Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250082/4/Kon/Fb

Linz, 10.08.1992

VwSen - 250082/4/Kon/Fb Linz, am 10. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Leopold H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. November 1991, SV96/11/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die über Leopold Hofreiter verhängte Geldstrafe von 10.000 S auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auf die Dauer von 10 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 1.000 S auf 500 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 450/1990; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51 VStG und § 19 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde Leopold H, der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für schuldig befunden und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt, weil er in der Zeit vom 7.1.1991 bis 15.2.1991 den tschechischen Staatsbürger Z in seinem Betrieb in P, als Hilfsarbeiter beschäftigt hatte, obwohl für den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein bzw. eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden ist. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsamtes Freistadt vom 27.5.1990 sowie auf die Angaben der Gattin des Beschuldigten, welche diesen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vertreten hat. Bei der Strafbemessung wurde als straferschwerend gewertet, daß der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis vom 28. Juli 1990 wegen der gleichen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Aus diesem Grunde hat die Erstbehörde, allerdings ohne diesen Umstand in ihrem Schuldspruch anzuführen, gegen den Beschuldigten die gesetzliche Mindeststrafe für den Wiederholungsfall in der Höhe von 10.000 S verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte Leopold Hofreiter allein wegen der Höhe des Strafausmaßes rechtzeitig Berufung erhoben und diese wie folgt begründet: Wie er bereits in seiner Rechtfertigung angegeben hätte, sei es der Arbeitsmarktverwaltung nicht möglich gewesen, ihm eine geeignete Arbeitskraft zu vermitteln, sodaß durch die Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers in der Dauer von nur 6 Wochen keinem österreichischen Staatsbürger ein Arbeitsplatz verloren gegangen sei. Er hätte den besagten Ausländer ordnungsgemäß nach dem Kollektivvertrag entlohnt und zur Sozialversicherung gemeldet. Durch diese Maßnahmen hätte er sich sohin gegenüber seinen Mitbewerbern nicht den geringsten Vorteil verschafft. Er wäre entweder gezwungen gewesen, die Produktion einzustellen, oder eben einen Mitarbeiter zu beschäftigen. Die verhängte Strafe entspreche auch in keiner Weise seinen Einkommensverhältnissen, laut dem seiner Berufung beigelegten Steuerbescheid des Finanzamtes Freistadt vom 25.9.1991. Wenngleich rechtlich nicht von Bedeutung, möchte er aber doch betonen, daß er durch die Beschäftigung des Ausländers, einer armen Familie aus der CSFR, geholfen hätte.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit ist hiedurch eingetreten.

Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, erfolgt die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51e VStG durch eines seiner Mitglieder. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen gewesen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht ausdrücklich beantragt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die gegenständliche Berufung dem Landesarbeitsamt Oberösterreich, gemäß § 28a VStG in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 14.5.1992, AZ: IIId -6710 B Ra/Eb, äußert sich das Landesarbeitsamt Oberösterreich dahingehend, daß ein Berufungsantrag auf Herabsetzung der Strafe entsprochen werden könne, weil der betreffende Ausländer zumindest zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S wäre nach Ansicht des Landesarbeitsamtes Oberösterreich für angemessen zu erachten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht im Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den wieder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg. cit. sind überdies im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie bereits obenstehend aufgezeigt, ist die Erstbehörde bei der Strafbemessung vom Wiederholungstatbestand ausgegangen und hat über den Beschuldigten die hiefür vorgesehene Mindeststrafe von 10.000 S verhängt. Da die Wiederholungstat jedoch Tatbestandselement ist, hätte diese Wiederholung gemäß den Bestimmungen des § 44a VStG im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses zum Außdruck kommen müssen. Der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses hätte demnach die Wortfolge beinhalten müssen:"... obwohl er wegen der gleichen Verwaltungsübertretung bereits mit ha. Straferkenntnis vom 28. Juni 1990 rechtskräftig bestraft wurde." Aufgrund dieses Spruchmangels der wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung auch von der Berufungsinstanz nicht mehr sanierbar ist, kann dem Berufungswerber der Wiederholungstatbestand für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden. Sohin fehlt aber auch die Grundlage für die Verhängung der für den Wiederholungsfall vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe in der Höhe von 10.000 S. Von diesem formalen Grund unabhängig, findet es auch der unabhängige Verwaltungssenat, übereinstimmend mit dem Landesarbeitsamt Oberösterreich für angebracht, über den Beschuldigten, die für die erstmalige Begehung vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S zu verhängen. So ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte den Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet und ihn auch kollektivvertragsgemäß entlohnt hat. Er hat sohin die sicherlich vorhandene wirtschaftliche Notlage des tschechoslowakischen Staatsbürgers L wirtschaftlich nicht zu seinem Vorteil ausgenützt. Bis zu einem gewissen Grad ist auch berücksichtigungswürdig, daß er sich im inkriminierten Zeitraum in einer unternehmerischen Zwangslage dadurch befand, als einerseits Aufträge vorlagen und er andererseits zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Anstellung einer heimischen Arbeitskraft hatte. Da sohin mit begründeter Weise davon ausgegangen werden kann, daß im inkriminierten Zeitraum keine Belastung des regionalen Arbeitsmarktes erfolgte einerseits und durch die kollektivvertragsgemäße Entlohnung und Anmeldung zur Sozialversicherung des Ausländers die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht bestand, andererseits, sind die Folgen der Übertretung relativ geringfügig geblieben. Mit der Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß wird daher den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen. Da es sich hiebei um die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe handelt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschuldigten, betreffend seiner Einkommensverhältnisse. Der Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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