Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250071/12/Kon/Ri

Linz, 19.02.1992

VwSen - 250071/12/Kon/Ri Linz, am 19. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung der Frau S, gegen des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Oktober 1991, Ge96/73/1991-9/91/H, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 25 Abs.2 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 51i VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafverfahrensbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F., eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt, weil sie als Inhaberin der Gastgewerbekonzession für das Lokal in R, am 20. Jänner 1991, 10. März 1991, 17. März 1991, 24. März 1991, 31. März 1991 und 7. April 1991 die CSFR-Staatsangehörige Vlasta P als Hilfskraft im Gastgewerbe beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden ist.

Weiters wurde die Beschuldigte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

1.1. Die Erstbehörde erachtet gegenständliche Verwaltungsübertretung auf Grund des Umstandes für erwiesen, daß für eine andere Verwandte der Beschuldigten, nämlich Frau Suarezova, eine Beschäftigungsbewilligung erwirkt wurde. Weiters würde die Bemerkung der Beschuldigten, wonach Frau P nunmehr nicht mehr kommen würde, da jetzt ihre Tochter im Betrieb wieder mithelfen könne, darauf hindeuten, daß die Beschuldigte auf die Tätigkeit der genannten CSFR-Staatsangehörigen angewiesen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und gegen die ihr angelastete Verwaltungsübertretung folgendes vorgebracht: "Bei Frau Vlasta P handle es sich um die Gattin ihres Cousins. Es sei richtig, daß die Genannte zu den im Spruch angeführten Zeitpunkten im Gastgewerbebetrieb anwesend gewesen sei. Der Grund ihrer Anwesenheit wäre aber ein verwandtschaftlicher Besuch gewesen. Bei dieser Gelegenheit hätte sie zwar geringfügigste Tätigkeiten in der Küche verrichtet, hiefür jedoch keinerlei Entgelt verlangt, noch ein solches erhalten. Es hätte auch in diesem Zeitraum kein Bedarf an Arbeitskräften bestanden, da keinerlei Besucherandrang gewesen wäre. Die Grasslmühle liege abseits der Ortschaft Reichenthal und sei nur in der warmen Jahreszeit leicht zu erreichen".

2.1. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat mit Schreiben vom 23. Dezember 1991, AZ.: IIId-6710 B Dr. Auf/Eb, eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen abgegeben und darin folgendes vorgebracht: Die Beschuldigte rechtfertige sich im wesentlichen in gleicher Art und Weise wie bereits bei ihrer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren. Triftige Gründe, welche den Vorwurf der unerlaubten Ausländerbeschäftigung entkräften würden, könnte die Beschuldigte auch in ihrer Berufung nicht vorbringen. Es werde daher die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. In bezug auf das gegenständliche Berufungsverfahren ist zunächst festzuhalten, daß die Erstbehörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen hat, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung eingetreten ist.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt sowie durch die bei der von ihm anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Vernehmungen der Beschuldigten und des Zeugen Gendarmerieinspektors R.

3.3. Die Beschuldigte gab ergänzend zu ihrer Berufung bei der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat folgendes an: Vlasta P sei Krankenschwester am Krankenhaus in Budweis und hätte auf Grund entsprechender Angebote ein Interesse gehabt an einem Linzer Krankenhaus als Laborantin zu arbeiten. Zwecks Verbesserung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache hätte sie die Beschuldigte ersucht, sie zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeiten aufsuchen zu dürfen. Die Beschuldigte hätte ihr diese Zeiten nahegelegt, da sie im Frühjahr und im Sommer wegen des zu dieser Zeit stärkeren Gästeandranges keine Zeit dafür gehabt hätte. Vlasta P sei auch von ihr nicht im Gastgewerbebetrieb beschäftigt worden, vielmehr hätte ihr diese freiwillig und sicherlich auch aus einer gewissen Dankbarkeit heraus in ihrem privaten Haushalt geholfen. Insbesondere sei sie ihr in der Küche behilflich gewesen. Anzuführen sei dabei, daß die Küche sowohl für den Gastgewerbebetrieb, als auch für ihren persönlichen Haushalt eingerichtet sei. Vlasta P hätte für die von ihr freiwillig geleistete haushaltliche Hilfe keinerlei Entgelt erhalten. Als Verwandte wurde sie natürlich selbstverständlich bei ihren Besuchen im üblichen Ausmaß bewirtet. Diese Bewirtung sei aber von ihr (von der Beschuldigten) nicht als Entgelt angesehen worden, sondern wäre für sie gegenüber einer auf Besuch weilenden Verwandten eine Selbstverständlichkeit gewesen. Sie hätte auch Vlasta P, die Mutter eines kleinen Kindes sei, aus eigenen Beständen gebrauchte Kinderkleidung geschenkt, aber auch Kleidungsstücke von ihr, wie Pullover etc. Vlasta P hätte sich auch nie in der Gaststube aufgehalten und hätte daher auch dort keine Gäste bedient. Sie hätte demnach auch keine Gelegenheit gehabt, Trinkgelder zu kassieren.

3.4. Der Zeuge Gendarmerieinspektor R gab bei seiner Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an, die Beschäftigung der Vlasta P als Hilfskraft im Gastlokal der Beschuldigten nicht auf Grund von ihm persönlich vorgenommenen Kontrollen wahrgenommen zu haben. Ihm sei lediglich von einem Ortsansässigen mitgeteilt worden, "daß in der Grasslmühle eine Tschechin als Serviererin tätig sei". Diese Mitteilung sei ihm an einem Sonntag des Jänners 1991 entgegengebracht worden. Es sei dabei auch nur von einer Ausländerin, welche als dunkelhaarig beschrieben worden sei, die Rede gewesen. Diese Mitteilung sei ihm wenige Stunden später auch von einer anderen Person, nämlich einem von ihm kontrollierten Autolenker, bestätigt worden. Im März 1991 sei von ihm ein PKW mit CSFR-Kennzeichen im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Ein weiterer Grund für diese Kontrolle wäre gewesen, daß dieser PKW am Nachmittag bei der Grasslmühle gesichtet worden sei. Die Lenkerin des PKW's sei Frau Suarezova gewesen, der auch der PKW gehörte. Ihre Beifahrerin sei die verfahrensgegenständliche Vlasta P gewesen. Am Gendarmerieposten Reichenthal seien sodann beide Insassinnen von ihm wegen einer etwaigen Beschäftigung im Gasthaus der Beschuldigten befragt worden. Da nur Frau S über die entsprechenden deutschen Sprachkenntnisse verfügte, hätte auch vorwiegend nur diese auf seine Fragen geantwortet. Bei dieser Befragung hätte Frau S angegeben, daß sie und Vlasta P im Gastlokal der Beschuldigten tätig gewesen seien wobei sie (Suarezova) serviert hätte, während P hinter der Theke den Kaffee zubereitet hätte. Unter Einsichtnahme in den Kalender hätten die genannten Frauen am Posten auch die Tage angegeben, an denen sie sich bei der Beschuldigten aufhielten. Angesprochen auf das Entgelt für ihre Tätigkeit, hätten die genannten Frauen angegeben, Kleidungsstücke, Kinderspielzeug und auch Lebensmittel in kleinerem Umfang erhalten zu haben. Der Zeuge hält fest, daß die vorerwähnte dunkelhaarige Person Frau S gewesen sei.

3.5. Im Zuge ihrer Äußerung zu den vorstehenden Zeugenangaben bestätigte die Beschuldigte, daß Frau S, welche einigermaßen Deutsch spreche, an den besagten Sonntagen im Gastlokal servierte. Sie fügte jedoch hinzu, daß sich eine Kaffeemaschine weder damals noch heute im Gastlokal befinde. Die Kaffeemaschine befände sich in der Küche. Eine Durchreiche von der Küche zum Gastlokal sei nicht vorhanden.

4. Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden.

4.1. Die im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte Zeugeneinvernahme des Zeugen R ergab, daß der Tatvorwurf nicht auf persönliche Wahrnehmung des Zeugen gestützt werden kann. Festzuhalten ist dabei, daß die dem Zeugen zugegangenen Mitteilungen eine konkrete Personenbeschreibung nur für eine Person, nämlich die als dunkelhaarig beschriebene S enthalten. Ob und inwieweit demnach aber auch Vlasta P im Gastgewerbebetrieb der Beschuldigten, insbesondere in der Küche, im Sinne des § 2 Abs.2 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Hilfskraft beschäftigt war, kann anhand des vorliegenden Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht als ausreichend erwiesen erachtet werden. Zudem erscheinen die Angaben der Beschuldigten nicht von vornherein als unglaubwürdig und stehen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Hiezu ist aufzuzeigen, daß die Beschuldigte aktenkundig in der CSFR geboren wurde und es daher durchaus möglich ist, daß sie zu Vlasta P in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht und von dieser aus den angegebenen Gründen besucht worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche Beschwerde von der Beschuldigten erhoben wird, muß sie von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath 6

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