Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250068/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 20. Jänner 1992 VwSen 250068/4/Kon/<< Rd>>

Linz, 20.01.1992

VwSen 250068/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 20. Jänner 1992
VwSen - 250068/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 20. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. Franz K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Oktober 1991, Pol-96-119-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1. lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Beschuldigte hat 20% der jeweils verhängten Strafen, das sind insgesamt 3.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem eingangs erwähnten Straferkenntnis über den Beschuldigten drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000 S, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzarreststrafen in der Dauer von jeweils 5 Tagen verhängt, weil er als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung der Firma K, nach außen Berufener in der Zeit vom 25.3.1991 bis 29.3.1991 die Ausländer A, geb. 2.1.1964, A, geb. 4.10.1965 und Misadinoski Bakar, geb. 27.4.1957, ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt hat und die Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines waren. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, zu den verhängten Strafen jeweils 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (insgesamt 1.500 S), zu zahlen.

1.1. Unter Bezugnahme auf die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten begründet die Erstbehörde das Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen im wesentlichen damit, daß die Arbeitsstelle eines ausländischen Arbeitnehmers, der von seinem Dienstgeber (im vorliegenden Fall Firma D) im Rahmen eines Dienstvertrages einem anderen Unternehmen (im vorliegenden Fall der Beschuldigte), zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird, bei jenem Unternehmen, an das der ausländische Arbeitnehmer verliehen wurde und bei dem er tatsächlich beschäftigt wird (siehe auch VwGH-Erkenntnis vom 5.11.1974, Zl. 1912/73).

Der Beschuldigte besaß keine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung der vorangeführten Arbeiter. Als Schuldform wurde von der Erstbehörde Fahrlässigkeit für gegeben erachtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der gegen die Bestrafung im wesentlichen vorgebracht wird, daß seitens der Verleiherfirma Durlacher zugesagt worden sei, daß für die gegenständlichen Arbeitnehmer Arbeitsbewilligungen, Befreiungen vorliegen und diese auch bei der Krankenkasse angemeldet seien. Der Chef der Verleiherfirma hätte ihm telefonisch zugesagt, die entsprechenden Papiere (Beschäftigungsbewilligungen) sofort nachzuschicken. Nachdem diese innerhalb einer normalen Postfrist nicht eingelangt seien, hätte er die Leute zurückgeschickt.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Berufungsentscheidung eingetreten ist.

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Oberösterreich zur vorliegenden Berufung eingeholt. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich beantragte in seiner Stellungnahme der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

2.2. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Berufungsvorbringen nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 3 Abs.6 leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber im Betrieb, eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

In Anbetracht der zitierten Gesetzesstelle ist das vorliegende Berufungsvorbringen nicht geeignet die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Beschäftigung, wie die schuldhafte Begehung der damit verbundenen Verwaltungsübertretungen verneinen zu lassen. Der Beschuldigte wird hiezu auf die Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verwiesen, der vom unabhängigen Verwaltungssenat vollinhaltlich beigetreten wird.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.1. Den vorstehenden Bestimmungen des § 19 VStG wurde durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ausreichend Rechnung getragen.

Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen, welches allenfalls ein Unterschreiten der Mindeststrafe rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht zutage getreten.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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