Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250083/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 10. August 1992 VwSen 250083/4/Kon/<< Rd>>

Linz, 10.08.1992

VwSen 250083/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 10. August 1992
VwSen - 250083/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 10. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung der Maria A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. November 1991, SV-96/4/1990, durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 44a VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen sowohl für das Verfahren erster als auch für das Verfahren zweiter Instanz.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde Frau Maria A 4, der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF. für schuldig befunden und über sie gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt, weil sie vom 1. bis 15.7.1990 in ihrem Gasthof in L, entgegen dem § 3 des AuslBG den Ausländer Frank R, geb. 23.01.1965, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, beschäftigt hat.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde stützt sich im wesentlichen auf die Angaben in der Anzeige des Arbeitsamtes Rohrbach vom 27.7.1990.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau Maria A, rechtzeitig Berufung erhoben. Darin wendet die Bestrafte im wesentlichen mangelndes Verschulden auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit ein. Der im Spruch angeführte Disc-Jockey Frank R sei ihr von der internationalen Künstler- und Kapellenagentur "Ploner" vermittelt worden, mit der sie ständig zusammenarbeite. Im Regelfall würden ihr die vermittelten Disc-Jockeys namentlich 3 bis 5 Tage vor Beginn deren Engagements bekanntgegeben werden. In diesem Zeitraum war es ihr aber unmöglich, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu erwirken, da daß diesbezügliche Bewilligungsverfahren bis zwei Monate andauere. Sie hätte nach dem abgeschlossenen Vertrag mit der o.a. Agentur sohin darauf vertrauen können, daß die ihr vermittelten Personen über die notwendige Bewilligung verfügten, zumal nach den praktischen Gegebenheiten die Einholung der erforderlichen behördlichen Beschäftigungsbewilligung nicht möglich sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sohin selbst bei sämtlichen objektiven Tatbestandsmerkmalen die Verwirklichung eines verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes mangels jeglichen Verschuldens zu verneinen, da darauf hinzuweisen sei, daß nach den maßgeblichen Bestimmungen des AVG (richtig wohl VStG) zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit zur Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erforderlich sei. Die Erstbehörde hätte sohin ihr Verschulden an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zu verneinen gehabt. Sie weise daraufhin, daß sie mit der genannten Künstleragentur seit Jahren in geschäftlichem Kontakt stehe, und über deren Vermittlung bereits zahlreiche Engagements zustandegekommen seien, wobei bislang offensichtlich immer sämtliche erforderlichen Bewilligungen durch die Agentur eingeholt worden seien. Sie hätte sohin auch im vorliegenden Fall darauf vertrauen können, daß im Sinne ihrer Erfahrungen aus der Vergangenheit behördliche Voraussetzungen von der Agentur wahrgenommen worden seien.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes und ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Hiedurch ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten. Gemäß § 51c VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat darüber durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil die im erstbehördlichen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe unter dem Betrag von 10.000 S liegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a lit.a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Hiebei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (siehe Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. 11466A).

Der Tatvorwurf laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht aber insofern nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit.a VStG als, hierin in keiner Weise zum Ausdruck kommt, in welcher Verwendung die Beschuldigte den Ausländer R im Tatzeitraum beschäftigt hat. Diesbezüglich hätte es nämlich insoweit einer näheren Beschreibung bedurft, um die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu ermöglichen (siehe VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0055). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Anführung der Art der Beschäftigung (zB. Kellner, Koch oder Bauarbeiter usw.) insofern von Bedeutung ist, weil die zu erteilende Beschäftigungsbewilligung eben auf eine dieser Berufssparten abstellt. Ändert ein Ausländer seine Berufssparte, so ist für die geänderte Berufssparte neuerlich um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung anzusuchen.

Da die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung einer Sanierung des Spruches durch den unabhängigen Verwaltungssenat in bezug auf die Art der Beschäftigung des Ausländers entgegensteht, war das erstbehördliche Straferkenntnis im Grunde der Bestimmungen des § 44a lit.a VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Begründung über die Kostenentscheidung (Spruchabschnitt II) ergibt sich aus den Bestimmungen der zitierten Gesetzesstellen.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hatte gemäß § 51e Abs.1 VStG zu unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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