Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250086/4/Kon/Kf

Linz, 08.10.1992

VwSen - 250086/4/Kon/Kf Linz, am 8. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herbert H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15.11.1991, MA2-SV-71-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 118/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 475/1992; § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wie zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H, und somit verantwortlich im Sinne des § 9 VStG, zugelassen zu haben, daß der jugoslawische Staatsbürger S, geb. 29.05.1962 vom 1.1.1991 bis April 1991 in dieser Firma nicht zu den Lohnbedingungen, die für die Erteilung der Beschäfigungsbewilligung ausschlaggebend waren (78,43 S - tatsächlich bezahlt 62 S) beschäftigt wurde und Slobodan Djordjevic für den oben angeführten Zeitraum daher als ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gilt.

Hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 im Zusammenhalt mit § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäfigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. begangen.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.3 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500 S zu zahlen.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf erfüllt keinen der Straftatbestände gemäß § 28 Ausländerbeschäfigungsgesetz, sondern ist lediglich als die Nichteinhaltung der auf § 8 Abs.1 leg.cit. gestützten unter Pkt 1. erteilten Auflage der Beschäfigungsbewilligung vom 3. Dezember 1990 des Arbeitsamtes Wels zu qualifizieren. Die Nichteinhaltung dieser Bescheidauflage kann aber behördlicherseits nur durch einen Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 Abs.2 lit.a leg.cit. begegnet werden; sie stellt aber keinen Straftatbestand nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dar bzw. würde die Gleichsetzung mit einer bewilligungslosen Beschäftigung eine im Strafverfahren unzulässige Analogie darstellen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Spruchabschnitt I.) zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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