewO verhängte Strafe deswegen aufgehoben wurde, weil dem Rechtsmittelwerber die genehmigungslose Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, im besonderen die Arbeitskräfteüberlassung selbst, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

2. Ist damit aber festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber nicht einmal das Grunddelikt - nämlich eine (unzulässige) Arbeitskräfteüberlassung - zu verantworten hat, so kann er auch nicht wegen der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis gleichzeitig zur Last gelegten, auf dem Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung aufbauenden Übertretungen des AÜG bestraft werden.

Der gegenständlichen Berufung war daher auch insofern stattzugeben, als die mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Steyr-Land vom 21. August 1991, Zl. Ge96-60-1990+2, ausgesprochenen Bestrafungen wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b bis d AÜG gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben waren und das Verwaltungsstrafverfahren insgesamt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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