Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250069/2/Kon/Bf

Linz, 10.12.1991

VwSen - 250069/2/Kon/Bf Linz, am 10. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. Walter H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. September 1991, MA 2-SV-172-1991, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 63 Abs.3 AVG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Das Gesetz fordert sohin drei inhaltliche Elemente der Berufung, die mit den Ausdrücken "Berufungserklärung", "Berufungsantrag" und "Berufungsbegründung" bezeichnet werden. Fehlt eines der Elemente der Berufung, so ist diese zurückzuweisen. Das Fehlen des begründeten Berufungsantrages ist allerdings nur dann ein Mangel der zur Zurückweisung berechtigt, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf das Erfordernis eines derartigen Antrages hingewiesen worden ist. Andernfalls stellt der Mangel eines begründeten Berufungsantrages einen verbesserungsfähigen Formmangel dar.

Wie vom unabhängigen Verwaltungssenat festzustellen war, enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

Die vorliegende Berufung enthält aber lediglich folgendes Vorbringen: "Ich bestreite Ihr Straferkenntnis vom 19.9.1991 und lege Berufung ein." Diesem Vorbringen sind aber weder eine Begründung, noch ein Antrag zu entnehmen, welche erkennen lassen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Da die vorliegende Berufung sohin trotz ausreichender und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid nicht den gesetzlichen Voraussetzungen in bezug auf einen zumindest erkennbaren Berufungsantrag entspricht, war sie gemäß den im Spruch zitierten Gesetzesstellen zurückzuweisen.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der zitierten Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG von Gesetzes wegen nicht möglich war, über seine Berufung meritorisch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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