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VwSen-250078/22/Gu/Bf

Linz, 19.02.1992

VwSen - 250078/22/Gu/Bf Linz, am 19. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herbert Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. November 1991, SV-96/27-1991-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuld erkannt, als Verantwortlicher der Z. in seinem Betrieb in Traun auf der Baustelle "Bahnhofsiedlung" in der Zeit vom 27.3. bis 15.4.1991 die jugoslawischen Staatsangehörigen M beschäftigt zu haben, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

In Anwendung des § 9 VStG i.V.m. §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG wurde ihm eine Geldstrafe von je 5.000 S pro beschäftigten Ausländer, im Nichteinbringungsfalle je 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Strafverfahren von insgesamt 1.000 S auferlegt. In seiner dagegen gerichteten Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er die Ausländer Mu nicht beschäftigt gehabt habe. Letztere hätten offenbar nur einem Bekannten bzw. Verwandten beim Gewinnen von geschenktem Brennholz geholfen. Wohl habe der Beschenkte, der Arbeitnehmer der Z GesmbH. sei, ein Fahrzeug seiner Firma zum Abtransport des Holzes verwendet; dieser Umstand habe jedoch kein Arbeitsverhältnis gegenüber M begründen können.

In eventu bekämpft der Beschuldigte auch die Höhe der verhängten Strafe; er vermeint, daß ein fortgesetztes Delikt vorliege. Darüber hinaus sei in eventu auch die Anwendung des § 21 VStG zu prüfen.

Über die Berufung wurde am 10.2.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers und der Vertreterin des Landesarbeitsamtes Oberösterreich abgehalten und in deren Rahmen Beweis erhoben durch Vernehmung des Beschuldigten und durch Vernehmung der Zeugen M Aufgrund dieser Beweisaufnahme steht unbestrittenermaßen fest:

Der Beschuldigte ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Z GesmbH. in Traun, welche es übernommen hatte, auf der Baustelle Bahnhofsiedlung Gebäude der Stadtgemeinde Traun abzutragen.

Die Z GesmbH. hat bereits mehrere Male Holzteile aus Abbrüchen ihren Arbeitnehmern geschenkweise als Brennholz überlassen. Die Gewinnung dieses Holzes oblag den Geschenknehmern. Im vorliegenden Fall war das anfallende Holz den bei der Z GesmbH. beschäftigten Mustafa K versprochen, die Gewinnung des Holzes fand tatsächlich in der Zeit vom 27.3. bis 15.4.1991 statt, wobei Mustafa K die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Landsleute bzw. Verwandten um Mithilfe beim Abtragen bzw. Transportfähigmachen des Holzes ersuchte. Den von der Z GesmbH. bereitgestellten LKW lenkte nur dieser. Bei der Manipulation wurden die Genannten von einem in der Nähe wohnenden Rentner beobachtet, der sie um Schenkung eines Teiles des Holzes ersuchte. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Z GesmbH. und den Helfern Mujo Bradaric und Salih K lag nicht vor. Die Genannten hatten weder mit dem Beschuldigten noch mit einem sonstigen Vertreter des Arbeitgebers Kontakt; sie wurden nicht in dessen Buchhaltung geführt und erhielten auch keine geldwerten Leistungen von diesem.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, welcher - soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Nachdem das die Bewilligungspflicht begründende, von der Strafbehörde I. Instanz angenommene Arbeitsverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte, war mit der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß die Verfahrenskosten I. Instanz von der Behörde zu tragen sind und aufgrund des Erfolges der Berufung für das Berufungsverfahren keine Kosten aufliefen (§§ 65 und 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß außer dem Fall einer Amtsbeschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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