Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250065/8/Gu/Bf

Linz, 28.01.1992

VwSen - 250065/8/Gu/Bf Linz, am 28. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Juli 1991, SV 96/6/1990/Re, über Ing. Josef M ausgesprochenen Strafe wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 20 VStG, § 33 StGB, § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, als zur Vertretung nach außen Berufener, im Sinne des § 9 VStG, der B, in deren Fernwärmeheizwerk in Schlägl, vom 13.8.1990 bis 20.8.1990 den Ausländer G ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. Befreiungsschein beschäftigt zu haben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen zu haben. In Anwendung des § 20 VStG i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 2.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

In der Berufung gegen die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes macht das Landesarbeitsamt Oberösterreich geltend, daß weder die kurze Dauer der Beschäftigung, noch der die Schuld nicht ausschließende Rechtsirrtum als mildernd anerkannt werden könne. Die Annahme, daß das geschützte Interesse nicht erheblich geschädigt worden sei und durch die Tat auch keine wesentlichen nachteiligen Folgen entstanden seien, treffe nicht zu. Das Mitverschulden des Ausländers an der unerlaubten Beschäftigung dürfe nicht als mildernd gewertet werden.

Über die Berufung wurde am 22.1.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Vertreterin des Landesarbeitsamtes teilgenommen hat.

Im Rahmen der Verhandlung wurde in den Verfahrensakt Einsicht genommen und steht demzufolge fest, daß der Beschuldigte unbestrittenermaßen den Ausländer G in der Zeit zwischen 13.8.1990 bis 20.8.1990 im Fernwärmeheizwerk in Schlägl der B. beschäftigt hat. Eine Beschäftigungsbewilligung, lautend auf den angeführten Betrieb, oder ein Befreiungsschein lagen nicht vor. Der Fremde wurde durch einen Landsmann an die Genossenschaft vermittelt. Er besaß eine Arbeitsbewilligung, die jedoch auf einen anderen Arbeitgeber lautete. Der Beschuldigte hat sich auf die Unkenntnis der genauen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes berufen.

Aus dem Akt ist ersichtlich, daß der Beschuldigte einen ordentlichen Lebenswandel führt und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im Widerspruch steht.

Ein Erschwerungsgrund ist im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zutage getreten.

Daß der Beschuldigte den Fremden zur Sozialversicherung angemeldet und sich im Ergebnis selbst gestellt hat (vgl. § 34 Z.16 StGB), ist erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt geworden und konnte daher bei der Beurteilung nicht mit berücksichtigt werden.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe - im gegenständlichen Fall beträgt sie 5.000 S - bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat, der das VStG anzuwenden hat, hat als Ausfluß des Untersuchungsgrundsatzes alle belastenden und entlastenden Momente, die den Beschuldigten betreffen, zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Einkommen von 28.000 S, dem Miteigentum an einem Wohnhaus, der Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder ausgegangen, welche Umstände unbestritten geblieben sind. Feststeht, daß bei Begehung der Tat nichts erschwerend war.

Demgegenüber war mildernd der ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten, demzufolge die Tat mit dem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht. Mildernd, jedoch ohne besonderes Gewicht, war die Beschäftigung nur während einer Woche. Auch der die Schuld nicht ausschließende Rechtsirrtum im Sinne des § 34 Z.12 StGB ist dem Beschuldigten zugutezuhalten. Nachdem den Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht kommt der unabhängige Verwaltungssenat zum Schluß, daß die Erstbehörde im Ergebnis das außerordentliche Milderungsrecht zutreffend angewendet hat.

Nachdem das VStG im Mehrparteienverfahren bei Berufung einer Amtspartei keine Kostenregelung beinhaltet und auch bei der Auferlegung von Kosten, wie bei Straftatbeständen ein Analogieverbot herrscht, war kein Kostenausspruch für das Berufungsverfahren zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß außer den Fall einer Amtsbeschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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