Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250076/27/Kon/La

Linz, 23.07.1992

VwSen - 250076/27/Kon/La Linz, am 23. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter Dr. Robert Konrath und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufungen des Herrn Kurt L, und des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.1991, SV-96/29-1991, (betrifft Faktum 1) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218 i.d.F. BGBl.Nr. 231/1988; § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Die Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis unter Faktum 1. Herrn Kurt L der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, weil er als Verantwortlicher der L Ges.m.b.H., in der Zeit vom 21.5. bis 9.7.1991 die vier ausländischen Staatsangehörigen: beschäftigt hat, ohne daß für die genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Gemäß § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz wurden über den Beschuldigten Kurt L Geldstrafen von insgesamt 80.000 S (4 x a 20.000 S) verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 28 Tagen (insgesamt 4 x 28 Tage).

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 8.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und gegen seine Bestrafung eingewandt, daß es sich bei den vier Ausländern im Steyrer Betrieb um Volontäre gehandelt hätte, für deren Beschäftigung eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erforderlich sei.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen.

Es wurde Beweis erhoben durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 1992 und der erstreckten Tagsatzung am 20.Mai 1992. Die Parteien des Verfahrens waren bei dieser Verhandlung mit Ausnahme der belangten Behörde zugegen. Bei der Verhandlung am 20. Mai 1992 war von den Parteien nurmehr die Vertreterin des Beschuldigten anwesend.

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ergab sich nachstehender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

Der Beschuldigte hat die vorher angeführten vier ausländischen Staatsangehörigen beim Arbeitsamt Steyr als Volontäre gemeldet, wobei diese im Tatzeitraum abwechselnd im Steyrer Betrieb bzw. auf den Baustellen anwesend waren. Eine Untersagung der Volontärstätigkeit durch das Arbeitsamt Steyr erfolgte nicht. Im Beweisverfahren konnte keine das Volontariat überschreitende Tätigkeit der vier ausländischen Staatsangehörigen nachgewiesen werden. So verrichteten diese keine Lohnarbeit sondern sahen nur bei der Arbeit zu und machten Handgriffe, lediglich um Technik und Präzision zu erlernen bzw. zu perfektionieren. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist sohin nicht vorgelegen.

Da das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat, daß der Beschuldigte keine Handlungen gesetzt hat, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darstellen, war seiner Berufung Folge zu geben und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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