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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250088/7/Gu/Bf

Linz, 13.04.1992

VwSen - 250088/7/Gu/Bf Linz, am 13. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der Waltraud R gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Jänner 1992, SV-18/1991-Scha, verhängten Strafe wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 20 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

2. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 250 S, ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Berufungswerberin schuldig erkannt, die ägyptische Staatsangehörige Mahasen R in der Zeit vom 9.9.1991 bis 7.10.1991 in ihrem Haushalt, in P, beschäftigt zu haben, obwohl keine entsprechende Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis bzw. kein Befreiungsschein vorgelegen sei. In Anwendung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG hat die belangte Behörde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden und einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In ihrer durch den amtsbekannten Ehegatten am 31.1.1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erhobenen Berufung macht die Berufungswerberin geltend, daß es sich bei Mahasen R um die Schwester des Ehegatten gehandelt habe, die Anfang September 1991 nach Österreich gekommen sei. Sie habe im Familienkreis gewohnt und im Haushalt mitgeholfen und die Kinder betreut. Sie hätte diese Tätigkeiten auch ohne Bezahlung gemacht, um nicht den ganzen Tag im Hause untätig herumzusitzen. Um einen Versicherungsschutz zu erlangen, habe die Berufungswerberin sie bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und um eine Arbeitserlaubnis angesucht. Nach abschlägiger Beurteilung habe sie sie sofort abgemeldet und sei die Angehörige wieder zurück nach Ägypten gereist. Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse zur Erreichung eines Versicherungsschutzes und die Hingabe von Geld für die nützliche Betätigung im Haushalt, um ihr Geld für den Aufenthalt in Österreich zu verschaffen, habe moralische Gründe gehabt.

Die Umstände unter denen die Tat begangen wurde, seien bei der Strafbemessung nicht ausreichend gewürdigt worden.

Aus diesem Grunde beantragte die Beschuldigte die Herabsetzung der Strafe.

Über die Berufung wurde am 7.4.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Berufungswerberin bei ausgewiesener Verständigung der übrigen Parteien, welche unter Hinweis auf die Kontumazfolgen geladen waren, durchgeführt. In deren Rahmen wurde in die im Akt erliegenden Urkunden und Beweismittel Einsicht genommen, mit dem Zweck, die maßgeblichen Strafzumessungsgründe festzustellen, nachdem der Schuldspruch nicht mehr zu prüfen war. Demnach steht die Beschäftigung der ausländischen Schwägerin in der Zeit vom 9.9.1991 bis 7.10.1991 im Haushalt der Beschuldigten fest.

Angesichts dieses nicht geringfügigen Zeitraumes und der damit verbundenen nicht bloß geringen Verletzung des öffentlichen Interesses konnte ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG nicht stattfinden.

Erschwerungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschuldigten anzusehen, ferner der Umstand, daß sie durch die Anmeldung der Fremden bei der Sozialversicherung zwangsläufig zur eigenen Überführung beigetragen hat.

Darüber hinaus kommt der Beschuldigten zugute, daß sie aus einem beachtenswerten Beweggrund der Verwandtenhilfe gehandelt hat.

Der Strafrahmen für die Übertretung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG beträgt bei konsensloser Beschäftigung von bloß einer Person und Erstmaligkeit an Geldstrafe 5.000 S bis zu 60.000 S.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Diese Umstände waren bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. In der Zusammenschau mit der Einkommenslosigkeit der Beschuldigten infolge Karenz, war im Hinblick auf den Grundsatz der Ökonomie der Strafe, die verhängte Strafe demnach zu bemessen.

Der O.ö. Verwaltungssenat kam zur Überzeugung, daß die verhängten 2.500 S an Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, hinreichen, um die Strafzwecke zu sichern.

Entsprechend der Herabsetzung der Strafe war auch der Verfahrenskostenbeitrag entsprechend anzupassen und entfielen Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren (§§ 64 und 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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