Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250066/4/Kon/Ka

Linz, 16.12.1991

VwSen - 250066/4/Kon/Ka Linz, am 16. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Juni 1991, SV-96/7/1991, zu Recht:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe mit 5.000 S, bei unveränderter Dauer der Ersatzarreststrafe, festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51 VStG, §§ 19 und 20 VStG.

Entscheidungsgründe:

In dem hinsichtlich der Strafhöhe angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, den Ausländer S in der Zeit vom 7. Jänner 1991 bis 31. Jänner 1991 im Säge-, Hobel- und Imprägnierwerk entgegen den Bestimmungen des § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt und dadurch die Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr.280/1975, i.d.g.F. verletzt zu haben.

Gemäß der zitierten Gesetze wurde über den Beschuldigten unter Anwendung der Bestimmungen des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) eine Geldstrafe von 2.500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 150 Stunden verhängt und somit die im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S zur Hälfte unterschritten.

1.1. Als beträchtlich überwiegende Milderungsgründe wurden gewertet: Die kurze Dauer der Beschäftigung; die sofortige Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Hinweis auf die unerlaubte Beschäftigung; keine erhebliche Schädigung der Rechtschutzinteressen wie der Umstand, daß die Tat auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat sowie deren Begehung in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum. Weiters wurde ein Mitverschulden des Ausländers mit in Rechnung gestellt, da dieser bei Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs.2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Beschäftigung nicht hätte antreten und ausüben dürfen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, in der die Verhängung zumindest der gesetzlichen Mindeststrafe von 5.000 S beantragt wird.

2.1. Zur Begründung wird eingewandt, daß die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG im gegenständlichen Fall nicht vorlägen, sodaß die Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht gerechtfertigt sei. Hiezu wurde im einzelnen ausgeführt: Betreffend die kurze Dauer der Beschäftigung sei hinzuweisen, das die Strafbestimmung des AuslBG diesbezüglich keine Differenzierung vorsähen. Eine solche könne auch in Ermangelung objektiver Richtlinien und der deswegen verbundenen Gefahr einer willkürlichen Beurteilung bzw. Bewertung nicht erfolgen.

Die Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes sei wohl selbstverständlich und würde das Gegenteil - ein fortdauerndes, beharrliches Aufrechterhalten der illegalen Beschäftigung - einen Erschwerungsgrund darstellen.

Zum Milderungsgrund des Rechtsirrtums sei auszuführen, daß schon das Lesen der Beschäftigungsbewilligung, welche der Firma der Bio- Energietechnik Ges.m.b.H erteilt worden sei, dem Beschuldigten davon in Kenntnis gesetzt hätte, daß diese Beschäftigungsbewilligung eben nur für diese Firma (Bio- Energietechnik) Gültigkeit hätte und nicht zu einer Beschäftigung bei der Firma L Ges.m.b.H. berechtigte.

Das offensichtliche Nichtlesen stelle ein fahrlässiges Verhalten dar, wie ebenfalls, sollte der Beschuldigte die Beschäftigungsbewilligung gelesen haben und trotz der Zweifel, die er dann an der Gesetzmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte haben müssen, es unterlassen hat, beim Arbeitsamt entsprechende Erkundigungen einzuholen.

Eine unerlaubte Ausländerbeschäftigung verletze im Gegensatz zur Auffassung der Erstbehörde sehr wohl Rechtschutzinteressen und ziehe generell beachtliche nachteilige Folgen nach sich. Anzuführen seien ihr lediglich die Unterlaufung der regulierenden Funktion des AuslBG, Wettbewerbsverzerrung, Belastung des Sozialbudgets aufgrund des Verdrängungseffektes, negative Auswirkungen auf soziale Errungenschaften (Lohndrift nach unten) und nicht zuletzt Schädigung des beschäftigten Ausländers selbst, welcher aufgrund seiner zumeist existenziellen Bedrohung auch zur nicht angemessenen Bedingungen arbeiten wird und der durch die Schwarzarbeit nicht in den Genuß einer arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung komme.

Im weiteren sei auch die Annahme einer Mitschuld des beschäftigten Ausländers als Milderungsgrund nicht zu akzeptieren.

2.2. Die Berufung wurde dem Beschuldigten als Berufungsgegner in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich hiezu in der ihm hiefür eingeräumten Frist (2 Wochen) zu äußern. Der Beschuldigte hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 leg.cit. kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die außerordentliche Milderung der Strafe, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. So kann unter Umständen ein einziger Milderungsgrund so schwerwiegend sein, daß er mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt.

3.2. Unabhängig davon, daß der Aktenlage nach keine Erschwerungsgründe gegen den Beschuldigten zu entnehmen sind, kann den von der Erstbehörde herangezogenen Milderungsgründen kein solches Gewicht beigemessen werden, um die außerordentliche Milderung der Strafe zu begründen. Die oben stehenden Einwendungen des berufenden Landesarbeitsamtes Oberösterreich erweisen sich diesbezüglich für begründet. So kann insbesondere vor allem die Dauer der unerlaubten Beschäftigung vom 7. Jänner 1991 bis 31. Jänner 1991 nicht als so kurzfristig angesehen werden, um einen erheblichen Milderungsgrund bilden zu können. Es vertritt dabei auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022, hinsichtlich einer kurzfristigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung die Auffassung, daß eine sich auch bloß über mehrere Tage erstreckende unerlaubte Beschäftigung es ausschließe, das Tatbestandsmerkmal der unbedeutenden Übertretungsfolgen, als verwirklicht anzusehen. Wenngleich dieser Rechtssatz auf das Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG abstellt, so kann doch daraus abgeleitet werden, daß selbst eine kurzfristige Beschäftigung, welche im vorliegenden Fall sogar zu verneinen ist, zumindest für sich allein keinen gravierenden Milderungsgrund darstellt. Da, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter ausführt, die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, führe, läge das öffentliche Interesse in bezug auf die Unterbindung illegaler Ausländerbeschäftigung sehr hoch. Untermauert durch die im zitierten VwGH-Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht, erweist sich das Vorbringen in der Berufung für begründet, weshalb dieser Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden war.

3.3. Die Dauer der verhängten Ersatzarreststrafe ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dabei nach wie vor als ausreichend zu erachten.

3.4. Da sich die vorliegende Berufung gegen die Strafhöhe richtet, war gemäß § 51e Abs.2 keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen.

4. In bezug auf eine Kostenentscheidung wird bemerkt, daß die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG, im Falle der Berufung einer Formalpartei (Landesarbeitsamt) nicht mit ausreichender Eindeutigkeit gegeben erscheint. Aus diesem Grunde wurde von der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens wie auch von einer Erhöhung der erstbehördlichen Verfahrenskosten Abstand genommen. Der von der Erstbehörde vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 250 S ist aber jedenfalls vom Beschuldigten zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern diese vom Beschuldigten erhoben wird, muß sie von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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