Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250075/8/Kon/<< Rd>> Linz, am 8. April 1992 VwSen 250075/8/Kon/<< Rd>>

Linz, 08.04.1992

VwSen 250075/8/Kon/<< Rd>> Linz, am 8. April 1992
VwSen - 250075/8/Kon/<< Rd>> Linz, am 8. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Herbert D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24.9.1991, Ge1084/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als in außerordentlicher Strafmilderung die verhängte Mindeststrafe von 5.000 S auf 2.500 S und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 250 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 450/1990; § 20 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Mindeststrafe), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der W zu vertreten hat, daß er den Ausländer A, geb. am 24.3.1969, ab 15.1.1991 beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG bzw. kein Befreiungsschein im Sinne des § 15 leg.cit. seitens der Behörde ausgestellt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf die Anzeige des Arbeitsamtes Steyr vom 14.2.1991, aufgrund deren sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung als erwiesen erachtet.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte bekämpft das gegenständliche Straferkenntnis seinem ganzen Umfange nach und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Er habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, da er sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Ausländers nicht in Österreich befand, sondern auf Geschäftsreise in der CSFR war. Er sei zwar für die Aufnahme von Arbeitskräften grundsätzlich verantwortlich, in Ausnahmefällen könnten das aber auch die Mitarbeiter machen, denen er die strikte Anweisung erteilt hätte, daß Ausländer selbstverständlich nur gegen Vorlage eines Befreiungsscheines oder erst nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aufgenommen werden dürften. Diese Anweisung werde von ihm auch rigoros überwacht. Scheinbar im Vertrauen auf die Beteuerungen des ausländischen Arbeitnehmers hätten die Mitarbeiter diesen bei der O.ö. Gebietskrankenkasse angemeldet. Bereits in seinem Schreiben vom 23.4.1991 an die Erstbehörde sei von ihm darauf hingewiesen worden, daß der ausländische Arbeitnehmer sich auf einen gültigen Befreiungsschein berufen hätte, den beizubringen er versprach. Als er nach seiner Rückkehr bemerkte das ein Befreiungsschein nicht vorgelegen hätte, hätte er, ohne das die Behörde von der Verwaltungsübertretung noch Kenntnis erlangt hätte, die Abmeldung bei der O.ö. Gebietskrankenkasse und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt. Gleichzeitig hätte er beim Arbeitsamt die Antragsstellung (wohl für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung) veranlaßt. Es könne ihm daher kein Verschulden angelastet werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen wäre. Selbst wenn eine Übertretung vorliegen sollte, wäre hier nur mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen. Nach dem das Versehen der Mitarbeiter bemerkt worden sei, sei sofort aus eigenem Antrieb der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden. Bei diesem Akt der Rechtstreue hätte er eine Ermahnung zur Erreichung des Verwaltungszwecks ausgereicht. Wenn überhaupt, dann könne nur ein geringer Grad von Fahrlässigkeit der Mitarbeiter vorliegen, die auf die Erklärung des ausländischen Arbeitnehmers vertraut hätten. Eine bewußte Übertretung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften wäre darüber hinaus völlig widersinnig, weil gleichzeitig mit der Aufnahme des Ausländers dessen Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse veranlaßt worden sei. Sollte tatsächlich "Schwarzarbeit" beabsichtigt gewesen sein, wäre eine solche Anmeldung bei der Krankenkasse wenig sinnvoll gewesen.

Dem Landesarbeitsamt Oberösterreich wurde die Berufung des Beschuldigten unter Anschluß von Kopien der maßgebenden Teile des Verfahrensaktes in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden dem genannten Amte ein Schreiben des Arbeitsamtes Steyr vom 3.1.1992 betreffend die der Firma W erteilten Beschäftigungsbewilligungen und eine Versicherungszeitenbestätigung der O.ö.

Gebietskrankenkasse zur Kenntnisnahme übermittelt.

Das Landesarbeitsamt hat zu allen Mitteilungen keine Stellungnahme abgegeben.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist aufzuzeigen, daß in der vorliegenden Berufung vom Beschuldigten nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in bezug auf seine rechtliche Verantwortlichkeit behauptet wird und sonst nur noch das Strafausmaß bekämpft wird. Da weiters die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausdrücklich beantragt wurde und die Einsichtnahme in den Verfahrensakt einen ausreichend geklärten Sachverhalt ergab, konnte daher gemäß § 51e Abs.2 VStG eine solche unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs.4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Zu folgenden zitierten Gesetzesstellen käme der Einwand des Beschuldigten, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich zu sein, nur dann zum Tragen, wenn ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 dem die Anstellung ausländischer Arbeitskräfte oblag, bestellt worden wäre. Eine solche Bestellung wurde aber vom Beschuldigten weder eingewandt noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus dem Verfahrensakt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde daher dem Beschuldigten zu Recht angelastet.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der Umstand, daß der Beschuldigte gleich nach seiner Rückkehr von sich aus das gesetzwidrige Arbeitsverhältnis mit dem Ausländer gelöst hat, ohne das es hiezu eines Anstoßes des Arbeitsamtes Steyr bedurft hätte, wie weiters, daß durch die Anmeldung des gegenständlichen Ausländers zur Krankenkasse, die Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wesentlich erleichtert wurde, lassen die außerordentliche Milderung der verhängten Mindeststrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt erscheinen. Hiezu kommt noch, daß die Dauer der unerlaubten Beschäftigung relativ kurz war.

Ein Absehen der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG, wie dies der Beschuldigte in der Berufung beantragt, ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 30.8.1991/09/022) nicht vertretbar. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß eine über mehrere Tage sich erstreckende unerlaubte Beschäftigung - im vorliegenden Fall sind es 8 Tage - es ausschließe, das Tatbestandsmerkmal "die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind" als verwirklicht anzusehen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

Zu II. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum